Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. IV ZB 32/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4943

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[X.]/03vom21. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], dieRichterin [X.] und den Richter [X.] 21. Januar 2004[X.]eschlossen :1. Auf die Rechts[X.]eschwerde der [X.]) der Beschluß der 9. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2003 aufgeho[X.]en,[X.]) der [X.] des [X.] vom 31. Juli 2002 auf die sofortige Be-schwerde der Klägerin dahingehend a[X.]geändert, daßder Beklagte der Klägerin weitere 66,13 n-sen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten ü[X.]er [X.] nach § 247 BGB seit dem 17. Juli 2002zu erstatten hat.2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- unddes Rechts[X.]eschwerdeverfahrens.Gegenstandswert : 46,13 - 3 -Gründe :[X.] Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daßihr im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Reisekosten, [X.] und A[X.]wesenheitsgeld für ihren Rechtsanwalt in Höhe von [X.] Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in [X.], [X.] ihre in [X.]ansässigen Prozeß[X.]evollmächtigten, welche als"Hausanwälte" in ständiger Geschäfts[X.]eziehung zu ihr stehen, den [X.] an dessen Wohnsitz, [X.]eim [X.], auf Zahlungrückständiger Versicherungsprämien aus einem [X.] verklagt. Der vom Beklagten erho[X.]ene Einwand, er sei von [X.] wirksam zurückgetreten, war nach der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme, zu der ein Prozeß[X.]e-vollmächtigter der Klägerin aus [X.]angereist war, nicht erfolgreich.Mit Urteil vom 14. Juni 2002 wurde der Beklagte zur Prämienzahlung [X.] verurteilt.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin unter [X.], den Beklagten zur Erstattung der Fahrtkosten (42,01 465o-wie des Tage- und A[X.]wesenheitsgeldes (15,- (zuzüglich 16% Mehrwertsteuer und Zinsen gem. § 104 A[X.]s. 1 Satz [X.]) zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Kostenfestsetzung inso-weit a[X.]gelehnt, weil diese Kosten nicht angefallen wären, wenn die Klä-gerin einen [X.] Rechtsanwalt [X.]eauftragt hätte. Auf die sofortigeBeschwerde der Klägerin hat das [X.] ihr ne[X.]en den vom [X.] 4 -gericht festgesetzten Kosten lediglich weitere 20 5[X.]ei Einschaltung eines [X.] Rechtsanwalts als angemessene [X.] entstanden wären.Demgegenü[X.]er verfolgt die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Rechts[X.]eschwerde ihr ursprüngliches Festsetzungs-[X.]egehren weiter. Das Rechtsmittel hat Erfolg.I[X.] [X.] hat ausgeführt:Im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Verfahrenskosten möglichstniedrig zu halten, ha[X.]e die Klägerin von vornherein einen [X.]eim [X.] in [X.] ansässigen Rechtsanwalt [X.]eauftragen müssen. Ausder neueren Rechtsprechung des [X.], wonach die Zu-ziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] an-sässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 A[X.]s. 2 Satz 1 Hal[X.]s. [X.] anzusehen sei ([X.], Beschluß vom 16. Okto[X.]er 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 898 unter [X.] 2 [X.], [X.] (1) m.w.N.), erge[X.]e sich [X.]