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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der auf Seiten des [X.]s Beigetretenen auf 212.411,43 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt:
[X.] |
60.440,00 € |
Beigetretener zu 1 |
42.000,00 € |
Beigetretener zu 2 |
19.400,00 € |
Beigetretener zu 3 |
13.800,00 € |
Beigetretener zu 4 |
25.000,00 € |
Beigetretener zu 5 |
39.000,00 € |
Beigetretener zu 6 |
12.771,43 € |
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.
Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Hinsichtlich des Beigetretenen zu 4 ergibt sich der angesetzte Einzelwert aus dem Aussetzungsbeschluss, während die übrigen Einzelwerte jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt worden sind. Daran ist der Senat gebunden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - [X.], [X.] 2021, 562 Rn. 4 und vom 15. August 2022 - [X.], juris Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle, die der Prozessbevollmächtigte des [X.] und der auf Seiten des [X.] Beigetretenen eingereicht hat, abweichende Werte anzusetzen sind.
[X.] |
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Matthias |
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Dauber |
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Sturm |
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Ettl |
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Meta
06.02.2023
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 26. Juli 2022, Az: XI ZB 23/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2023, Az. XI ZB 23/20 (REWIS RS 2023, 603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 603
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 30/20 (Bundesgerichtshof)
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XI ZB 13/21 (Bundesgerichtshof)
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