Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 4 StR 13/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4225

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[X.] StR 13/02vom6. März 2002in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 25. September 2001 mit [X.] aufgehoben, soweit von der [X.] dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstaltabgesehen worden ist.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverlet-zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mitder er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat [X.] insoweit Erfolg, als das [X.] nicht geprüft hat, ob der Angeklagte- 3 -gemß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hatder [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 aus-gefrt:"Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.], daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol imÜbermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht [X.] 06. Mrz 1992 u.a. wegen fahrlssigen Vollrausches zueiner Freiheitsstrafe verurteilt. Das [X.] ord-nete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobeidie Unterbringung ster zur Bewrung ausgesetzt wurde.Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Ange-klagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ›, bei der [X.] 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen,Augenrtungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei [X.] vom 13. Mrz 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Pro-bleme, ohne Untersttzung zu gehen, festgestellt. Aufgrunddessen hat das [X.] bei smtlichen Taten nicht aus-geschlossen, daß die Steuerungsfigkeit des [X.] § 21 StGB erheblich vermindert war.Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltnahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend [X.] nicht besteht (vgl.[X.] 91, 1 ff.), ist den [X.] zu entnehmen.Das [X.] tte daher darlegen mssen, warum [X.] von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. [X.], 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision [X.] hat, hindert die Nachholung der [X.] nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."- 4 -Dem kann sich der [X.] letztlich nicht verschlieûen. Er [X.] aus,[X.] das [X.] bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafenerkannt tte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.[X.] Maatz [X.]

Meta

4 StR 13/02

06.03.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 4 StR 13/02 (REWIS RS 2002, 4225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4225

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