Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 248/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5457

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[X.][X.] 248/05 vom 1. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 129 Hat der [X.] in Fällen der Insolvenzanfechtung, in denen die [X.] Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gläubi[X.]benachteili-gung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des [X.] die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer ein[X.]äumten Kreditlinie er-bracht wurde. [X.], [X.]uss vom 1. Februar 2007 - [X.] 248/05 - [X.]AG [X.]. [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 3 des Land[X.]ichts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf Kosten des Klä[X.]s zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.386,40 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Klä[X.] ist Verwalter in dem aufgrund [X.] vom 29. August 2002 eröffneten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die einen Kehrmaschinenbau betrieb. Er nahm die beklagte Krankenkasse aus In-solvenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 [X.]) auf Rückzahlung von [X.] in Anspruch. Die Schuldnerin hatte die Beiträge zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen mittels zweier vordatierter Schecks erbracht, die dem Konto der Schuldnerin am 19. Juni 2002 und 5. August 2002 belastet [X.] - 3 - den. Auf dem Konto bestand jeweils vor und nach den Abbuchungen ein Gut-haben. Die [X.] hatte auf die vorprozessualen Zahlungsaufforderungen des Klä[X.]s mit zwei Anwaltsschreiben mitgeteilt, sie könne die Berechtigung der Forderung nicht abschließend überprüfen. Sie bitte um Nachweis, dass das Konto, über das die Zahlungen gelaufen seien, ein Konto der Schuldnerin [X.] sei, und dass das Konto nach Verbuchung der jeweiligen Zahlung noch im Haben oder zumindest innerhalb einer ein[X.]äumten Kreditlinie geführt [X.] sei. Der Klä[X.] teilte daraufhin lediglich mit, dass die Zahlungen von einem Konto der Schuldnerin erfolgt seien. 2 Auch mit der Klage teilte der Klä[X.] zu den Kontoständen im Zeitpunkt der Scheckbelastungen nichts mit. Die [X.] rügte die Klage als un[X.], weil eine objektive Gläubi[X.]benachteiligung nicht dargelegt sei. Mit [X.] vom 19. Mai 2005 legte der Klä[X.] erstmals unter Vorlage von [X.] dar, dass das Konto der Schuldnerin bei Abbuchung der [X.] im Haben geführt worden war. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 beantragte die [X.] Klageabweisung. Sie erhielt auf Antrag eine [X.] von einer Woche zur Erwiderung auf den Klä[X.]schriftsatz vom 19. Mai 2005. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 erkannte sie die Klagefor-derung unter Verwahrung gegen die Kosten an. 3 Das Amts[X.]icht hat [X.] erlassen und die Kosten des Rechtsstreits der [X.]n auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] hat das Land[X.]icht die Kosten dem Klä[X.] auferlegt und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Klä[X.] die Wiederherstellung der amts[X.]ichtlichen Kostenentscheidung. 4 - 4 - I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 3. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 999). 5 2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Vorausset-zungen, unter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozess-kosten nach § 93 ZPO dem Klä[X.] zur Last fallen, sind gegeben. 6 Das Land[X.]icht meint, die [X.] habe keine Veranlassung zur Klage gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt. Werde eine zunächst un-schlüssige Klage erhoben, sei hinsichtlich des sofortigen Anerkenntnisses auf die nächstfolgende mündliche Verhandlung abzustellen. Entscheidend sei, dass die beklagte [X.] anerkenne, sobald sie die Tatsachen kenne, die den [X.] objektiv begründen. 7 Zu den Voraussetzungen des Insolvenzanfechtungsanspruchs gehöre die Gläubi[X.]benachteiligung. Eine solche liege nicht vor, wenn die Zahlung nicht aus dem haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners erfolgt sei. Werde die Zahlung aus entsprechender Deckung des Kontos oder in Ausschöpfung eines ein[X.]äumten Kredits geleistet, liege eine Gläubi[X.]benachteiligung vor. Dagegen fehle es hieran, wenn die Überziehung des Kontos durch die Zahlung lediglich geduldet werde, weil kein pfändbarer Anspruch des [X.] auf Zahlung bestehe. Ein Gläubi[X.]wechsel allein beeinträchtige die [X.] nicht. 