Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. I ZB 56/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4887

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[X.] vom 19. März 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 885 Abs. 1 a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser [X.] an der Wohnung begründet hat. Ein [X.] an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grund-sätzlich keinen [X.] an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die [X.] an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammen-leben. Haben Kinder keinen [X.] an der Wohnung erlangt, reicht für [X.] ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
[X.], [X.]. v. 19. März 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 •. Gründe: [X.] Die Schuldnerin ist vom [X.] zur Räumung und Her-ausgabe ihrer Wohnung [X.] in [X.] verurteilt worden. 1 Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Vollstreckung des Räumungstitels mit der Begründung ab, in der Wohnung lebten außer der Schuldnerin deren [X.] - 3 - bensgefährte sowie die volljährige Tochter der Schuldnerin und der Ehemann der Tochter, gegen die kein Vollstreckungstitel vorliege. 3 Dagegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, der Lebensgefährte der Schuldnerin sei nicht Partei des [X.] geworden und habe sich ohne Wissen der Gläubigerin in der Wohnung aufgehalten. Er sei ebenso wie die volljährige Tochter der Schuldnerin und der Ehemann der Tochter nur [X.]. Ein Vollstreckungstitel sei daher nur gegen die Schuldnerin und nicht gegen die weiteren in der Wohnung lebenden Personen erforderlich. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubige-rin. 5 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte [X.] ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.]: 7 Die Gerichtsvollzieherin habe sich zu Recht geweigert, aufgrund des [X.] gegen die Schuldnerin vorliegenden Urteils die Wohnung zu räumen. Der Lebensgefährte der Schuldnerin, deren erwachsene verheiratete Tochter und der Ehemann der Tochter seien nicht bloße [X.], sondern [X.]er der Wohnung. Gegen sie sei deshalb ebenfalls ein Räumungstitel erforderlich. 8 - 4 - 9 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung darüber, ob die Gläubigerin aus dem ausschließlich gegen die Schuldnerin gerichteten Urteil des [X.] die [X.] betreiben kann, hängt von den Besitzverhältnissen an der zu räumenden Wohnung ab. Hierzu sind weitere tatsächliche Feststellungen des [X.] erforderlich. a) Die Frage, ob für eine Zwangsvollstreckung auf Räumung und Her-ausgabe einer Wohnung nach § 885 ZPO auch ein gegen den nichtehelichen Lebensgefährten des Schuldners gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 10 aa) Teilweise wird angenommen, zur Räumung einer Wohnung, in die der nichteheliche Lebensgefährte nach Abschluss des [X.] und [X.] an den Schuldner aufgenommen worden sei, reiche ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner aus, wenn der Dritte sein Besitz-recht nicht vom Vermieter ableitet ([X.] [X.] 1980, 110; [X.], 571; [X.] JurBüro 1992, 196; [X.] [X.] 1993, 173; [X.], [X.] 1993, 161, 163; [X.], [X.] 1986, 4, 9; [X.]/ [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 22; Walker in [X.]/Walker, Voll-streckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 885 ZPO Rdn. 14; ebenso für den Ehegatten: [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 546 Rdn. 13). Zum Teil wird ein gegen den nichtehelichen Lebensgefährten gerichteter [X.] nicht für notwendig angesehen, wenn der nichteheliche [X.] den [X.] ohne oder gegen den Willen des Vermieters begründet und entgegen [X.] und Glauben gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat ([X.] NJW 1992, 3308; [X.], 105; [X.] [X.] 1996, 74; [X.] [X.] 2005, 164; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 11 - 5 - 28. Aufl., § 885 Rdn. 4 d). Nach anderer Ansicht soll ein Vollstreckungstitel ge-gen den vom Mieter in die Wohnung aufgenommenen nichtehelichen [X.]n generell erforderlich sein ([X.]/[X.], ZPO, 66. Aufl., § 885 Rdn. 15). 