Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 8 AZR 736/15

8. Senat | REWIS RS 2017, 16621

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Gegenstand

Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG - Nichtverlängerung der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit - Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung - Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und der (Schwer-)Behinderung - Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung - entgangener Gewinn - haftungsausfüllende Kausalität


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2015 - 18 [X.]/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als den Anträgen zu 3. und zu 4. des [X.] stattgegeben wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die [X.] dem [X.]läger nach § 15 Abs. 1 [X.] zum Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das [X.]. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet ist. Der [X.]läger stützt seinen Schadensersatzanspruch im Wesentlichen darauf, die [X.] habe ihn dadurch wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert, dass sie ihn bei der Vergabe zusätzlicher Wochenstunden im Juni 2013 nicht berücksichtigt habe.

2

Die [X.] ist eine [X.]ochtergesellschaft der [X.] mit [X.]auptsitz in [X.] ([X.]) in [X.]. Sie betreibt einen Express-Versand und [X.]ransport-Service. Der [X.]läger ist bei der [X.]n als [X.]rier in der Station [X.] teilzeitbeschäftigt. Er wurde rückwirkend zum 20. Dezember 2011 mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter [X.]ensch anerkannt. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit des [X.] beläuft sich seit dem 1. Jan[X.]r 2012 auf 27,5 Stunden. Auf dieser Grundlage erzielte er zuletzt eine monatliche Vergütung i[X.]v. 1.994,12 Euro brutto.

3

In [X.] waren im [X.] insgesamt 24 [X.]riere beschäftigt, 16 davon als [X.]eilzeitmitarbeiter. Sofern es in der Station [X.] zu einem erhöhten Arbeitsanfall kommt, leisten alle teilzeitbeschäftigten [X.]riere Überstunden. Darüber hinaus setzt die [X.] in einem solchen [X.]all regelmäßig für [X.]rierfahrten Selbstständige (sog. Agents) ein. Neben dem [X.]läger ist der [X.] als schwerbehinderter [X.]ensch anerkannt. Streitig ist, seit wann der ebenfalls in [X.]eilzeit beschäftigte [X.]rier S als schwerbehinderter [X.]ensch anerkannt bzw. einem schwerbehinderten [X.]enschen gleichgestellt ist und ob darüber hinaus weitere [X.]riere als schwerbehinderte [X.]enschen anerkannt sind.

4

Am 18. [X.]ai 2011 hatte die [X.] dem [X.]läger eine Abmahnung erteilt, mit der sie beanstandete, dieser habe sich geweigert, einen [X.] auszuführen. Diese Abmahnung befand sich im [X.]rühjahr 2013 nicht mehr in der Personalakte des [X.]. Unter dem 24. Jan[X.]r 2013 hatte die [X.] dem [X.]läger eine Ermahnung erteilt mit der Begründung, dieser habe seinen Dienst am 2. Jan[X.]r 2013 um 40 [X.]inuten verspätet begonnen. Eine entsprechende Ermahnung hatten auch drei weitere [X.]riere erhalten, von denen zwei bei der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit im Juni 2013 berücksichtigt wurden.

5

Die [X.] erstellt für die [X.]riere regelmäßig Leistungsbeurteilungen mit acht Bewertungskriterien und einer Notenskala von 1 („sehr gut“) bis 4 („nicht zufriedenstellend“). Die Beurteilungen des [X.] vom 23. April 2008, 7. [X.]ai 2009, 3. November 2009 und 23. April 2010 weisen als Gesamtergebnis jeweils die Note 1,0 aus, die Beurteilung vom 28. Oktober 2010 die Bewertung 1,1, die Beurteilung vom 7. April 2011 sowie eine Beurteilung (ohne Datum) für den [X.]raum vom 1. April 2011 bis zum 1. April 2012 jeweils die Note 1,3 und die Bewertung vom 14. [X.]ai 2013 die Note 1,5. Die Parteien streiten darüber, ob es sich dabei um über- oder unterdurchschnittliche Beurteilungen handelt. Grundlage der letzten Beurteilung war [X.]. eine durch den [X.] vorgenommene Überprüfung („[X.]“) am 18. April 2013, bei der dieser beanstandete, der [X.]läger könne drei bis fünf zusätzliche Stopps pro [X.]ag durchführen. In einem Gespräch am 14. [X.]ai 2013, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, teilte [X.]err [X.] dem [X.]läger auf dessen Anfrage mit, dass seine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht um weitere Arbeitsstunden aufgestockt werden könne.

