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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 226/00vom7. Juni 2000in der [X.]u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 7. Juni 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.]Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.](Allgäu) vom 4. Februar 2000 mit den [X.]aufgehoben hinsichtlicha) des Angeklagten R. im Strafausspruch,b) der Angeklagten [X.] im Schuldspruch unter [X.]der Feststellungen zum Tatgeschehen.2. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer [X.]und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere [X.]des Landgerichtszurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision der Angeklagten [X.]wirdverworfen.Gründe:Das [X.]hat die Angeklagten jeweils des [X.]schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten [X.]zu einerJugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie die AngeklagteK. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision [X.][X.]wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge ge-- 3 -gen den Strafausspruch, die Revision der Angeklagten [X.] mit einerVerfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuldspruch mit dem Ziel, diestrafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zu verneinen. [X.]haben mit der Verfahrensrüge der Sache nach Erfolg.1. Die Revision rügt zu Recht, das [X.]habe die Eltern der bei-den minderjährigen Angeklagten nach den [X.]der Staatsanwalt-schaft und der Verteidigung nicht befragt, ob sie noch etwas zur [X.]Kinder anzuführen haben, und ihnen nicht das letzte Wort gewährt.a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGGi.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erzie-hungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - dasletzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; [X.]NStZ 1996, 612). Aufgrunddes Hauptverhandlungsprotokolls muß der Senat davon ausgehen, daß [X.]der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 und 15 Jahre alten Ange-klagten im Sitzungssaal anwesend waren. Die Eltern waren nach dem gemäßArt. 21 EGBGB maßgeblichen [X.]Recht erziehungsberechtigt. [X.]daher nach den [X.]befragt und es hätte ihnen das letzteWort gewährt werden müssen.b) Dieser [X.]führt hinsichtlich des Angeklagten [X.]zurAufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daßdie Erwägungen der [X.]zur Verhängung der Jugendstrafe andersausgefallen wären, wenn die Eltern des Angeklagten Gelegenheit zur Äuße-rung erhalten hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).Hinsichtlich der Angeklagten K. berührt der Rechtsfehler bereitsden Schuldspruch, da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die [X.]-hörung der Mutter und des - ebenfalls erziehungsberechtigten - [X.][X.]zu einer anderen Entscheidung des [X.]über die Frageder strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 3 [X.]hätten. [X.] hatte zum Tatzeitpunkt das 14. [X.]erst um 10 Monate überschritten. Nach den Feststellungen des Land-gerichts war es bei ihr zu erheblichen Entwicklungsstörungen und hierdurchverursachter emotionaler Verwahrlosung und Labilität gekommen.2. Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung [X.]verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. [X.]NStZ-RR 1997,21).3. Der [X.]hat beantragt, das angefochtene Urteil inden Strafaussprüchen aufzuheben und die weitergehende Revision der Ange-klagten [X.]zu verwerfen.Schäfer [X.] Nack Boetticher Kolz
Meta
07.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 1 StR 226/00 (REWIS RS 2000, 2006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2006
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