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PDF anzeigen 5 StR 254/09 [X.] vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Insiderhandels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass a) bei dem Angeklagten [X.] und gemäß § 357 StPO bei dem Angeklagten [X.]
der angeordnete Verfall entfällt, b) gemäß § 357 StPO bei den Angeklagten [X.]
und [X.]
sowie bei der Nebenbeteiligten der angeordnete Verfall auf 753.851,12 • ermäßigt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] so-wie die Revision des Angeklagten [X.]
werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rechtsmit-telverfahrens; jedoch wird bei dem Angeklagten [X.] die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der [X.] und notwendigen Auslagen dieses Angeklag-ten fallen der Staatskasse zur Last. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Kurs- und Markt-preismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der [X.] - 3 - heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von 32.500 • [X.]. Den Angeklagten [X.]
hat das [X.] der Kurs- und Marktpreismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel schuldig gesprochen und ihn mit einer [X.] zur Bewährung ausgesetzten [X.] Freiheitsstrafe von neun Monaten belegt. Die Revision des Angeklagten [X.]
ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Revision des Angeklagten [X.] führt zu einer Aufhebung der Verfallsanordnung, die gemäß § 357 StPO auch auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten und die [X.] zu [X.] ist. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten [X.] gleichfalls unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfallsanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hier der Anordnung des Verfalls entgegensteht. Diese musste deshalb entfallen. Einer vom [X.] angeregten Verfahrens-weise nach §§ 430, 442 StPO hat der [X.] nicht zuge-stimmt. 2 3 a) Sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben, schließen sie die Anordnung des Verfalls aus. Dies gilt auch im Hinblick auf die nach § 111i Abs. 2 bis 8 StPO geschaffene Möglichkeit, das Erlangte im Urteil zu bezeichnen und gegebenenfalls eine Sicherstellung aufrechtzuer-halten. Diese Vorschrift ist als strengeres Recht auf vor dem 1. Januar 2007 begangene Altfälle nicht anwendbar ([X.], 1093; [X.], 226, 227). Da die ausgeurteilten Taten 2003 und 2004 begangen wurden, kommt das besondere Festsetzungsverfahren gemäß § 111i Abs. 2 bis 8 StPO nicht in Betracht. 4 b) Aus der Tat sind Ansprüche von Verletzten erwachsen. Der [X.] kann allerdings hier offenlassen, ob [X.] was das [X.] verneint hat [X.] § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG drittschützend ist. Dies erscheint jedenfalls in den Fällen nahe liegend, bei denen die Tat manipulativ unmittelbar auf eine Schädigung der Erwerber der Wertpapiere gerichtet ist (differenzierend auch - 4 - [X.]Z 170, 226, 232). Im vorliegenden Fall braucht dem jedoch nicht näher nachgegangen zu werden, weil die Erwerber der Aktien unmittelbar aus dem abgeurteilten Geschehen jedenfalls einen deliktischen Anspruch nach § 826 BGB haben. Hierfür müssen sämtliche Beteiligte, die an der [X.] mitgewirkt haben, als Gesamtschuldner einstehen (§ 830 BGB). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass auf der Grundlage der Fest-stellungen des [X.]s eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ge-geben ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt in der Regel sittenwidrig, wer im Geschäftsverkehr über verkehrswesentliche Um-stände bewusst unwahre Angaben macht ([X.], 1734, 1736; 2004, 3423, 3424). Dies gilt gleichermaßen bei vorsätzlich unzutreffenden Mitteilungen im Zusammenhang mit den Pflichten nach dem [X.] ([X.]/[X.], [X.]. § 826 Rdn. 30; vgl. auch [X.], 1734, 1736; [X.] wistra 2004, 41, 44). Die Angeklagten ha-ben durch das Lancieren bewusster Falschmeldungen wissentlich eine In-formationslage geschaffen, die einen höheren Aktienkurs herbeiführte. [X.] kam es ihnen auch an, weil sie ihre Aktien möglichst teuer verkaufen wollten. Die vorsätzliche, auf betrügerische Machenschaften aufgebaute Täu-schung des Publikums, das letztlich auf der Grundlage dieser Fehlvorstellun-gen einen ungerechtfertigt hohen Preis zu zahlen bereit war, erfüllt den [X.] der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (vgl. [X.], [X.]). 