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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 264/02vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am Bundesgerichtshof[X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt in [X.] für Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 8. Februar 2002 im [X.] aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem [X.] die Einziehung eines Personenkraftwagens und eines Handys nebst Lade-gerät sowie den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 95.000 Euro angeord-net; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen [X.] eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem [X.] vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mitder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts [X.] -Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im [X.] hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.1. Soweit sich die [X.] gegen den Schuldspruch richten,haben sie aus den in der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg.2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand; [X.] - entgegen der Ansicht des [X.] - die von der [X.] Hinblick auf die Nichtanwendung des § 31 BtMG erhobene Verfahrensrügekeinen Erfolg, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig ist(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die [X.] habe [X.] Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie unterlassen habe aufzuklären,"ob" die Benennung eines Abnehmers, eines Lieferanten und eines [X.] durch den Angeklagten wesentlich dazu beigetragen habe, die Tat überseine eigene Tatbeteiligung aufzuklären. Er ist der Ansicht, das [X.]wäre durch weitere Ermittlungen - und zwar die Vernehmung bzw. erneute [X.] namentlich genannter Ermittlungsbeamter sowie des als Abnehmerbezeichneten [X.]und die Beiziehung der Ermittlungsakten gegen die-sen - "möglicherweise" zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Tataufdeckung [X.] des § 31 Nr. 1 BtMG erfolgt sei.Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine zulässige Verfah-rensrüge nicht, weil es an einer bestimmten Behauptung fehlt (vgl. [X.]R [X.] 5 -§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; [X.] StPO 46. Aufl.§ 244 Rdn. 81). Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für"möglich" erachtet, ist unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR393/97 m.w.N.).Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers in der [X.] handelt es sich bei den Formulierungen "ob" und "möglicherweise"auch nicht nur um eine "aus Gründen der Höflichkeit" gewählte mißverständli-che Wortwahl. Vielmehr hat der Beschwerdeführer weder den [X.] bezug auf den vom Angeklagten benannten [X.]undauf seinen angeblichen Abnehmer [X.]zum Zeitpunkt der Aussagen des [X.] im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, noch hat er dargelegt, inwieferndurch seine Angaben ein zusätzlicher Aufklärungserfolg eingetreten sein soll,der das [X.] dazu hätte drängen müssen, diesen durch die [X.] Urkunden oder die Vernehmung von Ermittlungsbeamten in die [X.] einzuführen. Hinzu kommt, daß mehrere der in der Aufklärungsrügebenannten Vernehmungsbeamten - ohne daß dies im [X.] dif-ferenziert dargelegt wird - in der Hauptverhandlung vernommen worden sind,so daß die Rüge insoweit unzulässig auf die Nichtausschöpfung von Beweis-mitteln gerichtet ist.3. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat dagegenkeinen Bestand. Das [X.] hat die Annahme, der Angeklagte sei [X.] von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seineFahrerlaubnis "zur Durchführung der Einfuhrfahrt aus den N. ... verwen-det hat" [Fall II 5 der Urteilsgründe]. Nach den insoweit getroffenen [X.] hatte der Angeklagte die von ihm in [X.]erworbenen [X.] 6 -mittel (etwa 18,57 kg Haschisch und ein Kilogramm Kokain) durch den [X.] verstorbenen [X.]in dessen Personenkraftwagen nachDeutschland transportieren lassen, wobei er mit seinem eigenen Kraftfahrzeugvorausfuhr, den Umfang der Zollkontrolle auskundschaftete und G. telefonisch davon unterrichtete.Bei Delikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genann-ten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führenvon Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, ei-ner von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Gesamtwürdigung derTäterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl.[X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7; [X.], Beschluß vom [X.] 2002 - 4 [X.] m.w.N.). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das [X.] vermissen.Bei dem hier festgestellten Sachverhalt schließt der Senat aus, daß sichaufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eineUngeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalbden [X.] tragen könnten. Deshalb hebt der Senat in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die [X.] 7 -4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision, die sich ersichtlich in ersterLinie gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet, gibt keinen [X.], den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines [X.] (§ 473 Abs. 4 StPO).[X.] Maatz Kuckein
Meta
16.01.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 4 StR 264/02 (REWIS RS 2003, 4868)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4868
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