Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2023, Az. XI ZB 23/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 603

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Tenor

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der auf Seiten des [X.]s Beigetretenen auf 212.411,43 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt:

[X.]     

60.440,00 €

Beigetretener zu 1

42.000,00 €

Beigetretener zu 2

19.400,00 €

Beigetretener zu 3

13.800,00 €

Beigetretener zu 4

25.000,00 €

Beigetretener zu 5

39.000,00 €

Beigetretener zu 6

12.771,43 €

Gründe

1

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.

2

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Hinsichtlich des Beigetretenen zu 4 ergibt sich der angesetzte Einzelwert aus dem Aussetzungsbeschluss, während die übrigen Einzelwerte jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt worden sind. Daran ist der Senat gebunden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - [X.], [X.] 2021, 562 Rn. 4 und vom 15. August 2022 - [X.], juris Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle, die der Prozessbevollmächtigte des [X.] und der auf Seiten des [X.] Beigetretenen eingereicht hat, abweichende Werte anzusetzen sind.

[X.]     

      

Matthias     

      

Dauber

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 23/20

06.02.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 26. Juli 2022, Az: XI ZB 23/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2023, Az. XI ZB 23/20 (REWIS RS 2023, 603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 603

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