Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2022, Az. 4 StR 89/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5539

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Gegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Zweifelssatz bei der Tatertragseinziehung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

2

1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

3

Die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Annahme, der Angeklagte habe die vereinbarten Erlöse aus den tatsächlich zur Durchführung gelangten Absatzgeschäften in den Fällen II.2 und [X.] in Höhe von 48.400 € tatsächlich erhalten, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach sind die [X.] zwar tatsächlich durchgeführt und die Betäubungsmittel an die Abnehmer veräußert worden; dass der Angeklagte die Verkaufserlöse aber vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 [X.], [X.]St 56, 39 Rn. 19 f.), lässt sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen.

4

2. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebene [X.] vom 17. April 2020 („Zu 32, Mann. Zu 34 habe ich es abgegeben. Ich bin zu zweit“) Anlass zur Prüfung der Frage einer Mitverfügungsgewalt eines [X.] bieten könnte mit der Folge, dass eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht käme (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2022 - 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 [X.], wistra 2021, 238). Sollten insoweit eindeutige Feststellungen nicht getroffen werden können, wird gegebenenfalls der [X.] zu beachten sein, der auch für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung gilt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2021 - 4 StR 227/21 Rn. 3; [X.], [X.], 27. Aufl., § 261 Rn. 204).

Quentin     

        

Bartel     

        

Sturm 

        

Scheuß     

        

Weinland     

        

Meta

4 StR 89/22

25.05.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 22. November 2021, Az: 49 KLs 21/21

§ 73 StGB, § 261 StPO, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2022, Az. 4 StR 89/22 (REWIS RS 2022, 5539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5539

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Strafverfahren: Ermessensentscheidung hinsichtlich der Einziehung von Tatmitteln; Einziehung von Kryptowährungen und Wertersatzeinziehung


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