. Der [X.] mache nämlich von dem vorgenanntenGrundsatz dann eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftra-gung des Rechtsanwalts ein eingehendes [X.] erkenn-[X.]ar ent[X.]ehrlich sei. Das komme ins[X.]esondere dann in Betracht, wennein gewer[X.]liches Unternehmen eine eigene Rechtsa[X.]teilung unterhalte,die den Streitfall [X.]ear[X.]eitet ha[X.]e. Die Klägerin verfüge nach eigenemVortrag ü[X.]er eine Rechtsa[X.]teilung. Daß in ihr - wie die Klägerin weiter- 5 -[X.]ehauptet - keine juristisch ausge[X.]ildeten Mitar[X.]eiter [X.]eschäftigt seien,sei für das Erge[X.]nis ohne Bedeutung. Denn der Klägerin als [X.] sei die Einrichtung einer ausreichend quali-fizierten Rechtsa[X.]teilung jedenfalls zuzumuten. Es könne ihr nicht [X.] werden, statt dessen den ersparten Personalaufwand auf ihre je-weiligen [X.] a[X.]zuwälzen, indem sie sich sogenannter Haus-anwälte [X.]ediene und deren Kosten als Verkehrsanwaltskosten erstattetverlange. Die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts sei hier e[X.]ensowenignotwendig gewesen wie die Heranziehung eines Unter[X.]evollmächtigten,dessen Kosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn anderenfalls [X.] Reisekosten zu erstatten gewesen wären. [X.] hier a[X.]er gerade nicht der Fall.II[X.] Das hält einer Ü[X.]erprüfung durch das [X.] nicht stand.1. [X.] hat im Ansatz zutreffend erkannt, daßdie Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozeßgericht zuge-lassenen und dort auch nicht wohnenden Rechtsanwalts für Reisen zumGerichtsort sich seit der zum 1. Januar 2000 in [X.] getretenen Neufas-sung des § 78 A[X.]s. 1 ZPO allein danach richtet, o[X.] die Beauftragung zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Maßsta[X.] ist in-soweit allein die Regelung des § 91 A[X.]s. 2 Satz 1 Hal[X.]s. 2 ZPO. [X.] auch nur entsprechende - Anwendung des § 91 A[X.]s. 2 Satz 2 ZPO aufdiesen Fall scheidet aus ([X.], Beschluß vom 16. Okto[X.]er 2002 [X.]Ounter [X.] 1 und 2 [X.], [X.]; Beschluß vom 12. Dezem[X.]er 2002 - [X.] -- 6 -NJW 2003, 901 unter [X.] a m.w.N.). Weiter legt das [X.] zugrunde, daß für eine [X.]ei einem auswärtigen Gericht kla-gende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der [X.] ihres Wohn- oder [X.] ansässigen Rechtsanwalts eineMaßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigungim Sinne von § 91 A[X.]s. 2 Satz 1 Hal[X.]s. 2 ZPO darstellt ([X.], [X.] 16. Okto[X.]er 2002 [X.]O unter [X.] 2 [X.], [X.] (1); Beschluß vom12. Dezem[X.]er 2002 [X.]O unter [X.] [X.], [X.]; [X.],[X.], 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; [X.] 2001, 1002, 1003).2. Im weiteren kann dem Beschwerdegericht a[X.]er nicht mehr ge-folgt werden.a) Zwar hat der [X.] (Beschluß vom 16. [X.] [X.]O unter [X.] 2 [X.] , [X.] (2)) Ausnahmen von dem vorgenanntenGrundsatz für möglich gehalten und als Beispiel den Fall eines gewer[X.]li-chen Unternehmens genannt, dessen Rechtsa[X.]teilung einen Fall sogründlich vor[X.]ereitet hat, daß sich schon [X.]ei Beauftragung des [X.] ein eingehendes [X.] erü[X.]rigt. In einem solchenFall mag es der [X.] im Einzelfall zugemutet werden [X.], zur Vermeidung von Reisekosten einen [X.]eim Gerichtsort ansässi-gen Rechtsanwalt zu [X.]eauftragen und ihm die nötigen Informationenmittels moderner Telekommunikationsmittel zukommen zu lassen. [X.] kann dann gelten, wenn ein Fall keine tatsächlichen und rechtli-chen Pro[X.]leme aufwirft und zudem a[X.]zusehen ist, daß sich die [X.] nicht verteidigen wird ([X.] [X.]O.).