Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.08.2017, Az. V B 12/17

5. Senat | REWIS RS 2017, 6822

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vertretungsbefugnis vor dem BFH; ausländische Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Advocates


Leitsatz

1. NV: Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, ist nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt.

2. NV: Advocates nach dem Recht Großbritanniens, die keine niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S. der §§ 2, 3 EuRAG sind, sind ebenfalls beim BFH nicht vertretungsbefugt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2016  5 K 110/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin betreibt einen [X.] Imbiss in der Rechtsform einer Limited. Nach Abweisung ihrer Klage durch das Finanzgericht ([X.]) legte sie durch ihre Prozessbevollmächtigten ([X.] - Büroservice-Dienste sowie Y-Wirtschafts- und [X.].) Beschwerde beim [X.] ([X.]) ein und rügte, das [X.] habe durch Nichtgewährung der mehrfach begehrten Akteneinsicht einen die Zulassung begründenden Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unzulässig.

3

1. Vor dem [X.] muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil [X.] gemäß § 62 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]O jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, [X.]teuerberater, [X.]teuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; den Rechtsanwälten gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die [X.]ätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ([X.]) niedergelassene [X.] Rechtsanwälte. Ein niedergelassener [X.] Rechtsanwalt ist nach § 2 Abs. 1 [X.] ein [X.] Rechtsanwalt, der auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde (§ 3 [X.]).

4

Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.[X.]. des § 3 Nr. 2 und 3 des [X.]). Gesellschaften in diesem [X.]inne sind Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 [X.]tBerG genannten Personen ([X.]teuerberater, [X.]teuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene [X.] Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind, sowie [X.]teuerberatungsgesellschaften, [X.], Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. [X.]teuerberatungsgesellschaften bedürfen nach § 32 Abs. 3 [X.]atz 1 i.V.m. §§ 49 ff. [X.]tBerG der Anerkennung. Diese setzt nach § 32 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.]tBerG u.a. voraus, dass die [X.] verantwortlich geführt wird. [X.] bedürfen der Zulassung gemäß §§ 59c ff. [X.].

5

2. Im [X.]treitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Gesellschaft oder Person eingelegt worden:
a) Bei der [X.] handelt es sich um einen Büroservice-Dienst; diese gehört ersichtlich nicht zu den zur Prozessvertretung beim [X.] berechtigten Gesellschaften nach § 62 Abs. 2 [X.]atz 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 und 3 [X.]
b) Die Y-Wirtschafts- und [X.]teuerberatungsgesellschaft Ltd. ist ebenfalls keine Gesellschaft i.[X.]. des § 3 Nr. 2 oder 3 [X.] Denn sie wurde, wie sich aus [X.] 15 des [X.]-Urteils vom 18. Januar 2017 II R 33/16 ([X.]E 256, 206, B[X.]tBl II 2017, 663) ergibt und damit gerichtsbekannt ist, weder als [X.]teuerberatungsgesellschaft anerkannt noch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen.
c) Die Vertretungsbefugnis der Y-Wirtschafts- und [X.]teuerberatungsgesellschaft Ltd. ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den als Direktoren handelnden [X.] und [X.] um niedergelassene [X.] Rechtsanwälte handelt. [X.] tritt zwar als "Advocate" nach dem Recht [X.] auf, [X.] sind aber keine niedergelassenen [X.]n Rechtsanwälte i.[X.]. der §§ 2, 3 [X.] (vgl. [X.] 15 des [X.]-Urteils in [X.]E 256, 206, B[X.]tBl II 2017, 663).
d) [X.]oweit [X.] im [X.]chriftsatz vom 23. März 2017 mit dem Zusatz "gem. § 3a [X.]tBerG-D gemeldet" auftritt, hat der [X.]enat Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Meldung bei der [X.]teuerberaterkammer Z erfolgt ist. [X.]elbst dann bestünde jedoch lediglich eine Vertretungsbefugnis vor dem [X.], nicht aber vor dem [X.].

6

3. [X.]oweit der [X.] im Urteil X-[X.]teuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 [X.]/14 ([X.]:[X.]) zur Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] geurteilt hat, betrifft diese Entscheidung nicht die im [X.]treitfall fehlende Befugnis zum Auftreten als Prozessbevollmächtigte vor dem [X.].

7

4. Von einer ausführlichen Darstellung des [X.]achverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der [X.]enat nach § 116 Abs. 5 [X.]atz 2 [X.]O ab.

8

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V B 12/17

08.08.2017

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Dezember 2016, Az: 5 K 110/14, Urteil

§ 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 4 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 3 Nr 1 StBerG, § 3 Nr 2 StBerG, § 3 Nr 3 StBerG, § 3a StBerG, § 32 StBerG, § 49 StBerG, § 2 EuRAG, § 3 EuRAG, § 1 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 3 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.08.2017, Az. V B 12/17 (REWIS RS 2017, 6822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6822

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X B 92/17 (Bundesfinanzhof)

Postulationsfähigkeit beim BFH


II R 33/16 (Bundesfinanzhof)

Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht - Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beim BFH …


XI B 98/18 (Bundesfinanzhof)

Zur Postulationsfähigkeit einer "LLP" englischen Rechts


II R 53/13 (Bundesfinanzhof)

Zulassung einer Partnerschaftsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte


II R 44/12 (Bundesfinanzhof)

EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.