Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 195/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 939

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom31. Oktober 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO §§ 808, 809[X.] im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß [X.] über den [X.] hinaus mit der Wegnahme der [X.] Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der [X.] im Einzelfall festzustellen.[X.] ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der [X.] diese gegen seinen Wi[X.]pruch nur wegschaffen, wenn [X.] gegen den nicht herausgabebereiten [X.] zuvor einen [X.] Titel erwirkt hat.[X.], Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa [X.]/03 - [X.]AG Stuttgart- 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Raebel, [X.], die [X.] und [X.] 31. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 21. Mai 2003 wirdauf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.Wert: 5.665,40 Gründe:[X.] Der Gläubiger lieferte an den Schuldner, den Pächter einerGaststätte, eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Einbauküche. [X.] Kaufpreisforderung erwirkte er in Höhe von 11.080,56 [X.] Zinsen und Kosten einen [X.] und ließ die mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Küchenein-richtung durch die Gerichtsvollzieherin pfänden. Diese brachte einePfandanzeige an, beließ den [X.] aber an Ort und Stelle.Anläßlich der Vollstreckungsmaßnahme war eine dritte Person, [X.] [X.], zugegen, den die Gerichtsvollzieherin für einen Angestelltendes Schuldners hielt. Als sie die Kücheneinrichtung zu einem [X.] im Auftrag des Gläubigers abholen wollte, wi[X.]prach [X.] [X.] dieser Maßnahme. Er behauptete, die Einbauküche vomSchuldner erworben zu haben und schon zum Zeitpunkt der [X.] Pächter der Gaststätte gewesen zu sein. Die Gerichtsvollzieherinlehnte es daraufhin ab, den [X.] wegzuschaffen. [X.] hat die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. [X.] gerichtete Beschwerde ist vor dem [X.] (Einzelrichter)ohne Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat [X.] den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das[X.] zurückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das [X.] gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur [X.]. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.Dagegen wendet er sich mit seiner - erneut zugelassenen - Rechtsbe-schwerde.I[X.] Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafteund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist [X.] Nach Auffassung des [X.] war die Gerichtsvoll-zieherin berechtigt, die Abholung der gepfändeten Einbauküche zu ver-weigern. Zwar sei die Pfändung ordnungsgemäß erfolgt, weil die Ge-richtsvollzieherin [X.] des Schuldners im Sinne des § 808ZPO habe annehmen dürfen. Bei der Abholung sei aber nicht mehr [X.], sondern [X.] [X.]Gewahrsamsinhaber der [X.] berechtigter Besitzer der Räumlichkeiten gewesen, in denen sichdiese befunden habe. Gegen [X.] liege kein Titel vor; für ein- 4 -rechtsmißbräuchliches Verhalten oder ein kollusives Zusammenwirkenmit dem Schuldner bestünden keine Anhaltspunkte. Ohnehin müsse [X.] Frage einem gegen [X.]geführten [X.], da es der Gerichtsvollzieherin als Vollstreckungsorgan an einerentsprechenden Prüfungskompetenz fehle. Durch die bloße Duldung [X.] der Einbauküche aus einem gegen den Schuldner gerichtetenTitel habe [X.] schließlich nicht auf ein damals schon bestehendesoder erst später entstandenes Wi[X.]pruchsrecht verzichtet.Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, die Ge-richtsvollzieherin habe, nachdem die Sache wirksam mit Beschlag [X.] sei, auf die Einbauküche zugreifen dürfen. Ihr stehe ein Verfol-gungsrecht zu, um nach erfolgter Pfändung die Vollstreckung fortsetzenzu können. Anderenfalls würde ihre in § 808 ZPO geregelte Befugnis, [X.] dem Schuldner sogleich oder später wegzunehmen, ins Leerelaufen. Der davon betroffene Dritte müsse seine materiellen Rechte über§ 771 ZPO geltend machen. [X.]s habe das Beschwerdegericht [X.] des [X.] - [X.] [X.]- nicht ausreichend gewürdigt,schon zum Zeitpunkt der Pfändung Pächter der Gaststätte und damitGewahrsamsinhaber gewesen zu sein. Da er die Pfändung habe [X.] lassen, sei von seiner [X.] auszugehen,sein jetziger Wi[X.]pruch unbeachtlich.2. Der Standpunkt des [X.] ist richtig. Es hat [X.] davon abgesehen, die Gerichtsvollzieherin zur Vornahme der [X.] begehrten weiteren Vollstreckungsmaßnahme [X.] 5 -a) Hat sich die Einbauküche bereits zum Zeitpunkt der [X.] Gewahrsam eines [X.] befunden, ist mit dem [X.] auszugehen, daß dieser keine - als Prozeßerklärung unwiderrufli-che - [X.] im Sinne des § 809 ZPO erklärt hat. [X.] aber wäre er gehindert, der Abholung der Sache durch die Ge-richtsvollzieherin zu wi[X.]prechen.[X.] der Gerichtsvollzieher eine Sache pfänden, an der ein [X.] hat, genügt es nicht, daß der Dritte den [X.] alssolchen duldet. Er muß darüber hinaus mit der Wegnahme der [X.] Zwecke der Verwertung einverstanden sein, was der Gerichtsvoll-zieher durch Befragen festzustellen hat ([X.]/[X.], ZPO 25. Aufl.§ 809 [X.]. 3; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 809 [X.]