Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZB 10/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1310

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 10/02vom9. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2003 durch [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom25. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zu-rückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 104,38 festgesetzt.Gründe:[X.] [X.]en haben über Restwerklohnansprüche der in [X.] ([X.]) ansässigen Klägerin gestritten. Nach Beantragung und Erlaß einesMahnbescheides durch die am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozeß-bevollmächtigten und Widerspruch durch die in [X.] ([X.]) ansässige [X.] wurde die Sache an das [X.]abgegeben. Im [X.] zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 13. März 2001 [X.] die Klägerin von ihren Prozeßbevollmächtigten aus [X.] vertreten.- 3 -Die Kostengrundentscheidung des [X.]s lautet:Die Kosten des Rechtsstreits tragen, soweit nicht mit Vollstrek-kungsbescheid des Amtsgerichts E.vom 17. Juli 2000 bereits darüber entschieden worden ist, die Klä-gerin zu ¼, die Beklagte zu ¾.Die Klägerin hat zur Kostenausgleichung Fahrtkosten ihres Prozeßbe-vollmächtigten in Höhe von 262,20 DM und Abwesenheitsgeld in Höhe von60 DM angemeldet. Die Rechtspflegerin des [X.]s hat hiervon [X.] in Höhe von 50 DM berücksichtigt.Die sofortige Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Festsetzung der abge-setzten Gebühren ihrer Prozeßbevollmächtigten weiter.[X.] Nach Ansicht des [X.]s sind die geltendgemachten [X.] - und [X.] nicht zu erstatten, da es der Klägerin [X.] sei, unmittelbar einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts zu beauftra-gen und diesen schriftlich oder telefonisch zu informieren.a) Die Neufassung des § 78 ZPO habe nicht dazu geführt, daß [X.] und Abwesenheitsgeld eines nicht am Prozeßgericht zugelassenen, aberdort postulationsfähigen Rechtsanwalts grundsätzlich zu erstatten seien. Nach§ 91 Abs. 2. Satz 2 ZPO seien die durch die Beauftragung eines nicht am Pro-zeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nur insoweit- 4 -erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigseien. Im vorliegenden Fall scheide auch die Erstattung der Reisekosten bis zurHöhe einer fiktiven Informationsreise aus, da der Klägerin die Information einesbeim Prozeßgericht ansässigen Anwalts durch Mittel der [X.] weiteres möglich und zumutbar gewesen sei. Die Klägerin sei ein voll-kaufmännisches Unternehmen. Der Prozeß habe eine unternehmensbezogeneRechtstreitigkeit ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder [X.] zum Gegenstand gehabt. Die ersparten Kosten für die schriftliche oder te-lefonische Information eines Prozeßbevollmächtigten in [X.]seien miteiner Pauschale von 50 DM angemessen abgegolten.b) Die Kosten seien auch nicht deswegen erstattungsfähig, weil die [X.] der Klägerin bereits im vorausgegangenen Mahnverfahren tätig gewesenseien. Denn die bei einem Wechsel des Prozeßbevollmächtigten nach [X.] gegen einen Mahnbescheid entstehenden Mehrkosten seien nur erstat-tungsfähig, wenn der Gläubiger nicht mit der Einlegung eines Widerspruchshabe rechnen müssen. Das sei der Fall, wenn der Beantragung des Mahnbe-scheides ein positives Anerkenntnisverhalten des Schuldners vorausgehe. [X.] das Schweigen des Schuldners reiche nicht aus. Die dadurch begründeteUngewißheit gehe zu Lasten des Gläubigers.2. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Ober-landesgericht überspannt die Anforderungen an die Erstattung der [X.] die Beauftragung eines nicht am Prozeßgericht zugelassenen, dort aberpostulationsfähigen Rechtsanwalts.a) Die Erstattungsfähigkeit der durch die Tätigkeit eines am [X.] und nicht am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts- 5 -entstandenen Mehrkosten hängt davon ab, ob es für die [X.] notwendig war,einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen (§ 91Abs. 2 Satz 1, [X.]. 2 ZPO). Im Allgemeinen handelt es sich um notwendigeKosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn eine vor einemauswärtigen Gericht klagende [X.] wie die Klägerin einen an ihrem Ge-schäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt ([X.], [X.] vom 10. April 2003 [X.] 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; Beschluß vom16. Oktober 2002 [X.], NJW 2003, 898, 900 f.).§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die entsprechendeAnwendung dieser Vorschrift auf den beim Prozessgericht nicht zugelassenenAnwalt nicht gerechtfertigt ist. Die Erstattung der Reisekosten des beim Pro-zeßgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Anwalts regeltvielmehr § 91 Abs. 2 Satz 1, [X.]. 2 ZPO ([X.] aaO).b) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines amGeschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckent-sprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunktder Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes [X.] für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. Das ist der [X.] gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen,die die Sache bearbeitet hat ([X.] aaO). Eine weitere Ausnahme, bei der dieunmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beim Prozeßgericht zumutbarsein kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eineGeldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfä-hig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben.Hierzu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. [X.] es um eine unternehmensbezogene Rechtsstreitigkeit gegangen sei und- 6 -die Sache ohne nach dem Akteninhalt erkennbare tatsächliche und rechtlicheSchwierigkeiten gewesen sei, reicht hierfür nicht. Welche Schwierigkeiten dieFührung eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtsunkundige [X.] regel-mäßig nicht vorhersehbar ([X.] aaO).Dafür, ob die Klägerin über eine Rechtsabteilung oder, wenn man inso-weit einen geringeren Organisationsgrad ausreichen lassen will, wenigstensüber Mitarbeiter verfügt, zu deren Aufgabengebiet das Bearbeiten von Rechts-fällen gehört und die die hierfür erforderliche Sachkunde aufweisen, liefert dervom [X.] festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. [X.] der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin und ihrer Rechtsform ergibt sichdas nicht. Mit dem Vorbringen der Klägerin in der sofortigen Beschwerde, siesei ein kleinerer Betrieb und nicht darauf eingerichtet, fachmännische Korre-spondenz mit Rechtsanwälten zu führen, hat sich das [X.] nichtauseinandergesetzt.c) Daraus, daß die Klägerin zunächst einen Mahnbescheid beantragt [X.] das Verfahren erst nach dem Widerspruch des Beklagten an das [X.] streitigen Verfahrens abgegeben wurde, ergibt sich nichts anderes.3. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge aufzuheben und die [X.] das [X.] zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazutreffen kann, ob die Klägerin einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechts-anwalt aus kostenrechtlicher Sicht beauftragen durfte oder ob einer der ge-nannten Ausnahmefälle von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines amGeschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckent-sprechender Rechtsverfolgung ist, vorliegt. Im ersten Fall wird das [X.] Feststellungen zu der Höhe der Reisekosten und des [X.] zu treffen haben. Das kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachge-holt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 559 ZPO).Dressler Thode [X.] Wiebel Kuffer

Meta

VII ZB 10/02

09.10.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZB 10/02 (REWIS RS 2003, 1310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1310

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