Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 3 StR 41/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12047

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318B3STR41.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 41/18
vom
20. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 20. März 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch,
b)
soweit das [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision
wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuch-ter Körperverletzung zu
einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrens-beanstandung und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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3
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1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Der Rechtsfolgenausspruch hat demgegenüber keinen Bestand. Das [X.] hat mit rechtsfehlerhafter Begründung von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen. Dies führt auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe.
a) Die sachverständig beratene [X.] hat ihre Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzu-sehen, allein mit Hinweis darauf begründet, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen "eine Substanzmittelabhängigkeit oder ein Hang" des Ange-klagten "im Sinne des §
64 StGB nicht feststellbar sei". Diese Begründung stößt schon deshalb auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Angeklagte, der auch die ihm zur Last fallende Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss beging, den Urteilsfeststellungen zufolge seit 2014 dreimal wegen einer Alko-holvergiftung im Krankenhaus behandelt werden musste und sich im [X.] unter anderem wegen "schädlichen Konsums von Alkohol" mehrere Wochen
lang zur stationären Behandlung in der Kinder-
und Jugendpsychiatrie befand. In Anbetracht dessen liegt es ausgesprochen nahe, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich nehmen, so dass es [X.] nachvollziehbaren Begründung bedurft hätte, worauf die gegenteilige Auf-fassung der Sachverständigen und -
ihr folgend -
der [X.] beruhte.
Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb -
wiederum
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-
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unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; [X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
5 [X.], [X.], 107); er hat die unterbliebene
Anwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
b) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] im Falle der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, gegen ihn eine Jugendstrafe zu ver-hängen.
[X.]Tiemann

Berg

Leplow
6

Meta

3 StR 41/18

20.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 3 StR 41/18 (REWIS RS 2018, 12047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12047

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