6

Im Juni 2013 standen bei der [X.]n insgesamt 66,5 Stunden für eine Erhöhung der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten [X.]riere zur Verfügung. In Abstimmung mit dem Betriebsrat stockte die [X.] die wöchentliche Arbeitszeit von zwölf teilzeitbeschäftigten [X.]rieren um jeweils fünf Stunden auf. Der [X.]läger, der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl gebeten hatte, und der [X.]itarbeiter [X.], der erst im Jan[X.]r 2013 von der Station [X.]ö nach [X.] zurückgekehrt war, wurden hierbei nicht berücksichtigt. Nachdem der [X.]läger, der von der [X.]n über die beabsichtigte [X.] nicht unterrichtet worden war, hiervon erfahren hatte, wandte er sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2013 an die [X.]. In diesem Schreiben heißt es [X.].:

        

„Gegenstand unserer Einschaltung ist die Benachteiligung unseres [X.]andanten bei der Aufstockung von Arbeitszeiten, welche sowohl gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz als auch gegen die Grundsätze des [X.] und des SGB IX verstößt.

        

…       

        

Namens und im Auftrag unseres [X.]andanten haben wir Sie daher zur Vermeidung von Weiterungen aufzufordern, auch unserem [X.]andanten eine Erhöhung seiner Arbeitszeit unter entsprechender Vergütungserhöhung um 5 Stunden pro Woche auf insgesamt 32,5 Stunden zu gewähren und ihm eine entsprechende Ergänzung zum Arbeitsvertrag anzubieten.“

7

Die [X.] wies dieses Begehren mit Schreiben vom 2. August 2013 zurück.

8

In der [X.]olgezeit wurden durch den [X.]od eines [X.]riers sowie infolge der Entziehung der [X.]ahrerlaubnis eines weiteren [X.]riers insgesamt weitere 60 Wochenstunden frei. Dieses Stundenkontingent verwendete die [X.] nicht für Stundenerhöhungen der teilzeitbeschäftigten [X.]riere, sondern glich es durch Anordnung von Überstunden sowie den Einsatz von Agents aus.

9

[X.]it seiner am 30. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage hat der [X.]läger eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um fünf Stunden sowie mit einem am 9. Oktober 2013 eingegangenen Schriftsatz hilfsweise die [X.]eststellung begehrt, dass er bei der nächsten Verteilung von Wochenstunden an [X.]eilzeitkräfte mit der [X.]aßgabe zu berücksichtigen sei, dass seine Arbeitszeit um bis zu 7,5 Stunden pro Woche erhöht und ihm eine entsprechende Änderung seines Arbeitsvertrages unter Erhöhung der monatlichen Vergütung angeboten werde. In der Berufungsinstanz hat der [X.]läger seine [X.]lage erweitert und hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz in [X.]orm entgangenen Arbeitsentgelts für die [X.] vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 sowie hilfsweise die [X.]eststellung begehrt, dass die [X.] verpflichtet sei, ihm monatlich bis zu einer Erhöhung seiner Wochenstundenzahl bzw. bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Betrag i[X.]v. 344,43 Euro brutto zu zahlen.

Der [X.]läger hat die Auffassung vertreten, die [X.] habe ihn dadurch, dass sie ihn bei der Vergabe zusätzlicher Wochenstunden im Juni 2013 nicht berücksichtigt habe, wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Er hat behauptet, seit [X.]ärz 2010 regelmäßigen, teils erheblichen Anfeindungen seiner Vorgesetzten [X.] und [X.] ausgesetzt gewesen zu sein. [X.]ierdurch sei er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Es hätten sich beispielsweise Bronchialasthma, psychische Beeinträchtigungen, Schwerhörigkeit, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und [X.]innitus entwickelt. Diese [X.]unktionsbeeinträchtigungen seien auch der Grund für seine Anerkennung als schwerbehinderter [X.]ensch mit einem Grad der Behinderung von 50.

Er hätte als schwerbehinderter [X.]ensch bei der Vergabe von zusätzlichen [X.] gemäß § 9 [X.]zBfG bevorzugt berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls sei er durch die Ablehnung einer Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit vor allem wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass er als einziger [X.]eilzeitbeschäftigter trotz eines entsprechenden Wunsches im Juni 2013 keine Stundenerhöhung erhalten habe, dass die [X.] ihn entgegen § 7 Abs. 2 [X.]zBfG nicht vorab über die Stundenerhöhungen informiert habe und auch die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 [X.] nicht vorab unterrichtet und angehört habe.

