Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. 4 StR 533/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3150

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[X.] StR 533/00vom20. März 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 23. August 20001.aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweitder Angeklagte in den [X.] bis 3 der Urteils-gründe (Taten bis Oktober 1991) verurteilt wordenist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens unddie dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen der Staatskasse auferlegt;2.im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällenund des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.[X.] weiter gehende Revision wird verworfen.[X.] Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer- 3 -Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und dreiMonaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der [X.] Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zurteilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte an Abnehmer inÖsterreich im August 1991 3 kg, bis "November 1991" dreimal 3 kg, im [X.] 3 kg, von August 1992 bis Dezember 1992 viermal 10 kg und ab [X.] 1993 siebenmal 10 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von minde-stens 3 %.2. Das [X.] hat die 16 Taten jeweils als unerlaubtes Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2BtMG gewürdigt. Diese rechtliche Wertung trifft jedoch nur für die ab dem22. September 1992 begangenen Taten zu; denn § 29 a BtMG ist erst an die-sem Tag in [X.] getreten ([X.] 1302, 1305, 1312). Die vor dem22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. [X.], 364).3. Da die Strafverfolgungsverjährung für unerlaubtes Handeltreiben [X.] gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 [X.].[X.] beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) und die Verjährung erstdurch den Haftbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 17. Oktober 1996 ([X.]. 97 d.A.) unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB), ist hinsichtlich derbis zum 17. Oktober 1991 begangenen Taten [X.] -getreten. Dies ist von Amts wegen zu beachten; insoweit muß das Urteil aufge-hoben und das Verfahren eingestellt werden (vgl. [X.], Beschluß vom 21. Ja-nuar 1999 Œ 4 StR 582/98).4. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er zuGunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß von den drei Taten "bis [X.] 1991" nur eine - nicht verjährte - im November 1991 und von den vier [X.] bis Dezember 1992 begangenen Taten nur eine nach dem [X.] 1992 (strafbar nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begangen wurde. § 265StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagtegegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht wirksamer alsbisher hätte verteidigen können.5. Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetztenEinzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der [X.] undder Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der [X.], in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 aAbs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck ge-bracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, [X.] Nr. 4 BtMG a.F. - mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG - [X.], hält der [X.] es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzu-wendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten [X.] hat (vgl. [X.], Beschluß vom 30. März 1993 - 1 [X.]). Im [X.] die - nach der [X.] - verbleibenden Einzelstrafen (11 mal 1 [X.] Monate und zweimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) schließt der [X.] auch aus, [X.] außerordentlich milde Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten- 5 -Freiheitsstrafe ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen(dreimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) noch geringer ausgefallen wäre.[X.]

Meta

4 StR 533/00

20.03.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. 4 StR 533/00 (REWIS RS 2001, 3150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3150

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