Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 62/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11658

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[X.]:[X.]:BGH:2020:280420B2ARS62.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 62/20
2 AR 20/20

vom
28. April
2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage

Vertreten durch: Rechtsanwalt

hier:
Gerichtsstandbestimmung

Az.:
25 [X.]/20 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

220 Js 2181/18 Staatsanwaltschaft [X.]

7 [X.] Js 2181/18 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Angeklagten am 28. April 2020
beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
12 Abs. 2 StPO dem
[X.]
übertragen.

Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach §
12 Abs.
2 StPO liegen vor.
1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach §
12 Abs.
2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts [X.]) rechtshängigen Strafsache auf das [X.] (Bezirk des [X.]) berufen.
2. Das [X.] war bei Anklageerhebung und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß §
8 Abs.
1 StPO ebenfalls örtlich zuständig.
3. Die Übertragung der Sache an das gemäß §
8 Abs.
1 StPO zuständi-ge [X.] ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem
vom [X.] eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes 1
2
3
4
-
3
-
Lübeck vom 17.
Mai 2019 und 16.
August 2019 die Reise-
und Verhandlungs-fähigkeit der psychisch erkrankten Angeklagten nach bzw. in [X.] nicht gegeben ist, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf ihr Wohnsitzgericht jedoch von [X.] auszugehen ist.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt

Meta

2 ARs 62/20

28.04.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 62/20 (REWIS RS 2020, 11658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11658

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