12 Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der Gläubiger aus einem Räumungsurteil gegen den Mieter nicht gegen den im Titel nicht aufgeführten Ehepartner vollstrecken, weil regelmäßig selbst dann beide Ehe-gatten [X.]er der ehelichen Wohnung sind, wenn nur einer von ihnen [X.] des [X.] ist. Ob der Ehepartner nach materiellem Recht zur Her-ausgabe der Mietsache an den Gläubiger verpflichtet ist, ist nicht im [X.] zu prüfen, sondern einer Beurteilung im Erkenntnisverfahren vorbehalten. Der Gerichtsvollzieher hat im Räumungsver-fahren nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen ([X.] 159, 383, 384 ff.). Diese Grundsätze sind auf die Räumungsvollstreckung gegen einen nichtehelichen Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden. Ist der nichteheliche Lebensgefährte [X.]er der Wohnung, ist grundsätzlich auch gegen ihn ein Räumungstitel notwendig ([X.], 713; [X.] [X.] 1997, 119, 120; [X.] [X.] 1998, 140; [X.], NJW 1988, 1362, 1364; Artzt/[X.], [X.], 90, 92; [X.], FamRZ 1994, 1296, 1303; Stickelbrock, ZZP 118, 106, 108; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 10; MünchKomm.ZPO/[X.], 3. Aufl., § 885 Rdn. 19). Den [X.] an der [X.] braucht der nichteheliche Lebensgefährte nicht vom Vermieter abzuleiten. Auch die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der Aufnahme des nicht-ehelichen Lebensgefährten in die Wohnung ist nicht unabdingbare Vorausset-zung für die Begründung von [X.]. 13 - 6 - Von diesen Maßstäben ist im Ansatz auch das Beschwerdegericht aus-gegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass es entscheidend darauf an-kommt, ob der nichteheliche Lebenspartner [X.]er oder [X.] der Wohnung ist. 14 15 [X.]) Die Voraussetzungen eines [X.]es des nichtehelichen [X.]n der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfah-ren bejaht. Es hat angenommen, der nichteheliche Lebenspartner sei grund-sätzlich [X.]er. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn ein Mieter häufig wechselnde Partner jeweils nur für kurze Zeit in die Wohnung aufnehme, brau-che nicht entschieden zu werden, weil für eine solche Fallgestaltung keine [X.] ersichtlich seien. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand. (1) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das [X.] habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Lebensgefährte der Schuldnerin [X.] an der Wohnung begründet habe. Anders als bei einem Ehepaar, das gemeinsam aufgrund der auf Lebenszeit angelegten Ehe in der ehelichen Wohnung lebt, kann bei einem nichtehelichen Lebensgefährten allein aus der Aufnahme in die Wohnung nicht auf einen [X.] geschlossen wer-den ([X.]/[X.] aaO § 885 Rdn. 10; MünchKomm.ZPO/[X.] aaO § 885 Rdn. 19; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 885 Rdn. 10; [X.]/Bund, [X.] (Bearbeitung 2007), § 866 Rdn. 12; [X.], FamRZ 1994, 1296, 1303; [X.], [X.], 10, 11; a.A. MünchKomm.[X.]/[X.], 4. Aufl., § 866 Rdn. 5). Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des [X.] beurteilt werden, ob der nichteheliche Lebensgefährte [X.]er oder nicht nur [X.] ist. Die tatsächlichen Besitzverhältnisse hat der [X.] als Vollstreckungsorgan zu prüfen. Die Einräumung des [X.] an den nichtehelichen Lebensgefährten muss durch eine von einem ent-16 - 7 - sprechenden Willen getragene Handlung des zuvor [X.] nach außen erkennbar sein (vgl. zur Übertragung des Alleinbesitzes: [X.], Urt. v. 10.1.1979 - [X.], NJW 1979, 714, 715). Aus den Gesamtumstän-den muss sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte [X.]er ist, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschützt werden muss. Anhaltspunkte, durch die sich nach außen die Einräumung des [X.]es dokumentiert, sind die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten oder seine Anmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen. (2) Die danach notwendigen Feststellungen sind allerdings auch nicht in einem Fall entbehrlich, in dem der Schuldner die Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung dem Gläubiger nicht angezeigt hat, weil es grundsätzlich nur auf die vom Vollstreckungsorgan zu beurteilenden tatsächli-chen Besitzverhältnisse ankommt (vgl. [X.] 159, 383, 386). Ob sich aufgrund des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von [X.] und Glauben nach § 242 [X.] (hierzu [X.] 57, 108, 111) etwas anderes ergibt, wenn der Vermieter vor Einleitung des [X.]es bei dem Mieter nach weiteren in der Wohnung lebenden Personen fragt, um diese in die Klage einbeziehen zu können, und der Mieter keine, eine falsche oder eine unvoll-ständige Auskunft erteilt, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Die Gläubigerin hat zu einer entsprechenden Anfrage an die Schuldnerin vor [X.] nichts vorgetragen. 