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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 327/13
2 [X.]/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Az.: 476 Js 41826/09 Staatsanwaltschaft Potsdam
Az.: 2.1 [X.] (16/09) Amtsgericht Königs Wusterhausen
Az.: 52 AR 435/13 Generalstaatsanwaltschaft des [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. September 2013
beschlossen:
Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird ge-mäß § 12 Abs.
2 StPO dem
[X.]
übertragen.
Gründe:
Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach §
12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Königs
Wusterhausen ([X.]) rechtshängigen Strafsache auf das [X.] ([X.]) berufen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben: Das Amtsgericht Königs
Wusterhausen hat mit Beschluss vom 26.
März 2009 die Anklage vom 27. Dezember 2007 zugelassen und das Hauptverfahren [X.] (Bd. I Bl.
213). Das [X.] war als Wohnsitzgericht gemäß §
8 Abs.
1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls
örtlich zuständig (Anklageschrift [X.]). Darüber hinaus liegt der für eine Über-tragung nach §
12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem [X.] Gerichtsstand nach §
12 Abs.
1 StPO notwendige gewichtige Grund vor ([X.], StPO,
56.
Aufl.,
§
12 Rn.
5 mwN). Denn die ärztlich festge-stellte dauerhafte
Reiseunfähigkeit des Angeklagten ([X.] Bl. 730) lässt eine 1
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Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch mehrere Zeugen im [X.] wohnhaft sind.
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meta
10.09.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 2 ARs 327/13 (REWIS RS 2013, 2969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2969
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