Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 4 StR 497/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 222

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 497/00vom7. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-laubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines beim [X.] Geldbetrags angeordnet. Die hiergegen gerichtete [X.] Angeklagten ist unzulässig.Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nachRechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger, der beantragt hatte, [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, und [X.] der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegendas Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der [X.] ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewie-sen (§ 274 StPO).Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-gefochten oder sonst zurückgenommen werden ([X.], 526; [X.] 3 -knecht/[X.] 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auchkeine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der ge-samten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem [X.] ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidi-ger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der Übersetzerin sei nicht mög-lich.Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Her-kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seineProzeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht er-sichtlich.Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - ein-gelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.[X.] Maatz Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 497/00

07.12.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 4 StR 497/00 (REWIS RS 2000, 222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 222

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.