8 - 5 - Die Informationen, aus denen sich die Zahlung aus dem haftenden Ver-mögen der Schuldnerin ergeben habe, seien erst im Schriftsatz vom 19. Mai 2005 enthalten gewesen. Zuvor sei die Klage unschlüssig gewesen. Bei der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 sei die Einlassungsfrist gemäß § 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten gewesen. Mit der Anerkennung innerhalb der gewährten [X.] habe deshalb noch ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden können. 9 3. Diese Erwägungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung. 10 a) Nach § 93 ZPO fallen dem Klä[X.] die Prozesskosten zur Last, wenn der [X.] den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein Verhalten gegeben, welches vernünfti[X.]weise den Schluss auf die Notwendig-keit eines Prozesses rechtfertigt ([X.], Urt. v. 27. Juni 1979 - [X.], [X.], 884, 885; [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] 232/04, [X.], 95, 96). Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der [X.] Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt. 11 Wird jedoch vor Klageerhebung ein schlüssi[X.] Anspruch nicht geltend gemacht und zunächst eine unschlüssige Klage erhoben, kann die beklagte [X.] trotz angezeigter [X.] und trotz eines bereits ge-stellten Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung nach entspre-chend ergänztem Sachvortrag den Anspruch im Sinne des § 93 ZPO sofort an-erkennen ([X.], [X.]. v. 3. März 2004, aaO m.w.[X.]). Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt. 12 - 6 - b) Der Klä[X.] hat seinen Klageantrag erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 schlüssig gemacht. Jeder Anspruch aus Insolvenzanfechtung setzt gemäß § 129 [X.] eine objektive Gläubi[X.]benachteiligung voraus. Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, liegt in der Regel eine objektive Gläubi[X.]benachteiligung nicht vor, wenn die Tilgung einer Gläubi[X.]forderung mit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt, weil die Zahlungsmittel in diesem Fall nicht aus dem den Insolvenzgläubi[X.]n haftenden Vermögen stammen. Ist die neu entstandene Forderung nicht besser gesichert als die mittels Kontoüberziehung getilgte Forderung, handelt es sich lediglich um einen anfechtungsrechtlich unschädlichen Gläubi[X.]tausch ([X.], Urt. v. 11. Januar 2007 - [X.] ZR 31/05, z.[X.]. in [X.]). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf dieses Urteil Bezug genommen. 13 Ob zur Schlüssigkeit der Klage deshalb in allen Fällen, in denen die [X.] über ein Bankkonto erfolgt ist, der Vortrag gehört, dass sich das Konto nach der Verbuchung der jeweiligen angefochtenen Zahlung noch im Haben oder innerhalb einer ein[X.]äumten Kreditlinie befand, kann dahingestellt blei-ben. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist bei [X.] eine entsprechende tatsächliche Vermutung nicht [X.]echtfertigt. Die Bank kann aus verschiedensten Gründen eine Kontoüberziehung dulden. Es gibt keine empirische Erfahrung, dass ein späterer Insolvenzschuldner Zahlungen nur aus Mitteln leisten würde, die der Pfändung unterliegen. Jedenfalls nachdem die [X.] eine Gläubi[X.]benachteiligung bestritten und Auskünfte darüber [X.] hatte, ob die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer ge-nehmigten Kreditlinie erbracht worden war, musste der Klä[X.] hierzu vortragen. Anders als der [X.]n waren dem Klä[X.] alle hierfür wesentlichen Umstände bekannt. Ihm oblag es daher jedenfalls im Rahmen der sekundären Behaup-tungslast, nähere Angaben zu machen (vgl. [X.] 100, 190, 196; [X.]/[X.] - 7 - [X.], ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rn. 34; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 138 Rn. 10). c) Die [X.] hat vorprozessual und in ihren Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 die objektive Gläubi[X.]benachteili-gung bestritten und entsprechenden Sachvortrag gefordert. Dieser wurde erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 gehalten. Da dieser Schriftsatz neues, [X.] Vorbringen enthielt, hätte er gemäß § 132 Abs. 1 ZPO [X.] eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt sein müssen. Da diese Frist nicht eingehalten war, musste der [X.]n die beantragte [X.]frist gewährt werden. Innerhalb dieser Frist konnte auf die erstmals [X.] gemachte Klage ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden. 15 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.]. [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 910 [X.] - [X.], Entscheidung vom 14.09.2005 - 303 T 25/05 -

Meta

IX ZB 248/05

01.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 248/05 (REWIS RS 2007, 5457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5457

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