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PDF anzeigen[X.]/01vom28. Februar 2001in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2000 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Raubtat hat [X.] freigesprochen. Zu der auf die allgemeine Sachrüge gestützten [X.] Angeklagten hat der [X.] ausgeführt:"Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] aufgezeigt. Jedoch weist das Urteil insofern einen sachlich-- 3 -rechtlichen Mangel auf, als das [X.] die nach den Feststellungen ge-botene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Einer etwaigen Nachholung der Unterbrin-gung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte [X.] hat (BGHSt 37, 5). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieNichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom [X.] ausgenommen (BGHSt 38, 362). Nach den Feststellungen begann der jetzt 26 Jahre alte Angeklagte im Altervon 15 oder 16 Jahren damit, Heroin zu konsumieren. Ferner nahm er Ha-schisch, Alkohol und Tabletten zu sich ([X.]. Am 12. Oktober 1994 wurdeder Angeklagte unter anderem wegen Betruges in vier Fällen, geringwertigenBetruges, fahrlässigen Vollrausches und Sachbeschädigung zu einem [X.] verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde([X.]). Am 31. Mai 1995 verurteilte ihn das [X.], Diebstahls in zwei Fällen, Beleidigung und Betruges zu zwei [X.] sechs Monaten Jugendstrafe, wobei die Entscheidung vom 12. [X.] einbezogen wurde. Die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Ei-gentums- und Vermögensdelikte (mit Ausnahme des Raubes) beging der An-geklagte zur Finanzierung seines Heroinkonsums. Am 27. September 1995wurde der Angeklagte durch das [X.] wegen versuchter schwe-rer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu dreiJahren Jugendstrafe verurteilt, wobei die Entscheidungen vom 31. Mai 1995und 12. Oktober 1994 einbezogen wurden. Die Straftaten beging der Ange-klagte in einem durch den Konsum von Heroin bedingten Rauschzustand bzw.unter Entzugserscheinungen leidend ([X.] 7).Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte auch die den [X.] vom 22. Juni 1998 (wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung) und- 4 -vom 21. Februar 2000 (wegen versuchten Diebstahls) zugrunde liegendenStraftaten in einem Rauschzustand oder unter Entzugserscheinungen began-gen hatte bzw. ob die Verurteilung vom 21. Februar 2000 eine [X.]. Angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten, wonach er- nachdem er Probleme mit seiner Ehefrau bekommen hatte (i.e. [X.]/Anfang 1997) - wieder 'voll drauf' gewesen sei ([X.], hätte dies [X.] nahe gelegen und deshalb der Erörterung bedurft. Die verfahrensgegen-ständliche Tat hat der Angeklagte 'unter Alkohol und Drogen' ([X.] 9) verübt,weswegen die [X.] nicht auszuschließen vermochte, dass er sich [X.] erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden habe. Aufgrund die-ser Feststellungen drängt es sich auf, dass der Angeklagte den Hang hat, be-rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und dass er seine bisheri-gen Taten im Rausch begangen hat oder dass diese zumindest auf seinenHang zurückgehen. Zum anderen liegt - da der Angeklagte von schlechter phy-sischer und psychischer Gesundheit ist sowie Arbeitslosengeld bezieht undtäglich circa fünf Gramm Heroin benötigt ([X.] 9) - die Gefahr nahe, dass [X.] auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Tatenbegehen wird.Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, [X.] von seinem Hang zu heilen, sind nicht [X.] kann bestehen bleiben, da der Senat angesichts dermaßvollen Strafe wird ausschließen können, dass das Tatgericht bei Anord-nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt [X.] schließt sich der Senat an.[X.] Miebach [X.] von [X.]
Meta
28.02.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 3 StR 44/01 (REWIS RS 2001, 3395)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3395
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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