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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 64/14
2 AR 58/14
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Az.: 323 Js 141428/13
Staatsanwaltschaft [X.] I
Az.: 7 [X.] (2) Landgericht [X.] I
Az.: 11 AR 264/14 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Mai 2014
beschlossen:
Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird ge-mäß §
12 Abs.
2 [X.] dem [X.]
übertragen.
Gründe:
1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach §
12 Abs.
2 [X.] zur Entscheidung über die Anträge der Angeklagten auf Über-tragung der beim Landgericht [X.] (OLG-Bezirk [X.]) rechtshängigen Strafsache auf das [X.] ([X.]) berufen.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gege-ben. Das Landgericht [X.] hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 die Anklage vom 22. Januar 2014 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das [X.] war als Wohnsitzgericht gemäß §
8 Abs.
1 [X.] zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig.
Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach §
12 Abs.
2 [X.] und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach §
12 Abs.
1 [X.] notwendige wichtige Grund vor. Eine Gerichtsstandsübertragung kommt insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, etwa bei [X.], in Betracht (Senat, Beschluss vom 11. September 2013
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2
ARs
327/13; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
12 Rn.
5).
Eine dau-erhafte [X.] des in [X.] wohnenden Angeklagten J.
ist nach Aktenlage belegt. Die vorgelegten, hinsichtlich der Schwere der Erkran-1
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3
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kung des Angeklagten J.
nicht im Streit befindlichen Arztberichte weisen aus, dass er an einer schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit des [X.] mit [X.] mittels eines
zu Hause stationierten Sauerstoffge-rätes angewiesen, die seine Mobilität so weit einschränkt, dass eine mehrstün-dige Reise aus ärztlicher Sicht mit nicht zumutbaren Risiken behaftet ist. Auch die Staatsanwaltschaft [X.] geht in ihrem Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten J.
gesehen, die Anregung des Verteidigers des Angeklagten J.
aufzugreifen, den Angeklagten ergänzend zu den vorgelegten Arztberichten auf gerichtliche Anordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen.
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3. Die damit festgestellte dauerhafte [X.] des Angeklagten lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch zahlreiche Zeugen im dortigen Umfeld wohnhaft sind. Die Übertragung erstreckt sich auf das Verfahren
gegen den Mitangeklagten R.
. Eine Trennung der sachlich eng miteinander verknüpften Verfahren ge-gen die beiden Angeklagten
erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sinnvoll.
Fischer
[X.]
Krehl
Eschelbach
Zeng
4
Meta
14.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 2 ARs 64/14 (REWIS RS 2014, 5590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5590
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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