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PDF anzeigen[X.] StR 497/00vom7. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-laubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines beim [X.] Geldbetrags angeordnet. Die hiergegen gerichtete [X.] Angeklagten ist unzulässig.Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nachRechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger, der beantragt hatte, [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, und [X.] der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegendas Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der [X.] ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewie-sen (§ 274 StPO).Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-gefochten oder sonst zurückgenommen werden ([X.], 526; [X.] 3 -knecht/[X.] 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auchkeine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der ge-samten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem [X.] ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidi-ger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der Übersetzerin sei nicht mög-lich.Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Her-kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seineProzeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht er-sichtlich.Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - ein-gelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.[X.] Maatz Kuckein Athing Ernemann
Meta
07.12.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 4 StR 497/00 (REWIS RS 2000, 222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 222
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