Bundesfinanzhof, Zwischenurteil vom 25.10.2022, Az. IX R 3/22

9. Senat | REWIS RS 2022, 7542

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Gegenstand

Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegten Revision


Leitsatz

1. Vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht (§ 52d Satz 2 FGO).

2. Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, für die erst ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) eingerichtet wird, sind nach § 52d Satz 2 FGO erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als elektronisches Dokument zu übermitteln.

3. Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i.S. des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist und in zulässiger Weise per Telefax erhoben worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob Gewinne des [X.] und Revisionsklägers (Kläger), die dieser aus der Veräußerung von verschiedenen "Kryptowährungen" ([X.], [X.], [X.]) erzielt und in seiner --zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin, beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) eingereichten-- Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2017) geltenden Fassung erklärt hat, der Besteuerung unterliegen.

2

Gegen den erklärungsgemäßen Ansatz der genannten Gewinne --zuletzt im Einkommensteuerbescheid vom 13.02.2019-- erhoben die Kläger erfolglos Einspruch und Klage zum Finanzgericht ([X.]). [X.] Prozessbevollmächtigte der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren war die [X.] mbH, eingetragen im [X.] der Steuerberaterkammer Z; sie wird u.a. gesetzlich vertreten durch den angestellten Geschäftsführer und Leiter der … Niederlassung, Rechtsanwalt und Steuerberater A. Die elektronische Datei des [X.]-Urteils vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20 wurde übertragen in das besondere elektronische Anwaltspostfach [X.]) des bei der Prozessbevollmächtigten --Niederlassung …-- abhängig beschäftigten Rechtsanwalts B, der im Zuge des Verfahrens mehrfach sowohl zusammen mit Rechtsanwalt und Steuerberater A als auch mit anderen Beschäftigten der Prozessbevollmächtigten --u.a. in der mündlichen [X.] aufgetreten war und in dessen [X.] auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] übertragen wurde.

3

Unter dem 11.01.2022 bestätigte Rechtsanwalt B den Empfang des Urteils durch elektronisches Empfangsbekenntnis ([X.]); das [X.] enthält u.a. folgende Formulierung: "In Sachen … ./. … bin ich zur Entgegennahme legitimiert und habe heute als elektronische(s) Dokument(e) erhalten: (...) Urteil ([X.]) vom 25.11.21 sign. (...) RA B (…) DE.BRAK.xxx (Unterzeichner/in)."

4

Die Prozessbevollmächtigte, vertreten durch den Leiter der … Niederlassung, Rechtsanwalt und Steuerberater A, macht mit ihrem --per Telefax übermittelten-- Schriftsatz vom 07.02.2022 gegenüber dem [X.] ([X.]) geltend, das [X.]-Urteil sei überhaupt nicht wirksam zugestellt worden, da es nicht ihr selbst per Post übermittelt, sondern als elektronisches Dokument in [X.] eines Angestellten übertragen worden sei. Gleichzeitig legte die Prozessbevollmächtigte "aus Sicherheitsgründen" Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20 ein, die sie mit weiterem [X.] vom 31.05.2022 begründete.

5

Mit ihrem per [X.] eingereichten Schriftsatz vom 19.10.2022 legte die Prozessbevollmächtigte ihre Revisionsschrift vom 07.02.2022 und ihre Revisionsbegründung vom 31.05.2022 erneut --diesmal in elektronischer Form (per [X.])-- vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) für den Fall, dass der Senat die --ihrer Auffassung nach unzutreffende-- Auffassung vertrete, eine Übertragung von Revisionsschrift und Revisionsbegründung hätte mit Blick auf die berufliche Qualifikation des A als "Rechtsanwalt" nach Maßgabe des § 52d Satz 1 [X.]O (und mithin elektronisch) erfolgen müssen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Nach § 97 [X.]O kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 [X.]O auch in [X.]ezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden, sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 [X.]O zwingend durch [X.]eschluss verworfen werden müsste.

7

Der Erlass einer Zwischenentscheidung gemäß § 97 [X.]O ist sachgerecht, da damit die bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstandene Ungewissheit über die Zulässigkeit der Revision beseitigt wird und der Rechtsstreit sich im weiteren Verlauf auf die materiell-rechtlichen Fragen konzentrieren kann.

III.

8

Die Revision ist rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist und in zulässiger Weise per Telefax erhoben worden.

