Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 3 StR 588/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3344

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[X.] 588/[X.] Januar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] gegen das Urteil des [X.] vom [X.] wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Der Angeklagte ist durch Urteil des [X.] vom 21. Sep-tember 1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zueiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hater mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim [X.] am [X.] 1999, Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1999 hat das[X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung [X.] als unzulässig verworfen. Mit einem weiteren, in [X.] am 9. November 1999 aufgegebenen handschriftlichenSchreiben, eingegangen beim [X.] am 10. November 1999, hat der An-geklagte erklärt: [X.] diesem Schreiben möchte ich mit meinem Urteil zufrieden- 3 -stelen und das Revision ablenen.fl Der Verteidiger des Angeklagten hat [X.] vom 11. November 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt, seinen Antragnäher begründet und nochmals Revision gegen das Urteil des [X.]sKleve vom 21. September 1999 eingelegt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die [X.] eingelegte Revision sind unzulässig.Aus dem Schreiben des Angeklagten vom 9. November 1999 ergibt sichdessen eindeutiger und vorbehaltsloser Wille zur Rücknahme seiner Revision.Die handschriftliche Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schrift-stücks ist kein wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die [X.] ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urhe-ber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317;31, 7, 8; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. [X.]. [X.]. 128). Auch eineunzulässige Revision kann wirksam zurückgenommen werden ([X.], 356 f.). Diese wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlungweder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO § 302Abs. 1 Rücknahme 2).- 4 -Die Rücknahmeerklärung im Schreiben vom 9. November 1999 enthälteinen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247;[X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 302 [X.]. 12). Wegen dieses Ver-zichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzu-lässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; [X.], 356 f.;[X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 302 [X.]. 12).Kutzer [X.] von [X.]

Meta

3 StR 588/99

26.01.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 3 StR 588/99 (REWIS RS 2000, 3344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3344

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