Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. 4 StR 488/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 346

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[X.] StR 488/00vom28. November 2000in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 3. Mai 2000a)im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben,b)im Rechtsfolgenausspruch, soweit er [X.] bleibt, zur Klarstellung dahin ergänzt, daßder Verfall von [X.] in Höhe von 28.000 [X.] ist.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Urkundenfäl-schung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta-teinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheitmit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-- 3 -ren und sechs Monaten sowie wegen Förderung der Prostitution unter Einbe-ziehung der [X.] aus einer Vorverurteilung zu einer weiterenGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner [X.] die Einziehung von Gegenständen und den [X.] von [X.] in [X.] 28.000, - [X.] angeordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten [X.] übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Urschrift des Urteils gibt die Urteilsformel, wie sie sich - im Ein-klang mit den Urteilsgründen ([X.]) - verbindlich ([X.]St 34, 11, 12) ausdem Protokoll ergibt, insoweit unvollständig wieder, als darin ein Teil [X.] - Anordnung des Verfalls des [X.]es in [X.] von 28.000 DM - versehentlich weggelassen worden ist. Inso-weit stellt der Senat den Rechtsfolgenausspruch klar. Hinsichtlich der [X.] schriftlichen Urteil versehentlich weggelassenen Kosten- und Auslagenent-scheidung kommt eine solche Klarstellung dagegen nicht in Betracht, da ihr mitder Teilaufhebung des angefochtenen Urteils die Grundlage entzogen ist [X.] neue Tatrichter, an den die Sache zurückverwiesen wird, eine Kosten- [X.] für das ganze Verfahren zu treffen hat (vgl. [X.] inKK-StPO 4. Aufl. § 354 [X.]. 46; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 464 Rdn. 20).Die vom [X.] vorgenommene Zustellung des, soweit es die Ur-teilsformel betrifft, unvollständigen Urteils war gleichwohl wirksam und hat [X.] 4 -hin die [X.] in Lauf gesetzt (vgl. [X.], 800,insoweit in [X.]St 44, 251 nicht abgedruckt).2. [X.] hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung [X.].Das [X.] hat zur Bemessung der gegen den Angeklagten ver-hängten Einzelstrafen u.a. [X.] sind seine [X.] berücksichtigt, wo-bei deren Wert aber dadurch gemindert wird, daß er mit sei-nen Angaben immer wieder versucht hat, die Zeugin [X.]als Haupttäterin vorzuschieben oder sie in ein schlech-tes Licht zu rücken, und zwar weit über das Maß, was ein an-gemessenes Verteidigungsverhalten erfordert, hinaus".Diese Erwägung des [X.]s begegnet, wie die Revision zu [X.] macht, durchgreifenden Bedenken. Allerdings können Zeugen undMittäter betreffende Angaben strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sieeindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rück-schlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen(st. Rspr., vgl. [X.], 633; [X.], 328, [X.]. m.w.N.). DieWertung des [X.]s, der Angeklagte sei über die Grenzen einer ange-messenen Verteidigung hinausgegangen, ist aber nicht hinreichend belegt:Daß der Angeklagte versucht hat, S. , soweit es [X.] (Diebstahl) und 3 bis 6 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge) der Urteilsgründe betrifft, "als Haupttäterin [X.] allein die Annahme einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklag-ten nicht zu rechtfertigen; denn es ist einem eine Straftat leugnenden [X.] -klagten unbenommen, sich damit zu verteidigen, daß er anderen die Schuld ander Tat zuschiebt (vgl. [X.] aaO; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsver-halten 10). Zwar können zusätzliche Umstände im Rahmen einer Falschbela-stung, etwa eine Verleumdung oder Herabwürdigung ([X.]R StGB § 46 Abs. 2Verteidigungsverhalten 5) oder die Verdächtigung einer besonders verwerfli-chen Handlung ([X.] NStZ 1988, 35) eine Strafschärfung rechtfertigen ([X.]RStGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Solche Umstände sind aber [X.]. Insbesondere läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, woraufdas [X.] seine Annahme gestützt hat, der Angeklagte habe die Zeuginnicht nur zu Unrecht als Haupttäterin belastet, sondern darüber hinaus fiimmerwieder [X.] sie [X.] ein schlechtes Licht zu rücken.fl Ein Angeklagter darfnämlich im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen grundsätzlichals unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon deshalbeine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Das gilt insbesondere dann,wenn es sich [X.] wie hier [X.] um die wesentliche, für die Verurteilung entschei-dende Belastungszeugin handelt. Daß der Angeklagte die Zeugin mit [X.] zu der Strafanzeige ([X.]) verleumdet hat, nämlich wider [X.] Wissen unwahre ehrenrührige Tatsachen über sie behauptet hat, ergibtsich aus den bisherigen Festststellungen nicht.Die danach gebotene Aufhebung der [X.] zieht dieAufhebung der beiden Gesamtstrafen nach sich. Im übrigen könnten die [X.] auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht erken-nen läßt, daß sich das [X.] des Nachteils bewußt gewesen ist, der sichhier für den Angeklagten aus einem möglicherweise zu hohen Gesamtstrafübelergibt. Einer Erörterung bedarf es insoweit in der Regel dann, wenn die [X.] 6 -wirkung einer früheren Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen nötigt(vgl. [X.]St 41, 310, 313; [X.] NStZ 1999, 244).[X.] [X.] Athing [X.]

Meta

4 StR 488/00

28.11.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. 4 StR 488/00 (REWIS RS 2000, 346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 346

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