Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2023, Az. 2 ARs 246/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4482

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Tenor

Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen

Amtsgericht Göppingen

übertragen.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 4. Dezember 2021 gegen den in [X.]     wohnhaften Angeklagten vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in [X.] Anklage wegen Untreue erhoben. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren antragsgemäß vor dem Amtsgericht in [X.] eröffnet.

2

Der Angeklagte hat unter Vorlage ärztlicher Atteste beantragt, das Verfahren an das [X.] zu verweisen, weil ihm krankheitsbedingt eine Reise von seinem Wohnort [X.]    zum Amtsgericht [X.] nicht möglich sei. Das Amtsgericht [X.] hat daraufhin die amtsärztliche Begutachtung des Angeklagten zur Frage seiner Verhandlungs- und Reisefähigkeit angeordnet. Der Amtsarzt kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte verhandlungsfähig ist, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen jedoch weder unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch selbständig als Fahrer mit einem PKW, sondern nur als Beifahrer eine Fahrt von [X.]    nach [X.] bewältigen kann. Mit einer Verbesserung seiner Reisefähigkeit sei nicht zu rechnen.

3

Der Angeklagte hat sodann ausgeführt, er leide bedingt durch die bei ihm vorliegende Polyneuropathie unter [X.], weshalb er bei Terminen außer [X.] trage. Mangels Möglichkeit einer körperlichen Grundreinigung im Falle eines [X.] sei ihm daher auch eine begleitete Fahrt zum Amtsgericht [X.] nicht zumutbar.

4

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht [X.] am 17. April 2023 die Akten dem [X.] mit dem Antrag vorgelegt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 [X.] dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen [X.] zu übertragen.

5

1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der beim Amtsgericht [X.] (Bezirk des [X.]) rechtshängigen Strafsache auf das [X.] (Bezirk des [X.]) berufen.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben.

6

Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 5. Juni 2023 u.a. ausgeführt:

„Das Amtsgericht [X.] hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das [X.] ist jedenfalls als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 [X.] ebenfalls örtlich zuständig. […].

Der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 [X.] und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 [X.] notwendige wichtige Grund liegt vor. Eine Übertragung des Gerichtsstands kommt insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, etwa bei [X.], in Betracht (Senat, Beschlüsse vom 10. September 2013 – 2 [X.]; vom 14. Mai 2014 - 2 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine dauerhafte [X.] des in [X.]       wohnhaften Angeklagten ist durch Atteste und das amtsärztliche Gutachten belegt. Danach leidet der Angeklagte an einer Polyneuropathie und dadurch täglich auftretenden [X.]. Bei Terminen außer Haus muss er deshalb Windeleinlagen tragen, was eine mehrstündige Reise von seinem Wohnort [X.]     zum Amtsgericht [X.] mangels Möglichkeit einer körperlichen Grundreinigung im Falle eines [X.] für ihn unzumutbar macht. Die festgestellte dauerhafte [X.] des Angeklagten lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen.“

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]     

  

Eschelbach     

  

      Zeng

  

Meyberg     

  

RiBGH [X.] ist wegen
Urlaubs gehindert zu
unterschreiben.

  

  

  

  

[X.]

  

Meta

2 ARs 246/23

22.06.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2023, Az. 2 ARs 246/23 (REWIS RS 2023, 4482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4482

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