- 7 -Aus dieser [X.]eispielhaft angeführten Ausnahmesituationen folgt [X.] keine O[X.]liegenheit oder gar Verpflichtung für gewer[X.]liche Unter-nehmen, eine entsprechende Rechtsa[X.]teilung aufzu[X.]auen, um so [X.] unternehmerischen Entscheidung, deren Kosten nicht a[X.]seh[X.]arsind und hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft, d.h. letztlich auchdes zur Prämienzahlung verpflichteten Beklagten, gehen müßten, erstdie Voraussetzungen für die genannte Ausnahmesituation zu schaffen.Es hieße die Tragweite der Kostenregelungen der Zivilprozeßordnung zuü[X.]erspannen, wollte man daraus einen so weitgehenden Eingriff in diewirtschaftliche Entscheidungsfreiheit von Unternehmen a[X.]leiten (vgl. [X.] auch [X.], Beschluß vom 11. Novem[X.]er 2003 - [X.]/03 - [X.] [X.]estimmt unter [X.] [X.] [X.] ([X.])) Vielmehr ist davon auszu-gehen, daß nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin die ge-nannte Ausnahmesituation nicht gege[X.]en ist, weil ihre Rechtsa[X.]teilungpersonell und organisatorisch nicht in der Lage ist, Einzelfälle von [X.] in Versicherungsverträgen zu [X.]ear[X.]eiten, sie deshal[X.]auch im vorliegenden Fall nicht vor[X.]ereitend tätig geworden ist.[X.]) Wegen seines anderen Lösungsansatzes hat das Beschwerde-gericht konsequenterweise nicht geprüft, o[X.] sich die Beauftragung derProzeß[X.]evollmächtigten der Klägerin deshal[X.] als nicht notwendige Maß-nahme der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 A[X.]s. 2 Satz 1 Hal[X.]s. [X.] darstellt, weil die Prozeß[X.]evollmächtigten ihren Sitz in [X.],mithin nicht am Geschäftssitz der Klägerin in [X.] , ha[X.]en. Die Frageist a[X.]er schon deshal[X.] zu verneinen, weil einerseits - möglicherweiseinfolge der regelmäßigen Befassung der Rechtsanwälte ("[X.] 8 -mit vergleich[X.]aren Fällen - [X.]esondere Kosten für die Information derRechtsanwälte nicht angefallen sind, während demgegenü[X.]er die Reise-kosten sogar geringer ausgefallen sind als [X.]ei Beauftragung [X.] Anwälte, die einen deutlich weiteren Anreiseweg zum Gerichtsort in[X.] geha[X.]t hätten. Zwar hat es der [X.] a[X.]gelehnt,einem Kläger auch dann Reisekosten für auswärtige Anwälte zuzu[X.]illi-gen, wenn er im eigenen Gerichtsstand klagt (Beschluß vom12. Dezem[X.]er 2002 [X.]O unter [X.]). Der dort entschiedene Fall ist a[X.]ermit dem vorliegenden nicht vergleich[X.]ar, weil hier durch die Beauftra-gung der in [X.]ansässigen Prozeß[X.]evollmächtigten keine Mehrko-sten gegenü[X.]er der Beauftragung eines am Geschäftsort der Klägerinansässigen Anwalts entstanden sind.[X.] Die geltend gemachten Geschäftsreisekosten sind auch derHöhe nach erstattungsfähig. Nach § 28 A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.] sind für dieunstreitig vom Rechtsanwalt der Klägerin (mit dem Pkw) zurückgelegten158 km je 0,27 5ˆ ˆ 5 Klägerin fordertlediglich 42,01 7 [X.] entsprechen dem Mindestsatz des § 28 A[X.]s. 3 [X.] für ei-ne Geschäftsreise von [X.]is zu vier Stunden. Da die Klägerin nicht zum- 9 -Vorsteuera[X.]zug [X.]erechtigt ist, entfallen auf [X.]eide Beträge 16% Mehr-wertsteuer. Die Zinsforderung ergi[X.]t sich aus § 104 A[X.]s. 1 Satz 2 ZPO.Der Kostenfestsetzungsantrag ist am 17. Juli 2002 [X.]ei Gericht einge-gangen.[X.][X.] [X.] [X.] Felsch

Meta

IV ZB 32/03

21.01.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. IV ZB 32/03 (REWIS RS 2004, 4943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4943

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