Wie sich aus den vorgelegten Beurteilungen zudem ergebe, leiste er überdurchschnittliche Arbeit. Er sei einer der wenigen Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren auf sechs unterschiedlichen [X.]ouren eingesetzt worden seien, während die meisten anderen [X.]riere nur auf zwei bis drei [X.]ouren einsetzbar seien. Bei dem „[X.]“ am 18. April 2013 habe sich [X.]err [X.] wie ein „[X.]“ geriert und dadurch bei ihm Stress und Verunsicherung ausgelöst. Sofern andere [X.]riere gelegentlich eine höhere Anzahl an Lieferungen erledigen könnten, sei dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass diese [X.]. unter [X.]issachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Nichteinhaltung sonstiger Regeln der Straßenverkehrsordnung oder außerhalb des städtischen Berufsverkehrs unterwegs seien. Der am 13. Juni 2013 mit dem Schwerbehindertenvertrauensmann [X.]o durchgeführte weitere „[X.]“ habe gezeigt, dass er gut arbeite und die verlangte Anzahl von Stopps erreiche. [X.]err [X.]o habe sich anschließend bei den [X.]n [X.] und [X.] für ihn eingesetzt. Diese hätten jedoch lediglich angeboten, dass er sich durch das [X.] von Überstunden für eine künftige Stundenerhöhung empfehlen könne. [X.] habe er im Übrigen 81,6 Überstunden geleistet.

Außerdem habe [X.]err [X.] ihm in dem Gespräch am 14. [X.]ai 2013 erklärt, er solle sich nicht unglücklich machen; er sei ja schwerbehindert, solle auf seine Gesundheit achten und bedenken, dass er bei der [X.]n nicht mehr glücklich werde; er solle lieber eine Abfindung nehmen und die [X.] verlassen. [X.]err [X.] habe im Juni 2013 und auch schon mehrfach im [X.] geäußert, solange er [X.] in der Station [X.] sei, werde er (der [X.]läger) keine zusätzlichen Stunden bekommen. [X.]err [X.] habe sich in auffälliger Weise dafür interessiert, ob seine [X.]rankmeldung am 1. Juli 2013 mit der Schwerbehinderung zu tun habe und ob ihm denn sein Arbeitsplatz nicht wichtig sei. Die Anfeindungen seien auch nach Juni 2013 fortgesetzt worden. So habe [X.]err [X.] am 12. Juni 2015 ironisch geäußert, es sei ja beachtlich, dass der [X.]läger als Schwerbehinderter am 11. Juni 2015 27 Stopps geschafft habe und habe dabei hämisch gelacht. Am 29. Juni 2015 habe er erfahren, dass die [X.] erneut zusätzliche Stunden an sieben [X.]itarbeiter verteilt habe, ohne ihn dabei zu berücksichtigen oder überhaupt nur im Vorfeld zu informieren.

Wegen der willkürlichen und ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderung erfolgten Nichtberücksichtigung bei der Stundenvergabe im [X.]ai/Juni 2013 stehe ihm jedenfalls nach § 15 Abs. 1 [X.] ein zeitlich unbegrenzter Schadensersatzanspruch zu, der sich ausgehend von einer durchschnittlichen Stundenerhöhung von 4,75 Stunden für die übrigen [X.]eilzeitbeschäftigten und einem Bruttomonatsgehalt von 1.994,12 Euro auf monatlich 344,34 Euro belaufe.

Der [X.]läger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.      

die [X.] zu verurteilen, seine Arbeitszeit um fünf Stunden pro Woche auf 32,5 Stunden pro Woche zu erhöhen und ihm eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages unter Erhöhung der monatlichen Vergütung auf 2.356,69 Euro bei ansonsten unveränderten Bedingungen anzubieten;

        

2.      

hilfsweise für den [X.]all des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,

                          

festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, ihn nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei der nächsten Verteilung von Wochenstunden an [X.]eilzeitkräfte mit der [X.]aßgabe zu berücksichtigen, dass seine Arbeitszeit wie andere um bis zu 7,5 Stunden pro Woche auf bis zu 35 Wochenstunden erhöht und ihm eine entsprechende Änderung seines Arbeitsvertrages unter Erhöhung der monatlichen Vergütung auf bis zu 2.537,97 Euro bei ansonsten unveränderten Bedingungen angeboten wird;

        

3.    

hilfsweise für den [X.]all des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.,

                          

die [X.] zu verurteilen, an ihn 12.399,48 Euro brutto zuzüglich Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

4.    

hilfsweise für den [X.]all, dass das Gericht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Antrag zu 3.) nur anteilig bis zum [X.]ag der letzten mündlichen Verhandlung stattgeben sollte,

                          

festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, an den [X.]läger monatlich einen Betrag i[X.]v. 344,43 Euro brutto zu zahlen und zwar beginnend ab dem [X.]punkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht und endend vor dem [X.]ag, an dem die [X.] die Wochenstundenzahl des [X.]lägers erhöht oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, je nachdem, welcher [X.]punkt zuerst eintritt.