9

1. Das Urteil des [X.] wurde wirksam an die Prozessbevollmächtigte der Kläger zugestellt.

In einer Anwaltssozietät ist grundsätzlich jeder Anwalt als berechtigt anzusehen, für einen anderen Anwalt Zustellungen entgegenzunehmen ([X.]eschluss des [X.] --[X.]GH-- vom 10.07.1969 - VII Z[X.] 13/69, Monatsschrift für [X.] Recht --[X.]-- 1969, 1001; [X.] vom 14.12.1979 - V ZR 146/78, [X.], 298); bei angestellten Rechtsanwälten gelten im Zweifel die Regeln der [X.] ([X.]GH-[X.]eschluss vom 22.05.1975 - VII Z[X.] 2/75, [X.] 1975 837; [X.] vom 10.06.1976 - IX ZR 51/75, [X.], 10). Zustellungen an eine Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaft mbH sind an deren Gesellschafter oder rechtsgeschäftlichen Vertreter (vgl. § 59l Abs. 2 der [X.]undesrechtsanwaltsordnung --[X.]RAO--, § 55d Abs. 2 des [X.]) zu richten (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 172 Rz 4). Hinsichtlich der Frage, ob ein Angestellter --im Streitfall Rechtsanwalt [X.] zum Handeln für die Gesellschaft beauftragt (befugt) ist, sind --soweit eine [X.]evollmächtigung nicht ausdrücklich erteilt wurde-- nach Auffassung des Senats ebenfalls die Regeln der [X.] anzuwenden.

Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt [X.] berechtigt war, die Zustellung des [X.]-Urteils via [X.] entgegenzunehmen. Denn [X.] ist nicht nur für die Prozessbevollmächtigte im erstinstanzlichen Verfahren aufgetreten, sondern hat auch bereits den Empfang der (elektronischen) Ladung zur mündlichen Verhandlung, in der er die Kläger (zusammen mit Rechtsanwalt und Steuerberater A) vertreten hat, per elektronischem E[X.] bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist (zumindest) nach den Grundsätzen der [X.] davon auszugehen, dass [X.] zur Entgegennahme des auf elektronischem Wege übermittelten erstinstanzlichen Urteils berechtigt war.

Danach ist das erstinstanzliche Urteil des [X.] --als elektronisches Dokument-- der Prozessbevollmächtigten am 11.01.2022 wirksam zugestellt worden (§ 53 Abs. 2 [X.]O i.V.m. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

2. Nach § 120 Abs. 1 und 2 [X.]O ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Im Streitfall ist die Revision rechtzeitig und in zulässiger Weise per Telefax innerhalb der Revisionsfrist erhoben und rechtzeitig und in zulässiger Weise per Telefax innerhalb der (verlängerten) [X.] begründet worden.

a) Nach § 52d Satz 1 [X.]O sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die zum 01.01.2022 in [X.] getretene und in [X.] durch die [X.]O eröffneten Verfahren geltende Vorschrift verpflichtet u.a. Rechtsanwälte, welche nach § 31a [X.]RAO i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des [X.] und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 ([X.]G[X.]l I 2015, 2517) ein [X.] unterhalten müssen, (vorbereitende und) bestimmende Schriftsätze unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als elektronisches Dokument zu übermitteln ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 52d [X.]O Rz 10 und Rz 26).

Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 [X.]O für die nach § 62 Abs. 2 [X.]O vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]O zur Verfügung steht ([X.] in [X.], § 52d [X.]O Rz 14). Für [X.]erufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH --sie f[X.] grundsätzlich unter § 52d Satz 2 [X.]O-- wird allerdings erst ab dem 01.01.2023 von der [X.]undessteuerberaterkammer ein sicherer Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen [X.] (beSt) eingerichtet (§ 86e St[X.]erG). Zwar sind Steuerberater bereits seit 01.01.2018 verpflichtet, einen sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für Zustellungen seitens des Gerichts einzurichten (§ 155 [X.]O i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, [X.]G[X.]l I 2013, 3786); eine Verpflichtung für Steuerberater, mit dem Gericht vollumfänglich elektronisch zu kommunizieren, ist damit indes noch nicht verbunden.

Die Prozessbevollmächtigte ist daher --als Steuerberatungsgesellschaft mbH-- nach § 52d Satz 2 [X.]O grundsätzlich erst ab 01.01.2023 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Übermittlung (vorbereitender und) bestimmender Schriftsätze sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument verpflichtet; bis dahin --d.h. bis 31.12.2022-- können [X.] auch noch "schriftlich" --d.h. in überkommener Schriftform (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) oder, wie im Streitfall, per [X.] übermittelt werden ([X.] in [X.], § 52d [X.]O Rz 15, dritter Spiegelstrich).

b) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte im Streitfall durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 55d Abs. 2 St[X.]erG) gehandelt hat, der neben seiner Zulassung als Steuerberater (Verpflichtung nach § 52d Satz 2 [X.]O ab 01.01.2023) auch eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Verpflichtung nach § 52d Satz 1 [X.]O seit 01.01.2022) besitzt und in dieser Form ("A, Rechtsanwalt Steuerberater") den Revisionsschriftsatz unterzeichnet hat.

