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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Recht des Erziehungsberechtigten auf das letzte Wort
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das [X.] - hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, das [X.] habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 [X.], § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO nicht das ihr zustehende letzte Wort gewährt. Dieses war ihr von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen, obwohl sie bereits an einem früheren [X.] als Zeugin gehört worden war ([X.], Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, [X.]St 21, 288, 289; Urteil vom 20. Juni 1996 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 67 Erziehungsberechtigter 1 m. Anm. [X.]/[X.], [X.] 1997, 80; Beschluss vom 26. April 2017 - 4 StR 645/16, [X.], 231 mwN).
Der [X.] führt jedoch - wie vom [X.] beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, [X.]St 21, 288, 290; Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 [X.], [X.], 346; vom 7. Juni 2000 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 67 Erziehungsberechtigter 2; und vom 16. März 1999 - 4 StR 588/98, [X.], 426). Der Angeklagte hat eingeräumt, auf den Nebenkläger eingestochen zu haben, sich aber auf Notwehr berufen. Er ist durch die Zeugenaussagen des [X.], eines unbeteiligten [X.] und seines eigenen Freundes überführt. Die Mutter des Angeklagten war nicht Zeugin der Geschehnisse. Es ist auch auszuschließen, dass die Anhörung der Mutter des Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des [X.]s über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 [X.] geführt hätte.
Der Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, dass mögliche Ausführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der - angesichts der festgestellten erheblichen Erziehungsmängel allerdings moderaten - Jugendstrafe ausgewirkt hätten.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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Cierniak |
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[X.] |
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Quentin |
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Meta
28.03.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dortmund, 29. Mai 2017, Az: 31 KLs 72/16
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2018, Az. 4 StR 629/17 (REWIS RS 2018, 11454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11454
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