Die [X.] hat [X.]lageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem [X.]läger weder eine Aufstockung seiner wöchentlichen Arbeitszeit noch Schadensersatz zu schulden. Bereits im Juni 2013 seien alle verfügbaren 66,5 Stunden vergeben worden, wobei sie das über 60 Wochenstunden hinausgehende Stundenkontingent auf die [X.]itarbeiter R (fünf Stunden) und A (1,5 Stunden) verteilt habe. Die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit der [X.]itarbeiter sei überwiegend bereits zum 1. Juni 2013 umgesetzt worden. Nur [X.]err Er habe erst seit dem 15. Juni 2013 fünf Stunden mehr pro Woche gearbeitet. Dass dessen Änderungsvertrag am 23. August 2013 noch nicht unterzeichnet gewesen sei, habe daran gelegen, dass sie [X.]errn Er zunächst einen falschen Vertragstext vorgelegt habe.

In dem Gespräch am 14. [X.]ai 2013 habe [X.]err [X.] gegenüber dem [X.]läger lediglich erklärt, dass man zwar gerne weitere Stunden an die [X.]itarbeiter verteilen würde, dies aber von der Geschäftsleitung noch nicht genehmigt sei. Die entsprechende Genehmigung sei erst im Juni 2013 erteilt worden.

Grund für die Nichtberücksichtigung des [X.] bei der Stundenvergabe sei nicht dessen Schwerbehinderung, sondern seien ausschließlich seine Leistungsmängel gewesen. Seine Beurteilungen seien schlechter als der Notendurchschnitt, der im [X.] bei 1,05, im [X.] bei 1,03 und im [X.] bei 1,07 gelegen habe. Damit sei der [X.]läger der im Vergleich schlechteste [X.]rier gewesen. Im Übrigen habe [X.]err S, der ebenfalls schwerbehindert bzw. gleichgestellt sei, eine Stundenerhöhung erhalten. Zudem beschäftige sie als Vollzeitkuriere neben [X.]errn Er die weiteren schwerbehinderten Arbeitnehmer B und D. Der [X.]läger sei auch nicht der einzige teilzeitbeschäftigte [X.]rier, der bei der [X.] nicht berücksichtigt worden sei. [X.]err [X.], der seit [X.]ärz 2005 bei ihr beschäftigt und lediglich im Zuge der [X.]apazitätsverlagerung von [X.]r nach [X.]ö im Jahr 2010 dorthin gewechselt sei, sei - was unstreitig ist - trotz eines entsprechenden Wunsches bei der Stundenvergabe ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Die vom [X.]läger im [X.] geleisteten Überstunden beliefen sich auf lediglich 17,03 Stunden und lägen damit weit unter denen der übrigen [X.]riere.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - nach Beweisaufnahme den Anträgen zu 3. und 4. insoweit entsprochen, als es die [X.] verurteilt hat, an den [X.]läger entgangene Vergütung für die [X.] vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2015 i[X.]v. 8.955,18 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und zudem festgestellt hat, dass die [X.] verpflichtet ist, an den [X.]läger monatlich einen Betrag i[X.]v. 344,43 Euro brutto zu zahlen, und zwar beginnend ab dem Datum der Entscheidung durch das Berufungsgericht (25. September 2015) und endend vor dem [X.]ag, an dem die [X.] die Wochenstundenzahl des [X.] erhöht oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, je nachdem, welcher [X.]punkt zuerst eintritt. [X.]iergegen wendet sich die [X.] mit der Revision, mit der sie die vollständige [X.]lageabweisung begehrt. Der [X.]läger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte den Klageanträgen zu 3. und 4. nicht - teilweise - stattgegeben werden. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO ). Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

I. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte den Klageanträgen zu 3. und 4. nicht - teilweise - stattgegeben werden.

1. Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 [X.], da die Beklagte die Auswahl unter den [X.]rierfahrern, die eine Arbeitszeitaufstockung wünschten, unter Verstoß gegen §§ 7, 1 [X.] vorgenommen habe. Der Kläger habe ausreichende Indizien nachgewiesen, dass er insoweit wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit unmittelbar benachteiligt worden sein könnte. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte kein objektives Auswahlverfahren durchgeführt habe. Vielmehr lasse der Ausschluss des [X.] eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten. Diese Vermutung werde durch folgende Indizien gestützt: Der Kläger sei nach dem Willen der Manager der [X.], [X.] und [X.], als einziger [X.]rier in Teilzeit, der eine [X.] gewünscht habe, nicht berücksichtigt worden, obgleich die Stunden ohne Einzelfallbetrachtung vergeben worden seien. Die q[X.]ntitativen Leistungseinschränkungen des [X.], die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dazu geführt haben könnten, dass er nicht berücksichtigt worden sei, beruhten auf seiner Behinderung, was den Managern der [X.] bewusst gewesen sein müsse. Zudem sei der Kläger in dem Gespräch am 14. Mai 2013 fehlerhaft informiert worden, dass keine Stundenaufstockungen zu erwarten seien. Man habe ihn auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Kollegen zum 1. Juni 2013 bzw. 15. Juni 2013 dauerhafte Erhöhungen der [X.] erhielten, während er keine Berücksichtigung gefunden habe. Dies spreche dafür, dass man ihm gegenüber eine Rechtfertigung für die unterbliebene Verlängerung der [X.] habe vermeiden wollen. Außerdem habe die Beklagte schriftsätzlich unzutreffende Angaben dazu gemacht, warum der Kläger nicht ausgewählt wurde.

2. Die Annahme des [X.]s, die Beklagte sei dem Kläger nach § 15 Abs. 1 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn bei der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten [X.]riere im Juni 2013 wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und dadurch unmittelbar benachteiligt habe, ist nicht frei von [X.]. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob hinreichende Indizien vorliegen, die eine Benachteiligung des [X.] wegen seiner Schwerbehinderung vermuten lassen iSv. § 22 [X.], einen unzutreffenden Maßstab angewendet und damit zugleich die Voraussetzungen für das Eingreifen der Beweislastumkehr nach § 22 [X.] verkannt.

a) Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 [X.] setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 [X.] geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 [X.] sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 [X.] untersagt im Anwendungsbereich des [X.] eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, [X.]. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des [X.].

[X.]) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 [X.] genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 [X.] genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 [X.] das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 [X.] anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 62; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 53, [X.]E 155, 149; 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 34 mwN).

bb) § 22 [X.] sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 [X.] die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149).

(1) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist (vgl. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149). Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ([X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [Asocia ţ [X.]] Rn. 50; vgl. auch [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 42, 44 f.; [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 31 mwN).

(2) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. [X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [Asocia ţ [X.]] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 32, Slg. 2008, [X.]; [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149). Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. [X.]. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - [X.]O).

cc) Sowohl die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einer/einem Beschäftigten vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt- und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem Arbeitgeber seinerseits vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat, sind nur eingeschränkt revisibel (vgl. etwa [X.] 22. August 2013 - 8 [X.]  - Rn. 49 mwN, 63). In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob das [X.] sich den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem [X.] umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.]  - Rn. 29, [X.]E 152, 134 ; 18. September 2014 -  8 [X.]  - Rn. 30 ; 26. Juni 2014 -  8 [X.]  - Rn. 42 ; 27. März 2014 -  6 [X.]  - Rn. 37 ; 26. September 2013 -  8 [X.]/12  - Rn. 28 ; 22. August 2013 -  8 [X.]  - [X.]O ; 21. Juni 2012 -  8 [X.]  - Rn. 34 , [X.]E 142, 158 ).

b) Die Annahme des [X.]s, es bestehe die Vermutung, dass der Kläger bei der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten [X.]riere im Juni 2013 wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei, hält dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Zwar hat das [X.] unter [X.] 3. a) [X.]) der Urteilsgründe zutreffend die Rechtsprechung des [X.] wiedergegeben, wonach eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann genügt, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist. Es hat diesen Maßstab allerdings im Folgenden seiner Würdigung nicht zugrunde gelegt, sondern bereits die Möglichkeit der Kausalität der Behinderung des [X.] für dessen Benachteiligung ausreichen lassen. So stellt das Berufungsgericht seiner Würdigung unter [X.] 3. a) cc) der Urteilsgründe den Satz voran: „Der Kläger hat ausreichende Indizien nachgewiesen, dass er wegen seiner Schwerbehinderung unmittelbar benachteiligt worden sein kann.“ Ferner heißt es unter [X.] 3. a) cc) (1) der Urteilsgründe: „Die q[X.]ntitativen Leistungseinschränkungen des [X.], die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dazu geführt haben können, dass der Kläger nicht berücksichtigt wurde, beruhen auf seiner Behinderung.“ § 22 [X.] verlangt für die Annahme der Kausalitätsvermutung jedoch das Vorliegen von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist. Dass das [X.] diese Voraussetzung dennoch als gegeben angesehen hat, lässt das angefochtene Urteil auch nicht an anderer Stelle seiner Begründung erkennen.

