Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 3 StR 14/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13677

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218B3STR14.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 14/18

vom
20. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
-
zu
2.
auf dessen Antrag
-
am 20.
Februar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
August 2017 im Rechtsfolgen-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, räuberischen Diebstahls, Dieb-stahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt; zudem hat es ihn zu einer [X.] in Höhe von 1.500

ä-1
-
3
-
gerin verurteilt. Während die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zum [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO ist, kann der [X.] keinen Bestand haben. Die [X.] hat die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB mit rechts-fehlerhafter Begründung abgelehnt. Dies führt gemäß §
5 Abs.
3, §
105 Abs.
1 [X.] auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Das [X.] hat von der Unterbringung des Angeklagten gemäß §
64 StGB mit der Erwägung abgesehen, dass es an dem erforderlichen Zu-sammenhang zwischen dem festgestellten Hang des Angeklagten, Betäu-bungsmittel und alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und den abgeurteilten Straftaten fehle. Dies hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Soweit die sachverständig beratene [X.] im Rahmen der Erörte-rung der Maßregelvoraussetzungen ausführt, es könne nicht festgestellt wer-den, dass die begangenen Taten "ein Ausdruck von Beschaffungskriminalität" und Alkohol oder Drogen "bestimmende Auslöser" der begangenen Taten seien (UA S.
31), steht dies bereits im Widerspruch zu den Feststellungen, die das [X.] zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat. Danach beging der zur Tatzeit 19
Jahre alte Angeklagte, der bereits im Alter von 12 bis 14
Jahren in seiner Heimat [X.] mit dem regelmäßigen Konsum von Haschisch, Heroin, Kokain und Alkohol begonnen hatte und seinen [X.] nach seiner Ankunft in [X.] steigerte, die verfahrensge-genständlichen Straftaten, um seinen Lebensunterhalt sowie den [X.] zu finanzieren (UA S.
5).
2
3
-
4
-
Überdies ist das [X.] von einem zu engen und deshalb [X.] Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammen-hang zwischen Hang und [X.] ausgegangen. Insoweit ist es nicht erfor-derlich, dass der Hang die alleinige Ursache oder "bestimmender Auslöser" für die [X.] ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu beja-hen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu
beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. [X.], [X.] vom 20.
Dezember 1996 -
2
StR
470/96, [X.]R StGB §
64 Zusam-menhang, symptomatischer
1; vom 19.
Mai 2009 -
3
StR
191/09, [X.]R StGB §
64 Zusammenhang, symptomatischer
5). Typisch für Taten mit einem derarti-gen [X.] sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder -
wie hier
-
Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. [X.], [X.] vom 28.
August 2013 -
4
StR
277/13, [X.], 75; vom 10.
No-vember 2015 -
1
StR
482/15, [X.], 113, 114; vom 12.
Januar 2017
-
1
StR
604/16, juris Rn.
17).
Auf dem Rechtsfehler beruht die Entscheidung, zumal die [X.] die Frage der Erfolgsaussicht offengelassen, jedoch gewichtige Umstände an-geführt hat, die für eine solche sprechen.
4
5
-
5
-
2.
Die fehlerhafte Ablehnung der [X.] zieht gemäß §
5 Abs.
3, §
105 Abs.
1 [X.] die Aufhebung auch des Strafausspruchs nach sich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
November 2014 -
5
StR
509/14, juris Rn.
4;
vom 27.
Oktober 2015 -
3
StR
314/15, [X.], 734
f.).
Becker
Gericke
Tiemann
Ri[X.] Dr. [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher ge-hindert zu unterschreiben.
Becker
Hoch

6

Meta

3 StR 14/18

20.02.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 3 StR 14/18 (REWIS RS 2018, 13677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13677

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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