17 (3) Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen getroffen. Die Schuldnerin hat einen [X.] ihres nichtehelichen Lebensgefährten an der Wohnung bislang im 18 - 8 - Verfahren auch nicht geltend gemacht. Im wiedereröffneten [X.] wird das Beschwerdegericht den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stel-lungnahme einräumen müssen und gegebenenfalls die erforderlichen Feststel-lungen zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen nachzuholen haben. Die Be-weislast für eine Begründung von [X.] durch ihren Lebensgefährten trifft die Schuldnerin, wenn sie als Mieterin zunächst Alleinbesitz an der Wohnung begründet hat und ein [X.] des Lebensgefährten geltend gemacht werden soll. b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin benötige zur Räumung der Wohnung auch einen Vollstreckungstitel gegen die Tochter der Schuldnerin und ihren Ehemann. Dem kann auf der Grundlage der [X.] Feststellungen ebenfalls nicht zugestimmt werden. 19 aa) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen [X.] an der gemeinsam benutzten Wohnung. Für eine Räumungsvollstreckung reicht deshalb ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus ([X.], 713, 714; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 885 Rdn. 21). Die gegenteilige Ansicht, die bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr von einem [X.] an den ihnen zugewiesenen Räumen ausgeht ([X.], [X.], 10, 11), steht nicht nur mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen nicht in Einklang. Sie lässt auch die schützenswerten Belange minderjähriger Kinder unberücksichtigt. Die Nachteile, die sich aus einer Mithaftung für die Kosten des [X.]es und der Zwangsräumung ergeben, überwie-gen deutlich den Vorteil, als [X.] im Prozess seine Rechte wahr-nehmen zu können, weil den minderjährigen Kindern im [X.] im Verhältnis zum Vermieter grundsätzlich keine weitergehenden Rechte zustehen als ihren Eltern, die [X.] sind. 20 - 9 - Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern sich im Regelfall nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern [X.] zusammenwohnt ([X.] NJW-RR 1991, 909; [X.], 713, 714; [X.]/[X.] aaO § 885 Rdn. 7; MünchKomm.ZPO/[X.] aaO § 885 Rdn. 20; Musielak/[X.] aaO § 885 Rdn. 9; a.[X.] [X.] 2005, 167; [X.], NJW 1988, 1362, 1364; [X.], [X.] 2006, 81, 83). In [X.] bleiben die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder im Regelfall [X.], ohne dass es darauf an-kommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist. 21 [X.]) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwer-degericht zu den Besitzverhältnissen der volljährigen Tochter keine Feststellun-gen getroffen hat. Dass die volljährige Tochter der Schuldnerin verheiratet ist und mit ihrem Ehepartner in der Wohnung der Schuldnerin lebt, besagt nichts über die tatsächlichen Besitzverhältnisse. Der Umstand, dass die Tochter mit ihrem Ehemann keine eigene Wohnung bezogen hat, sondern in der Wohnung der Schuldnerin weiterlebt, kann umgekehrt auch für den Fortbestand eines Besitzverhältnisses zwischen der Schuldnerin und ihrer Tochter sprechen, wie es bei minderjährigen Kindern angenommen wird. In diesem Fall hat die [X.] keinen eigenen [X.] neben der Schuldnerin begründet und ist [X.] geblieben (§ 855 [X.]). 22 - 10 - Entsprechendes würde dann auch - wie das Amtsgericht zu Recht ange-nommen hat - für ihren Ehemann gelten. 23 [X.] Büscher

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2007 - 2 M 10668/06 - [X.], Entscheidung vom 02.05.2007 - 5 T 56/07 -

Meta

I ZB 56/07

19.03.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. I ZB 56/07 (REWIS RS 2008, 4887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4887

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