II. Die Annahme des [X.]s, es sei zu vermuten, dass der Kläger bei der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten [X.]riere im Juni 2013 wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO ).

1. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] stellt der von ihm behauptete Umstand, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht vorab unterrichtet und angehört wurde, kein Indiz iSv. § 22 [X.] dar, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde.

a) Zwar hat der Arbeitgeber nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Unterlässt es der Arbeitgeber entgegen dieser Bestimmung, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, ist dies ein Indiz iSd. § 22 [X.], das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen der Behinderung benachteiligt wurde ([X.] 20. Jan[X.]r 2016 - 8 [X.] - Rn. 40; 22. August 2013 - 8 [X.] - Rn. 35).

b) Vorliegend war die Beklagte jedoch weder zu einer Unterrichtung noch zu einer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet.

[X.]) Das Wort „berühren“ in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist mit „betreffen“ gleichzusetzen ([X.] 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 14, [X.]E 135, 207). Die [X.] und Anhörungsrechte sollen es der Schwerbehindertenvertretung ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die spezifischen Belange eines schwerbehinderten Menschen oder der schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind([X.] 22. August 2013 - 8 [X.] - Rn. 35 mwN). Eine [X.] und Anhörungspflicht besteht deshalb nicht, wenn die Angelegenheit bzw. die Maßnahme des Arbeitgebers die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise betrifft als die Belange nicht schwerbehinderter Beschäftigter ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 20; 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 13, 18, [X.]O).

bb) Dies war bei der Vergabe zusätzlicher [X.] im Juni 2013 an 14 teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und bei der [X.] zusätzlicher [X.] an den Kläger der Fall. Hierdurch wurden weder die spezifischen Belange des schwerbehinderten [X.] noch die der schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe berührt.

2. Auch der Umstand, dass die Beklagte den Kläger ggf. entgegen § 7 Abs. 2 [X.] nicht vorab über ihren Entschluss unterrichtet hat, die wöchentliche Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten [X.]rieren um insgesamt 66,5 Stunden aufzustocken, begründet entgegen der Auffassung des [X.] nicht die Vermutung, dass dieser wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass die in § 7 Abs. 2 [X.] bestimmte Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über zu besetzende entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, zwar [X.]. der Verwirklichung der Ansprüche nach § 9 [X.] dient, jedoch keine Verpflichtung ist, die das [X.] oder mit dem Ziel der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen bestimmt hat. Als Vermutungstatsachen für einen Kausalzusammenhang mit der Schwerbehinderung kommen nämlich nur Pflichtverletzungen in Betracht, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschriften nicht befolgt, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthalten (vgl. [X.] 26. September 2013 - 8 [X.]/12 - Rn. 29; 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 35). Dies ist bei § 7 Abs. 2 [X.] nicht der Fall.

III. Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden. Insbesondere kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob Indizien vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Kläger bei der Vergabe der zusätzlichen [X.] im Juni 2013 wegen seiner Schwerbehinderung unberücksichtigt blieb. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Zwar hat der Senat bei der Beurteilung, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger die ungünstigere Behandlung wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat, grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das [X.] auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) festgestellt hat. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr sei, so ist diese Feststellung nach § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Die den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur auf eine entsprechende Rüge hin darauf zu überprüfen, ob das [X.] sich mit dem [X.] und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa [X.] 18. November 2015 - 5 [X.] 814/14 - Rn. 29 mwN; 19. Mai 2015 - 9 [X.] 863/13 - Rn. 23 mwN). Allerdings greift die insoweit erhobene Rüge der [X.], das [X.] habe den [X.] nur unvollständig gewürdigt, durch, weshalb dahinstehen kann, ob die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht auch deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, weil sie - wie die Beklagte rügt - auf einer Verletzung von Denkgesetzen beruht.