5 c) Ein deliktischer Anspruch eines [X.], der aus dem strafbaren Verhalten entstanden ist, reicht aus, um den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auszuschließen ([X.] in [X.]. § 73 Rdn. 41; [X.], StGB 57. Aufl. § 73 Rdn. 20); jedenfalls insoweit ist er Verletzter im Sinne der Norm. Entscheidend ist nämlich nicht, ob sich aus einer Verletzung eines Strafgesetzes der Ersatzanspruch eines [X.] ergibt. Maßgeblich ist viel-mehr, dass sich der Ersatzanspruch aus dem historischen Sachverhalt her-leitet, der auch der Verwirklichung der Strafnorm zugrunde liegt. Eine solche 6 - 5 - auf das tatsächliche Geschehen abstellende Auslegung des Verletztenbeg-riffs im Sinne des § 73 Abs.1 Satz 2 StGB folgt aus dem Normzweck der Vorschrift, dem Geschädigten das ungeschmälerte Vermögen des [X.] zu erhalten ([X.]R StGB § 73 Verletzter 3). Um dies sicherzustellen, kann es nur [X.] was im Übrigen auch der mit § 264 StPO korrespondierende Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nahe legt [X.] auf die Tat als tatsächli-ches Geschehen und nicht auf die einzelne Gesetzesverletzung ankommen. Aufgrund einer am Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB orientierten Auslegung hat der [X.] auch die Anordnung des Verfalls von [X.] abgelehnt, wenn dem [X.] spiegelbildlich ein Schaden gegenübersteht, obwohl Schutzgut der Bestechung nicht das Ver-mögen, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffent-lichen Dienstes ist ([X.]R StGB § 73 Verletzter 4). Eine solche Auslegung vermeidet zudem Zufälligkeiten, die zu Lasten des verletzten [X.] dadurch entstehen würden, dass drittschützende Straftatbestände nach §§ 154, 154a StPO ausgeschieden werden. Auch dies belegt, dass der Anspruch des ver-letzten [X.] nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand an-knüpfen kann ([X.]R StGB § 73 Verletzter 3, 4). Entscheidend ist vielmehr, inwieweit eine zwingende innere Verknüpfung zwischen dem erlangten Vor-teil und dem ersatzfähigen Schaden eines [X.] vorliegt ([X.]R StGB § 73 Verletzter 4). Die Geschädigten haben durch den Ankauf der Aktien zu höheren Kursen die Kursgewinne für die Angeklagten erst ermöglicht. Die delikts-rechtliche Norm des § 826 BGB erlaubt eine Rückabwicklung der rechtswid-rig erlangten Vermögenswerte zugunsten der Geschädigten. Deren [X.] haben Vorrang ([X.] aaO Rdn. 34; [X.] wistra 2004, 41, 46). Deshalb ist es bei einer solchen Sachverhaltskonstellation unerheb-lich, ob dem Straftatbestand dann selbst ein Schutzgesetzcharakter (etwa im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB) zukommt. 7 - 6 - 2. Die Anordnung des Verfalls muss gemäß § 357 StPO auf die [X.] und die [X.] erstreckt werden. Die Erstreckung kann allerdings nur für denjenigen Fall angeordnet werden, auf den sich die Aufhebung zugunsten des [X.]
bezieht; sie betrifft hinsichtlich der [X.] freilich weit höhere Verfallsanordnungen bis zur Höhe des Gesamtbetrages von über 970.000 •. 8 Soweit in einem anderen Fall gegen den [X.] kein Verfall an-geordnet wurde und er an einem weiteren, zusätzlichen selbständig ausgeur-teilten Fall nicht beteiligt war, verbleibt es [X.] selbst wenn hier derselbe Rechtsfehler vorläge [X.] bei der vom [X.] ausgesprochenen Verfalls-anordnung. Insoweit handelt es sich um jeweils selbständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 StPO ([X.], 2097, 2099; [X.], [X.] vom 12. September 1996 [X.] 1 StR 509/96; [X.] in [X.], [X.]. § 357 Rdn. 8), die von der Erstreckung nach § 357 StPO nicht erfasst sind. 9 [X.] Raum [X.] König
Meta
27.01.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. 5 StR 254/09 (REWIS RS 2010, 10013)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10013
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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