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PDF anzeigen[X.] StR 492/01vom4. Dezember 2001in der [X.] versuchten schweren Raubes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Münster - Strafkammer bei dem Amtsge-richt [X.] - vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab-gesehen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen ver-suchten schweren Raubes" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt.Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] 3 -Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das [X.] nicht ge-prft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-terzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinerEntlassung aus der [X.] Marihuana, Haschisch und Opium. Eine noch [X.] durchgefrte Entgiftung hatte keinen dauerhaften Erfolg. [X.] Monat nach seiner Einreise in die [X.] im [X.] begann er mit dem Konsum von Heroin, wobei er nach seiner unwi-derlegten Einlassung täglich etwa ein Gramm Heroin zu sich nahm. Am [X.] hatte der Angeklagte Entzugserscheinungen; die abgeurteilte Tatsollte der Erbeutung von Bargeld zum Zweck des [X.] dienen.Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der [X.] Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem [X.] hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht(vgl. [X.] 91, 1 ff = NStZ 1994, 578), ist den [X.] zu ent-nehmen, insbesondere steht die erfolglose Entgiftung in [X.], die [X.] selbst als "schlecht" bezeichnet hat ([X.]), nicht entgegen. Das[X.] hätte daher darlegen mssen, warum es gleichwohl von der Unter-bringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der An-geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweitdie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltunterblieben ist. Der [X.] kann ausschließen, daß der Tatrichter bei [X.] 4 -nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt tte. Der [X.] kann daher bestehen bleiben.Eine Erstreckung der Aufhebung [X.] § 357 StPO auf den [X.], bei dem ebenfalls eine Drogensucht festgestellt wurde, der jedoch [X.] Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 [X.] jedem Angeklagten auf individuellen Erwruht ([X.] 357 Erstreckung 4 m.w.N.).Tepperwien Kuckein Athing [X.]
Meta
04.12.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. 4 StR 492/01 (REWIS RS 2001, 370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 370
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