a) Das [X.] hat angenommen, die q[X.]ntitativen Leistungseinschränkungen des [X.], die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dazu geführt haben könnten, dass er nicht berücksichtigt wurde, beruhten auf seiner Behinderung, was den Managern der [X.] bewusst gewesen sein müsse. Diese Würdigung lässt indes jegliche Auseinandersetzung damit vermissen, dass der Kläger selbst widersprüchlich dazu vorgetragen hatte, inwieweit die Entscheidung der [X.], ihn bei der Vergabe zusätzlicher [X.] nicht zu berücksichtigen, überhaupt auf behinderungsbedingten [X.] beruhte. Insoweit hat der Kläger nämlich auch ausgeführt, er habe, wie sich aus den vorgelegten Beurteilungen ergebe, im Vergleich zu anderen - nicht behinderten - [X.]rierfahrern sogar überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Er sei einer der wenigen Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren auf sechs unterschiedlichen Touren eingesetzt worden seien, während die meisten anderen [X.]riere nur auf zwei bis drei Touren einsetzbar seien. Bei dem „[X.]“ am 18. April 2013 habe sich Herr [X.] wie ein „[X.]“ geriert und dadurch bei ihm Stress und Verunsicherung ausgelöst. Sofern andere [X.]riere gelegentlich eine höhere Anzahl an Lieferungen erledigen könnten, sei dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass diese [X.]. unter Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Nichteinhaltung sonstiger Regeln der Straßenverkehrsordnung oder außerhalb des städtischen Berufsverkehrs unterwegs seien.

b) Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht auch deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, weil sie - wie die Beklagte rügt - auf einer Verletzung von Denkgesetzen beruht. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Rüge der [X.] durchgreift, das [X.] habe zu Unrecht aus der Formulierung des Zeugen [X.], „Krankheitszeiten, das muss man nicht verheimlichen“ den Schluss gezogen, die Zeugen [X.] und [X.] hätten nicht vollständig wahrheitsgemäß ausgesagt, zudem habe es eindeutige anderslautende Aussagen der Zeugen außen vor gelassen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich aus dem Umstand, dass ein Zeuge - ohne hiernach gefragt worden zu sein - besonders betont, nichts verheimlichen zu wollen, ein Realkennzeichen im Sinne eines „starken Indizes“ dafür ergeben kann, dass er tatsächlich doch etwas verheimlichen wollte (vgl. zu der Aussagekraft einer Betonung der Wahrheitstreue durch den Zeugen: [X.]/[X.]/Treuer Tatsachenfeststellung vor Gericht 3. Aufl. Rn. 371; [X.] Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess 2. Aufl. Rn. 328) oder ob es sich bei diesem Umstand lediglich um einen Indikator mit für sich genommen nur geringer Validität, dh. mit durchschnittlich nur wenig über dem Zufallsniveau liegender Aussagekraft für die Glaubhaftigkeit oder fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage handelt (vgl. hierzu [X.] 30. Juli 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] (1) der Gründe, [X.]St 45, 164).

2. Nach der Zurückverweisung ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) wird das [X.] zunächst - ggf. nach erneuter Beweisaufnahme - erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Beklagte den Kläger „wegen“ seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat, dh. ob Indizien vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Schwerbehinderung des [X.] kausal für die Entscheidung der [X.] war, diesen bei der [X.] im Juni 2013 nicht zu berücksichtigen und ob diese Vermutung - sofern sie bestehen sollte - von der [X.] ggf. widerlegt wurde. Dafür gibt der Senat die nachstehenden Hinweise:

a) Das [X.] wird zu beachten haben, dass einige der von ihm im angefochtenen Urteil angezogenen Umstände für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, eine Indizwirkung nach § 22 [X.] zu begründen.

[X.]) Selbst wenn der Kläger der einzige schwerbehinderte Arbeitnehmer in der Vergleichsgruppe der teilzeitbeschäftigten [X.]riere gewesen sein sollte, ließe sich hieraus allein kein Indiz iSd. § 22 [X.] ableiten. Dieser Umstand lässt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, dass die Schwerbehinderung des [X.] Teil des Motivbündels der [X.] war. Es besteht zumindest ein gleich hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass ausschließlich andere Motive ausschlaggebend waren, wobei es sich insoweit nicht um sachlich gerechtfertigte Motive handeln muss. Die bloße ungünstigere Behandlung eines Beschäftigten weist für sich genommen nicht darauf hin, dass diese im Zusammenhang mit einem bestimmten Merkmal iSv. § 1 [X.] steht. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die einen Bezug zu diesem Merkmal aufweisen.