. 4; [X.]/Stöber,ZPO 23. Aufl. § 809 [X.]. 6; [X.], ZPO 2. Aufl. § 809[X.]. 7; [X.]/Gaul/Schilken, 11. Aufl. § 51 I 3; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 809 [X.]. 6). An einem solchenEinverständnis fehlt es hier. Zu einer näheren Sachverhaltsaufklärunghatte die Gerichtsvollzieherin keine Veranlassung, weil sich [X.] nicht als neuer Gewahrsamsinhaber zu erkennen, insbesondere keinenHinweis auf seine Pächtereigenschaft gegeben hat. Bei dieser [X.] das Beschwerdegericht, auch wenn die wi[X.]pruchlose Hinnahmeder Pfändung im allgemeinen auf ein Einverständnis mit der [X.] deuten mag (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 809[X.]. 8; [X.], aaO), die Umstände des Einzelfallesrechtsfehlerfrei dahin bewerten, daß mit der Duldung der Anbringung derPfandanzeige nicht zugleich die Bereitschaft verbunden war, die Sachezur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Hinzu tritt, daß der Pfandge-genstand an Ort und Stelle belassen wurde und der drohende [X.] 6 -samsverlust daher nicht offen zutage trat. Ausweislich der dienstlichenStellungnahme der Gerichtsvollzieherin wurde - über eine Belehrungüber die rechtliche Bedeutung der Pfändung hinaus - weder die möglicheFortsetzung des [X.] erörtert, noch ist dem anwe-senden [X.] eine Unterzeichnung des [X.] worden, um sein Einverständnis zu der [X.] dokumentieren. Von beidem ist abgesehen worden, weil alle objektiverkennbaren Merkmale für [X.] des Vollstreckungsschuld-ners sprachen. Wenn sich aber für das Vollstreckungsorgan kein Hinweisdarauf ergeben mußte, daß statt des Vollstreckungsschuldners nunmehr[X.] Gewahrsamsinhaber war, können aus der Duldung der Pfän-dungsmaßnahme für sich allein keine Schlüsse auf eine weitergehende[X.] gezogen werden. Die Voraussetzungen des§ 809 ZPO waren somit nicht gegeben. Ob sich die Pfändung für [X.] nach § 808 ZPO wirksam vollzogen hat, bedarf keiner abschließen-den [X.]) Denn dem Beschwerdegericht ist weiter darin zu folgen, daß [X.] auch in diesem Fall nicht befugt wäre, gegen den[X.]en des [X.] dessen gewerbliche Räume zu betreten und die zu-vor gepfändete Sache von dort wegzuschaffen. Es fehlt an einer voll-streckungsrechtlichen Vorschrift, die regelt, ob und unter welchen Vor-aussetzungen dem Vollstreckungsorgan ein solcher Eingriff erlaubt ist.Die Vorschrift des § 750 ZPO kann in diesem Zusammenhang nicht he-rangezogen werden, weil die Zwangsvollstreckung nicht erst begonnen,sondern nach erfolgter Pfändung fortgesetzt werden soll; die des § 809ZPO scheidet schon deshalb aus, weil sie an eine Herausgabebereit-schaft anknüpft, die vorliegend gerade nicht gegeben ist. Der gegen den- 7 -Schuldner gerichtete Titel und die daran anknüpfende Zwangsvollstrek-kung, die zu einer aufgrund der Pfändung entstandenen Verstrickung [X.] führt, genügen als Ermächtigungsgrundlage nicht, selbst wenn esnur um die Beschaffung der gepfändeten Sache zum Zwecke der Fort-setzung einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung geht. Es bedarfeines auf den Drittgewahrsamsinhaber lautenden Titels, den sich [X.] aufgrund seines Pfändungspfandrechts beschaffen muß. [X.] solcher Titel, der bislang nicht vorliegt, vermag den Eingriff des Voll-streckungsorgans in die Rechtssphäre des - am Vollstreckungsverfahrenbis dahin unbeteiligten - [X.] zu rechtfertigen.Der Senat schließt sich damit der herrschenden Auffassung an([X.]/Stöber, aaO § 809 [X.]. 3; Musielak/[X.], aaO § 808 [X.]. 20;Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl.§ 808 ZPO [X.]. 14; [X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl.[X.]; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 809 [X.].8;[X.], aaO § 8 [X.]. 24a; [X.]/Gaul/Schilken,aaO § 51 II 3; [X.], aaO § 808 [X.]. 37; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 808 [X.]. 53; [X.], [X.]. [X.]. 165; [X.], Grundbegriffe des [X.] und Insolvenzrechts [X.]. 84; [X.], [X.] Aufl. § 808 ZPO [X.]. 5; [X.], [X.] 1976, 3336; [X.]. [X.] 175[1975], 189, 197; wohl auch [X.], [X.] 78 [1965], 287, 292; [X.] [X.] 1990, 72), die auf das grundgesetzlich verankerte Recht-staatsprinzip (Art. 20 III GG) und das Grundrecht der [X.] (Art. 13 I GG) verweist. Sie ist an die Stelle der früher vor-wiegenden Ansicht getreten, wonach schon die Verstrickung selbst einestaatliche Verfügungsmacht über den [X.] begründet, die- 8 -dem Gerichtsvollzieher zu einem von der Person des Gewahrsamsinha-bers unabhängigen Herausgabeanspruch verhelfen soll (vgl. [X.],[X.] 79 [1966], 113, 119 f.; [X.] [X.] 75, 170 f.; so heutenoch [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 809 [X.]. 8; AG Flensburg [X.]1995, 60 für den Fall offensichtlicher Vollstreckungsvereitelung. Dasübersieht, daß die Verstrickung nur hoheitliche Gewaltrechte gegenüberdem Schuldner selbst zu begründen vermag, nicht aber solche Rechteauch gegenüber [X.] entstehen läßt (vgl. [X.], aaO;[X.], aaO).Kreft Raebel Boetticher [X.]Roggenbuck

Meta

IXa ZB 195/03

31.10.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 195/03 (REWIS RS 2003, 939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 939

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