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PDF anzeigen[X.]00vom7. Juni 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 4. Februar 2000 mit den [X.] aufgehoben hinsichtlicha) des Angeklagten [X.]im Strafausspruch,b) der Angeklagten [X.]im Schuldspruch unter [X.] der Feststellungen zum Tatgeschehen.2. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision der Angeklagten [X.]wirdverworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des [X.] schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten [X.] zu einerJugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie die [X.]zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision [X.] [X.] wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge ge-- 3 -gen den Strafausspruch, die Revision der Angeklagten [X.] mit einerVerfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuldspruch mit dem Ziel, diestrafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zu verneinen. [X.] haben mit der Verfahrensrüge der Sache nach Erfolg.1. Die Revision rügt zu Recht, das [X.] habe die Eltern der bei-den minderjährigen Angeklagten nach den [X.] der Staatsanwalt-schaft und der Verteidigung nicht befragt, ob sie noch etwas zur [X.] Kinder anzuführen haben, und ihnen nicht das letzte Wort gewährt.a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGGi.[X.]. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erzie-hungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - dasletzte Wort zu erteilen ([X.]St 21, 288, 289; [X.], 612). Aufgrunddes Hauptverhandlungsprotokolls muß der Senat davon ausgehen, daß [X.] der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 und 15 Jahre alten Ange-klagten im Sitzungssaal anwesend waren. Die Eltern waren nach dem gemäßArt. 21 EGBGB maßgeblichen [X.] Recht erziehungsberechtigt. [X.] daher nach den [X.] befragt und es hätte ihnen das letzteWort gewährt werden müssen.b) Dieser [X.] führt hinsichtlich des Angeklagten [X.] zurAufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daßdie Erwägungen der [X.] zur Verhängung der Jugendstrafe andersausgefallen wären, wenn die Eltern des Angeklagten Gelegenheit zur Äuße-rung erhalten hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2000 - 1 [X.]/99).Hinsichtlich der Angeklagten [X.]berührt der Rechtsfehler bereitsden Schuldspruch, da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die [X.] -hörung der Mutter und des - ebenfalls erziehungsberechtigten - [X.] [X.] zu einer anderen Entscheidung des [X.]s über die Frageder strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 3 [X.] hätten. [X.] hatte zum Tatzeitpunkt das 14. [X.] erst um 10 Monate überschritten. Nach den Feststellungen des Land-gerichts war es bei ihr zu erheblichen Entwicklungsstörungen und hierdurchverursachter emotionaler Verwahrlosung und Labilität gekommen.2. Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung [X.] verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. [X.] NStZ-RR 1997,21).3. Der [X.] hat beantragt, das angefochtene Urteil inden Strafaussprüchen aufzuheben und die weitergehende Revision der Ange-klagten [X.]zu verwerfen.Schäfer [X.] [X.][X.]
Meta
07.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 1 StR 226/00 (REWIS RS 2000, 2006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2006
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 353/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 629/17 (Bundesgerichtshof)
Recht des Erziehungsberechtigten auf das letzte Wort
1 StR 51/08 (Bundesgerichtshof)
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