bb) Auch wenn der Kläger am 14. Mai 2013 fehlerhaft dahin informiert worden sein sollte, dass keine Stundenaufstockungen zu erwarten seien, und wenn die Beklagte ihn nicht vorab über ihren Entschluss unterrichtet haben sollte, die wöchentliche Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten [X.]rieren anzuheben, lässt dies für sich genommen ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, dass die Schwerbehinderung des [X.] mitursächlich für seine Benachteiligung war. Allein das Bemühen, einen Beschäftigten gar nicht erst auf die gewünschte Maßnahme hoffen zu lassen bzw. bei ihm nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, andere Arbeitnehmer seien begünstigt worden, lässt für sich betrachtet nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und einem Merkmal iSv. § 1 [X.] schließen, sondern nur darauf, diesen Beschäftigten nicht begünstigen zu wollen und Problemen mit ihm möglichst aus dem Wege zu gehen.

b) Sollte das [X.] bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangen, dass Indizien bewiesen sind, die nach § 22 [X.] eine Benachteiligung des [X.] wegen seiner Behinderung vermuten lassen, wird es sodann zu prüfen haben, ob die Beklagte dargelegt und bewiesen hat, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist, weil ausschließlich andere als die in § 1 [X.] iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannten Gründe, hier: die Schwerbehinderung des [X.], zu dessen ungünstigerer Behandlung geführt haben.

3. Sofern das [X.] zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Beklagte den Kläger „wegen“ seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat, wird es zu prüfen haben, ob diese Benachteiligung auch kausal für den von ihm geltend gemachten Schaden ist. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben:

Streiten die Parteien - wie hier - darüber, ob der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 [X.] zum Ersatz eines Vermögensschadens in Form entgangenen Gewinns (§ 252 BGB), hier: entgangenen Arbeitsentgelts, verpflichtet ist, hat der/die Anspruchsteller/in die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität. Diese, dem/der Anspruchsteller/in im Rahmen von § 15 Abs. 1 [X.] obliegende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität wird durch § 22 [X.] nicht abgeändert (vgl. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] 406/14 - Rn. 105; 20. Juni 2013 - 8 [X.] 482/12 - Rn. 52 f.; 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 78 f.). Danach muss der/die Anspruchsteller/in darlegen und ggf. beweisen, dass seine/ihre Schlechterstellung - eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes unterstellt - auch tatsächlich zu einem Schaden geführt hat bzw. führen wird. Dies wäre im vorliegenden Verfahren aber nur dann anzunehmen, wenn andernfalls alle Voraussetzungen für eine vertragliche Aufstockung der [X.] des [X.] vorgelegen hätten, wenn also die Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit des [X.] ausschließlich deshalb unterblieben wäre, weil die Beklagte bei der Vergabe der [X.] nach einem Grund iSv. § 1 [X.] iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, hier: der Schwerbehinderung, differenziert hätte. Ähnliche Überlegungen werden für die Sit[X.]tion eines abgelehnten Bewerbers (vgl. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] 406/14 - [X.]O; 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 78) und in dem Fall angestellt, dass ein befristeter Vertrag nicht verlängert oder nicht entfristet wird ([X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] 482/12 - [X.]O). Dem Kläger käme im Rahmen von § 15 Abs. 1 [X.] aber eine Beweiserleichterung zugute, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für eine vertragliche Aufstockung seiner [X.] bei diskriminierungsfreiem Vorgehen der [X.] bestünde (vgl. [X.] 23. April 2012 - II [X.] - Rn. 64, [X.]Z 193, 110).

4. Im Hinblick auf den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag zu 4. wird das [X.] ggf. zu beachten haben, dass der hiermit verfolgte Anspruch nur bestehen kann für Zeiten, für die dem Kläger ein Entgelt- oder Entgeltschutzanspruch zusteht und dass vor diesem Hintergrund unter Umständen nur eine Feststellung dem Grunde nach in Betracht kommt.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

    Wein    

        

    F. Rojahn    

                 

Meta

8 AZR 736/15

26.01.2017

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 29. Januar 2014, Az: 14 Ca 6332/13, Urteil

§ 7 Abs 1 AGG, § 1 AGG, § 81 Abs 2 S 1 SGB 9, § 22 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 8 AZR 736/15 (REWIS RS 2017, 16621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16621

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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