aa) Zwar sind Rechtsanwälte, die --als natürliche Person (Einzelanwalt)-- im Verzeichnis (§ 31 [X.]RAO) der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer eingetragen sind und für die von der [X.]undesrechtsanwaltskammer ein [X.] (§ 31a Abs. 1 [X.]RAO) eingerichtet worden ist, nach § 52d Satz 1 [X.]O ab 01.01.2022 nutzungspflichtig ([X.]FH-[X.]eschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, [X.]FHE 276, 566, [X.] Steuerrecht 2022, 1908; [X.] Münster, [X.]eschluss vom 22.02.2022 - 8 V 2/22, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2022, 592, rechtskräftig; [X.] in [X.], § 52d [X.]O Rz 13). Vor diesem Hintergrund sind auch Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen (und damit ein [X.] unterhalten), jedenfalls dann ebenfalls nach § 52d Satz 1 [X.]O ab dem 01.01.2022 nutzungspflichtig, wenn sie --als einzeln vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter-- im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht (gegebenenfalls "auch") unter der [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwalt" auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen ([X.]FH-[X.]eschluss vom 27.04.2022 - XI [X.] 8/22, [X.]FH/NV 2022, 1057; [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]eschluss vom 08.03.2022 - 8 V 8020/22, E[X.] 2022, 846, rechtskräftig; [X.] in [X.], § 52d [X.]O Rz 15, vierter Spiegelstrich).

Auch "gemischte" [X.]erufsausübungsgesellschaften, bei denen neben Steuerberatern auch andere [X.]erufsträger (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare) tätig sind und die neben steuerlichen [X.]eratungsleistungen auch Dienstleistungen anbieten, die über die [X.]efugnisse des § 3 St[X.]erG hinausgehen, können nach § 52d Satz 1 [X.]O ab dem 01.01.2022 nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im [X.]riefkopf der [X.]erufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter [X.]erufsträger mit Mehrfachzulassung ("Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater") einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht übermittelt; ein solches Dokument darf nach dem 31.12.2021 nicht mehr schrift(sätz)lich oder per Telefax, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden (vgl. [X.] Rheinland-Pfalz, [X.]eschluss vom 12.07.2022 - 4 V 1340/22, Die Steuerberatung --[X.]-- 2022, 357; vgl. [X.] in [X.], § 52d [X.]O Rz 15, fünfter Spiegelstrich).

bb) Etwas anderes gilt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wenn eine [X.]erufsausübungsgesellschaft in Gestalt einer steuerberatenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter [X.]erufshaftung durch einen [X.]erufsträger handelt, der selbst kein Rechtsanwalt ist - und zwar selbst dann, wenn ein anderer (im Einzelfall nicht handelnder) Gesellschafter eine derartige Zulassung besitzt (Hessisches [X.], Urteil vom 10.05.2022 - 4 K 214/22, [X.] 2022, 356). Denn die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in einer Sozietät (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit Steuerberatern bewirke nicht, dass über das [X.] des Rechtsanwalts sämtliche finanzgerichtlichen Klageverfahren abzuwickeln seien.

cc) Der Senat folgt der genannten Rechtsprechung mit der (weitergehenden) generellen Maßgabe, dass eine nach § 52d Satz 2 [X.]O (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht dadurch (i.S. des § 52d Satz 1 [X.]O) nutzungspflichtig wird, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 St[X.]erG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 [X.]O nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde.

So liegt der Streitfall: Die Prozessbevollmächtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, ist nach § 52d Satz 2 [X.]O als solche nicht nutzungspflichtig; die berufliche Qualifikation der für die Prozessbevollmächtigte aufgrund eines [X.]eschäftigungsverhältnisses als angestellter Geschäftsführer handelnden Person (als Steuerberater und Rechtsanwalt) tritt dahinter zurück.

c) Nach diesen Grundsätzen konnte die Prozessbevollmächtigte als nach § 52d Satz 2 [X.]O (noch) nicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtete Verfahrensbeteiligte die Revision und die Revisionsbegründung in zulässiger Weise per Telefax übermitteln; beide Schriftsätze sind innerhalb der in der [X.]O vorgesehenen bzw. der vom Vorsitzenden verlängerten Frist beim [X.]FH eingegangen.

3. Da der Senat lediglich eine Zwischenentscheidung erlassen hat, bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Meta

IX R 3/22

25.10.2022

Bundesfinanzhof 9. Senat

Zwischenurteil

vorgehend FG Köln, 25. November 2021, Az: 14 K 1178/20, Urteil

§ 52d S 1 FGO, § 52d S 2 FGO, § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 62 Abs 2 FGO, § 53 Abs 2 FGO, § 90a FGO, § 97 FGO, § 120 Abs 1 FGO, § 120 Abs 2 FGO, § 121 FGO, § 126 Abs 1 FGO, § 31a BRAO, § 3 StBerG, § 55d Abs 2 StBerG, § 59l Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Zwischenurteil vom 25.10.2022, Az. IX R 3/22 (REWIS RS 2022, 7542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7542

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