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PDF anzeigen[X.] ZB 21/03vom18. Dezember 2003in der [X.]:ja[X.]Z : [X.]: [X.] Rechtsanwalt [X.] § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch [X.] Geschäftsort der [X.]) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zurHöhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der [X.]ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewe-sen wäre.[X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - [X.] [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2003durch [X.] Dr. Ullmann und [X.][X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Be-schluß des [X.], 8. [X.], vom 11. Juli 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 646,97 festgesetzt.Gründe:[X.] Die in [X.] ansässige Verfügungsbeklagte wurde von der [X.] vor dem [X.] in einem Verfahren der einstweiligenVerfügung auf Unterlassung einer Werbeaussage in Anspruch genommen. Das[X.] hob die mit [X.]uß vom 18. November 2002 erlassene- 3 -einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wiederauf. Der Verfügungsklägerin legte es die Kosten des Verfahrens auf.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsbeklagte beantragt,unter anderem auch die Kosten der Reise ihrer [X.] [X.] zu dem Verhandlungstermin in [X.] einschließlich eines Tage- [X.] festzusetzen. Das [X.] hat dem Antrag insoweitnicht entsprochen und ausgeführt, daß die von der Verfügungsbeklagten bean-tragten Reisekosten ihres Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig seien, da [X.] seine Kanzlei nicht am Sitz der [X.], sondern an einem dritten Ort [X.]. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist ohne Erfolg geblie-ben. Das Beschwerdegericht hat es offengelassen, ob der Verfügungsbeklagtenals einem gewerblichen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne-hin die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Prozeßgericht zumutbar gewesenwäre. Die Reisekosten seien jedenfalls deshalb nicht zu erstatten, weil die Ver-fügungsbeklagte durch die Auswahl eines Rechtsanwalts, der weder am [X.] Geschäftsort der [X.] noch im Bezirk des Prozeßgerichts, also an einemdritten Ort, ansässig sei, gezeigt habe, daß sie eines unmittelbaren Kontakteszu ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht bedürfe. Daher komme auch die Er-stattung fiktiver Reisekosten nicht in Betracht.Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich [X.] und des Tage- und Abwesenheitsgeldes weiterverfolgt.I[X.] [X.] hat [X.] 4 -Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt da-von ab, ob es für die Verfügungsbeklagte notwendig war, einen Rechtsanwaltmit der Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichtsin [X.] ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Hierzu sind wei-tere tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich.1. Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten scheitertnicht schon daran, daß der Rechtsanwalt an einem dritten Ort residiert.a) Eine [X.], die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbstverklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres [X.] [X.] aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen, ihn ge-gebenenfalls zu beauftragen und für eine sachgemäße Information des [X.] zu sorgen. Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönli-chen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei [X.] zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder [X.]ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. [X.], [X.]. v. 16.10.2002- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900).b) Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsbeklagte keinen in der Näheihres [X.] ansässigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Die Reise-kosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind gleichwohl biszur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der [X.]ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - wasdem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-verteidigung erforderlich gewesen wäre. Denn darf bei einem Streitfall einevernünftige und kostenbewußte [X.] den für sie einfacheren und naheliegen-- 5 -den Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekostennicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigenRechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die [X.], die die Mühen aufsich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauensaufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben. Schutzwürdige Belange dergegnerischen [X.], nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werdenwegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des [X.] oder [X.] ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen.2. Ob die Reisekosten des in [X.] ansässigen [X.] der Verfügungsbeklagten im Streitfall gleichwohl nicht erstattungsfähigsind, bedarf jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Nach der Rechtspre-chung des [X.] handelt es sich bei den Reisekosten einesRechtsanwalts nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechendenRechtsverfolgung, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des nicht am Ge-richtsort ansässigen Rechtsanwalts feststand, daß ein eingehendes [X.] für die Prozeßführung nicht erforderlich sein würde. Dies ist unteranderem regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der [X.] um ein gewerblichesUnternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechts-abteilung verfügt (vgl. [X.], [X.]. v. 10.4.2003 - [X.], GRUR 2003,725, 726 = [X.], 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; [X.]. v. [X.], [X.]. S. 4 f., m.w.N.). In diesen Fällen ist im allgemeinen davonauszugehen, daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter [X.] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die[X.] daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässi-gen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu [X.] 6 -[X.] hat hierzu geltend gemacht, im Rahmen [X.] der einstweiligen Verfügung seien Spezialfragen des [X.] und der Arzneimittelsicherheit inzident streitentscheidend gewe-sen. Diese hätten eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich gemacht. [X.] hat das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Fest-stellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben. Der Senat sieht [X.] in der Lage, die Frage selbst zu beurteilen, ob im Streitfall eine umfassen-de schriftliche Information nicht ausreichte, sondern ein eingehendes persönli-ches Mandantengespräch zwischen der Verfügungsbeklagten und ihremRechtsanwalt erforderlich war, obwohl die Verfügungsbeklagte [X.] beschäftigte. Denn der Senat ist von den in § 577 Abs. 2 Satz 4, § [X.]. 1 Satz 2 ZPO geregelten Verfahrensrügen abgesehen in der [X.] -auf den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den Inhalt [X.] beschränkt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Diesen läßt sich nichts dazu entnehmen, daß die Verfügungsbeklagte ihrenRechtsanwalt ausschließlich schriftlich unterrichten konnte.[X.] Büscher [X.]
Meta
18.12.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZB 21/03 (REWIS RS 2003, 96)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 96
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