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PDF anzeigen [X.]/04
vom 25. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 gemäß §§ 44, 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2004 [X.] in den vorigen Stand gewährt. Der Beschluß des [X.] vom 10. August 2004, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu
tragen. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab-gesehen worden ist. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hierge-gen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das [X.] nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-gen ist. Nach den Feststellungen wandte sich der Angeklagte während der [X.] der Jugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 1997 an die Drogenberatung und gab an, in erheblichem Um-fang Drogen konsumiert zu haben ([X.]). Als sich der Angeklagte im Jahre 2002 in Untersuchungshaft befand, nahm er an Gesprächen der Gefährdeten-hilfe und der Gruppe der [X.] Alkoholiker teil. Nach seiner Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug im September 2003 konsumierte der Angeklagte Alkohol und nahm Drogen ([X.]). Bei der Begehung der abgeurteilten Tat, die der Erlangung von Drogen diente, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklag-ten infolge des vorangegangenen Konsums von Alkohol und Marihuana erheb-lich vermindert. Angesichts dieser Feststellungen hätte das [X.] prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist - 4 - (vgl. [X.]St 37, 5, 7; [X.], 228). Das Gericht hat die Unterbrin-gung zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Die neu entscheidende Strafkammer wird unter Beachtung der Recht-sprechung des [X.] zur verfassungskonformen Ausle-gung des § 64 StGB (vgl. [X.] 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.) zu prüfen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten zu erfolgen hat. Daß aus-schließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nach-holung der Unterbringung nicht entgegen ([X.] aaO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom [X.] nicht ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362). Maatz
Kuckein Athing
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
25.01.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. 4 StR 530/04 (REWIS RS 2005, 5333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5333
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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