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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 29. Januar 2009 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 29. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivil-kammer des [X.] vom 17. Dezember 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das [X.] nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 1 Der [X.]uss des [X.] enthält keine Rechtsfehler. Insolvenz- und Landgericht haben die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu Recht verweigert. Die [X.] sieht eine vorzeitige [X.] - 3 - ung nicht vor. Der [X.] hat allerdings entschieden, dass sie in analoger Anwendung des § 299 [X.] ausnahmsweise dennoch in Betracht kommt, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase alle zur [X.] festgestellten Forderungen einschließlich der Verfahrenskosten ge-tilgt hat. Darlegungs- und beweispflichtig für die Tilgung ist der Schuldner ([X.], [X.]. v. 17. März 2005 - [X.] ZB 214/04, [X.] 2005, 597, 598; [X.]. v. 8. November 2007 - [X.] ZB 115/04 Rn. 5). Der Schuldner hat eine vollständige Tilgung aller angemeldeter Forde-rungen einschließlich der Verfahrenskosten im vorliegenden Fall nicht darge-legt. Die mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 erklärte Aufrechnung mit behaup-teten Schadensersatzansprüchen gegen das [X.] ist von [X.] ungeeignet gewesen, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rest-schuldbefreiung herbeizuführen. Diese Aufrechnung könnte gemäß § 389 BGB günstigstenfalls zum Erlöschen der zur Tabelle angemeldeten Ansprüche des [X.] führen. Das Land ist jedoch ausweislich der Tabelle keineswegs der einzige Gläubiger. Auf die zur Tabelle festgestellten Ansprüche der anderen Gläubiger hat die Aufrechnung keine Auswirkungen. 3 - 4 - I[X.] Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 [X.]Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 12 [X.] 212/06 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2008 - 7 [X.]/08 -
Meta
29.01.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. IX ZB 290/08 (REWIS RS 2009, 5384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5384
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