Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. I ZB 28/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3890

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[X.] ZB 28/03vom25. März 2004in der [X.]:ja[X.]Z : [X.]: jaUnterbevollmächtigterZPO § 91 Abs. 2 Satz 1Ein eingehendes persönliches [X.], das die Zuziehung einesam Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen [X.] ansässigen [X.] zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-wendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angese-hen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilungverfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.[X.], [X.]. v. 25. März 2004 - [X.] - LG DortmundAG [X.] hat am 25. März 2004 durch [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uß [X.] Zivilkammer des [X.] vom 19. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 160,08 Gründe:[X.] Die Klägerin hat als Versicherer der [X.] die [X.] aus gemäß § 67 [X.] übergegangenem Recht auf Schadensersatz we-gen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines [X.] in [X.]. Sie hat einer an ihrem Geschäftssitz [X.] ansässigen Rechts-anwältin Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vordem [X.] hat ein dort ansässiger Rechtsanwalt in [X.] 3 -macht wahrgenommen. Die Klägerin, die mit ihrer Klage in vollem Umfang er-folgreich war, hat Festsetzung ihrer Kosten einschließlich der Kosten des Un-terbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 728,24 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit [X.]uß vom 14. [X.] die der Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 568,16 Dabei hat sie neben den Gerichtskosten nur die Kosten eines am Sitz des [X.] ansässigen Rechtsanwalts sowie eine [X.] inHöhe von 15 erstattungsfähige Kosten angesehen. Gegen diesen Be-schluß, der ihr am 31. Juli 2003 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am [X.] Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die sofortigeBeschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin ihren Kostenfestsetzungs-antrag hinsichtlich der Kosten des Unterbevollmächtigten weiterverfolgt.I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde istzulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]us-ses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer [X.] durch die Beauf-tragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 [X.]) entstandensind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ([X.], [X.]. v. 16.10.2002- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; [X.]. v. 11.11.2003 - [X.] 41/03,[X.]. [X.]). Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten [X.] oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit [X.] Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten [X.] nach § 28 [X.] erspart werden, die ansonsten beider Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden- 4 -und als solche erstattungsfähig wären ([X.] NJW 2003, 898, 899). [X.] am Geschäftsort der [X.] ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nichterstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort [X.] ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte [X.] werden müssen.Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] der Fall,wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten fest-steht, daß ein eingehendes [X.] für die Rechtsverfolgung oder-verteidigung nicht erforderlich sein wird ([X.] NJW 2003, 898, 901; [X.]. v.10.4.2003 - [X.], [X.], 725 f. = WRP 2003, 894 - [X.]; [X.]. v. 18.12.2003 - [X.], [X.], 495, 496 - Aus-wärtiger Rechtsanwalt IV). Ein solches [X.] kann entbehrlichsein, wenn es sich bei der fraglichen [X.] um ein Unternehmen handelt, dasüber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. [X.][X.], 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.[X.] Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze im Ausgangspunkt [X.]. Es ist allerdings von der Entbehrlichkeit eines eingehenden Mandan-tengesprächs ausgegangen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläge-rin über eine die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Zur [X.] es angeführt, es sei unerheblich, ob die Klägerin über eine eigene Rechts-abteilung verfüge, welche die Sache bearbeitet habe, weil ihr jedenfalls die Ein-richtung einer solchen zuzumuten sei. Es könne einer [X.] nicht erlaubt wer-den, den Aufwand für an sich [X.] geschultes Personal auf ihre je-weilige [X.] abzuwälzen, indem sie sich sogenannter Hausanwältebediene und deren Kosten als Verkehrsanwälte erstattet [X.] kann, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, nichtzugestimmt werden. Der [X.] hat nach Erlaß des angefochtenen[X.]usses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäfts-ort der auswärtigen [X.] ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig alszur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung [X.] von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haft-pflichtversicherer [X.] ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, [X.] bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsortbeauftragt ([X.], [X.]. v. 11.11.2003 - [X.] 41/03, [X.]. S. 7/8). Dies folgtdaraus, daß es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche [X.] des Unternehmens der [X.] ankommt und nicht darauf, welche [X.] das Gericht für zweckmäßig hält ([X.] aaO). Der [X.] hat es hin-zunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigteneingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die [X.] Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten.3. Der angefochtene [X.]uß ist daher aufzuheben. Die Sache ist andas Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Fest-stellungen dazu trifft, ob schon im Zeitpunkt der Beauftragung der [X.] feststand, daß ein eingehendes [X.] nicht [X.] sein werde, weil die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, diedie Sache bearbeitet hat. Sollte die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsab-teilung verfügen, kann ein eingehendes persönliches [X.] auchdann entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von [X.] ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässi-gen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kannauszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um- 6 -rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher undrechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Selbst bei [X.] einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessender [X.] vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechungtatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten allerdingserforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweistund es sich daher nicht um ein Routinegeschäft handelt (vgl. [X.], [X.]. v.18.2.2003 - [X.], [X.] 2003, 427 = [X.], 311).Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]BüscherBergmann

Meta

I ZB 28/03

25.03.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. I ZB 28/03 (REWIS RS 2004, 3890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3890

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