Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.05.2023, Az. II B 36/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 2893

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Gegenstand

Schriftsätze als elektronische Dokumente


Leitsatz

NV: Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch keine Verpflichtung, ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das gilt auch, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 03.03.2022 - 4 K 1126/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die --später verheirateten-- Eltern des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) schlossen am [X.], noch als Verlobte, einen Ehe- und Erbvertrag. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und schlossen für die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes anders als durch Tod den [X.] und Versorgungsausgleich sowie alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche aus. Die Ehe wurde 2002 geschieden. Den Erbvertrag hoben sie nicht auf und trafen auch keine anderweitige erbrechtliche Regelung. Der Vater verstarb am [X.] Auf Antrag des [X.] stellte das Amtsgericht am [X.] einen Erbschein aus, der den Kläger als Alleinerben auswies. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeit eine Zahlung in Höhe von … € an seine [X.]utter ([X.]) zur Abgeltung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich und als weichende [X.]in geltend. Dazu legte er einen privatschriftlich geschlossenen Vergleich vom [X.] vor. Danach hätten beide die Alleinerbenstellung für sich reklamiert und außerdem über die Rechtsfolgen des Vertrags vom [X.] gestritten, namentlich über die Frage sittenwidriger Benachteiligung im Hinblick auf die familienrechtlichen Vereinbarungen. [X.]it weiterem [X.] stellte [X.] dem Kläger den Betrag als Darlehen zur Verfügung.

2

[X.]it Bescheid vom xx.03.2020 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest, berücksichtigte jedoch die Verbindlichkeit gegenüber [X.] nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) ist unter Berufung insbesondere auf das Urteil des [X.] ([X.]) vom 06.05.2021 - II R 24/19 ([X.]E 272, 530, [X.] 2022, 340) davon ausgegangen, dass Abfindungszahlungen des Erben an den weichenden [X.]en, damit dieser die Erbenstellung nicht mehr bestreite, als Erwerbserlangungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des [X.] (ErbStG) auch dann abziehbar seien, wenn sie aufgrund eines Vergleichs erbracht würden, sofern die Ansprüche ernstlich geltend gemacht würden. Es gebe aber nach den [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass [X.] dem Kläger seine Position als Alleinerbe streitig gemacht habe. Das [X.] wurde der prozessbevollmächtigten Partnerschaft mbB am 05.04.2022 zugestellt.

3

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist am 03.05.2022 per Telefax und am 09.05.2022 per Post eingegangen. Sie ist unterzeichnet durch einen Partner der Prozessbevollmächtigten, der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, nicht jedoch Rechtsanwalt ist. Der Kläger macht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) geltend. Wenn das [X.] annehme, die Ansprüche des weichenden [X.]en seien nur abziehbar, "sofern die Ansprüche ernstlich geltend gemacht wurden", setze es sich in Widerspruch zu dem [X.]-Urteil vom 04.05.2011 - II R 34/09 ([X.]E 233, 184, [X.] 2011, 725). Der [X.] habe darin im [X.] an das [X.]-Urteil vom 01.07.2008 - II R 71/06 ([X.]E 222, 63, [X.] 2008, 874) ausgeführt, dass das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten [X.] dann der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen sei, wenn er seinen letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht finde. Das gelte auch für den Abzug der Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit. Es reiche aus, wenn das Ergebnis erbrechtlich vertretbar sei. In welcher Weise der weichende [X.] seine Ansprüche geltend gemacht habe, sei daher unerheblich. Die Auslegung des [X.] lasse es zu, [X.] als Alleinerbin zu betrachten. Im Übrigen seien die restriktiven Anforderungen des [X.] an die ernstliche Geltendmachung von Ansprüchen, namentlich die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, weder dem [X.]-Urteil in [X.]E 272, 530, [X.] 2022, 340, noch dem durch das [X.] angeführten [X.]-Beschluss vom 19.09.2000 - II B 10/00 ([X.]/NV 2001, 163) zu entnehmen.

Gründe

II.

4

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der gebotenen Form eingelegt. § 52d [X.]O fand keine Anwendung. Nach § 52d Satz 1 [X.]O haben Rechtsanwälte ihre Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln. Nach § 52d Satz 2 [X.]O gilt Gleiches für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]O zur Verfügung steht. Das war jedoch zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde weder für Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater noch für Partnerschaftsgesellschaften der Fall.

5

1. Vertretungsberechtigt sind nach § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]O, über § 62 Abs. 4 [X.]O auch vor dem [X.], Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Gesellschaften i.S. des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des [X.]), die durch solche Personen handeln. § 3 StBerG in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung erfasst in Nr. 2 Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind (insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer), und in Nr. 3 u.a. Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften.

6

2. Nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]O ist ein sicherer Übermittlungsweg der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung ([X.]) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

7

a) Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bei [X.] im [X.]ai 2022 geltenden Fassung richtete die [X.] für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene [X.]itglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. In der Fassung ab [X.] heißt es stattdessen "für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person", wobei der Gesetzgeber die Änderung als klarstellende verstanden hat (BTDrucks 19/27670, S. 157, Zu Nummer 5 (Änderung des § 31a [X.]), Zu Buchstabe a). § 31a Abs. 2 [X.] sieht für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs u.a. vor, dass die Rechtsanwaltskammer Vor- und Familiennamen der angehenden Rechtsanwälte an die [X.] übermittelt.

8

b) Ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach besitzen nur natürliche Personen.

9

aa) Das in § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] genannte Gesamtverzeichnis enthält ausschließlich natürliche Personen. Es handelt sich, wie sich aus § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] ergibt, um das bei der [X.] geführte Verzeichnis in den Bezirken aller Rechtsanwaltskammern zugelassenen Rechtsanwälte. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, mit der der Rechtsanwalt gemäß § 12 Abs. 3 [X.] [X.]itglied der [X.] wird und die zur Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" berechtigt, steht allein natürlichen Personen offen. Das zeigt sich etwa daran, dass in reinen Inlandsfällen gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] Zulassungsvoraussetzung die Befähigung zum Richteramt nach dem [X.] ist. Zwar sind nicht nur zugelassene Rechtsanwälte [X.]itglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]), sondern auch zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften sowie deren Geschäftsführer (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.]). Im Gesamtverzeichnis werden diese aber gerade nicht eingetragen. Das bedeutet, dass die Änderung des § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] tatsächlich nur klarstellend war (ebenso im Ergebnis [X.] in: [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 31a [X.] Rz 34).

bb) Hinzu tritt, dass nur bei dieser Auslegung die in § 31a Abs. 2 [X.] vorgesehene Übermittlung der Personennamen verständlich ist.

cc) Im Übrigen sind Partnerschaftsgesellschaften noch nicht einmal Rechtsanwaltsgesellschaften und können deshalb schon nicht [X.]itglieder einer Rechtsanwaltskammer sein (ebenso [X.] in: [X.]/Göcken, a.a.[X.], § 60 [X.] Rz 23a). Selbst wenn § 31a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bei [X.] im [X.]ai 2022 geltenden Fassung so auszulegen gewesen wäre, dass jedes [X.]itglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhält, wären die Partnerschaftsgesellschaften damit immer noch nicht erfasst.

3. § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG, der für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach vorsieht, ist gemäß § 157e StBerG erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden.

4. Das bedeutet im Streitfall, dass die Beschwerde formgerecht war. Der unterzeichnende Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist nicht Rechtsanwalt. Er ist zwar vertretungsberechtigt vor dem [X.]. Ihm steht aber kein sicherer Übermittlungsweg i.S. von § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]O zur Verfügung. Er hat kein Anwaltspostfach, da er nicht Anwalt ist, und das entsprechende besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist erst ab dem 01.01.2023 einzurichten. Die Partnerschaft, die sich als Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren legitimiert hat, kann als solche ebenfalls keinen sicheren Übermittlungsweg besitzen.

III.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der geltend gemachte [X.] nicht vorliegt.

1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O wegen Divergenz setzt voraus, dass das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.] oder ein anderes [X.]. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das [X.] seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt ([X.]-Beschluss vom 08.04.2020 - IX B 103/19, [X.]/NV 2020, 898).

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Das [X.]-Urteil in [X.]E 233, 184, [X.], 725 betrifft allein die hier nicht streitgegenständliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen aus einem Erbvergleich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] oder ggf. einer anderen Vorschrift als Erwerb von Todes wegen besteuert werden dürfen. In dem vorliegenden Streitfall geht es hingegen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten aus einem Erbvergleich nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 [X.] als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Eine Divergenz könnte vor diesem Hintergrund nur bestehen, wenn materiell-rechtlich [X.] bestünde, mit der Folge, dass alle Rechtsgrundsätze auch für die jeweils andere Konstellation gälten. Es besteht aber auch in der Erbschaftsteuer kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Besteuerung von Forderungen und Zuflüssen bei dem Gläubiger und der Abziehbarkeit von Verbindlichkeiten und Abflüssen bei dem Schuldner (vgl. [X.]-Urteil vom 15.06.2016 - II R 24/15, [X.]E 254, 60, [X.], 128, Rz 19).

b) Das [X.]-Urteil in [X.]E 222, 63, [X.], 874 hatte die Frage zum Gegenstand, unter welchen Voraussetzungen eine Zahlung zur Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 [X.] abgezogen werden kann. Im vorliegenden Fall hat das [X.] jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die Zahlung des [X.] an [X.] nicht zum Ausgleich von familienrechtlichen Ansprüchen zum Ausgleich eines Zugewinnausgleichs erfolgt ist. An diese Feststellungen wäre der [X.] auch in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 [X.]O gebunden. Die Voraussetzung, dass das [X.] bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt eine andere Auffassung vertritt, ist somit nicht erfüllt.

c) Soweit der Kläger meint, das [X.] hätte im vorliegenden Fall die ernstliche Geltendmachung von Ansprüchen durch [X.] nicht verneinen dürfen, setzt er lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle der nach § 118 Abs. 2 [X.]O grundsätzlich bindenden tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das [X.]. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden ([X.]-Beschluss vom 20.01.2022 - X B 132-133/20, [X.]/NV 2022, 734). Eine hierauf gestützte Revisionszulassung setzt einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O voraus. Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Das [X.] hat dem Fehlen eines justizförmigen Verfahrens zu Recht eine Indizwirkung beigemessen. So sind auch in den [X.]-Urteilen in [X.]E 254, 60, [X.], 128 (Streit um die Erbenstellung) und in [X.]E 272, 530, [X.] 2022, 340 (Streit um eine beeinträchtigende Schenkung) zugrunde liegenden Sachverhalten tatsächlich Prozesse geführt worden. Dies war vorliegend nicht der Fall.

3. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

II B 36/22

17.05.2023

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 3. März 2022, Az: 4 K 1126/21, Urteil

§ 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 3 ErbStG 1997, § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 52d FGO, § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 4 S 1 Nr 1 BRAO, § 12 Abs 3 BRAO, § 31 BRAO, § 31a BRAO, § 60 BRAO, § 3 StBerG, § 86d Abs 1 S 1 StBerG, § 157e StBerG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.05.2023, Az. II B 36/22 (REWIS RS 2023, 2893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2893 NJW 2023, 2143 REWIS RS 2023, 2893

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