Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 4 StR 485/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 224

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[X.] StR 485/00vom7. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a. hier: Revision der [X.]n [X.]- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision der [X.]n [X.]wird das Urteil des [X.] vom 31. [X.] mit den Feststellungen aufgehoben, soweit [X.] der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von215.015,70 DM angeordnet worden ist.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Ehemann der [X.]n, den Ange-klagten [X.], unter anderem wegen Untreue in 47 Fällen unter Einbe-ziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist insoweitrechtskräftig. Gleichzeitig hat es gegen die [X.] den Verfall einesGeldbetrages in Höhe von 215.015,70 DM angeordnet. Mit ihrer Revision, mitder sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich die Verfallsbetei-ligte gegen die Verfallsanordnung. Das zulässige (vgl. [X.], 248)Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.- 3 -1. Nach den Feststellungen war der Ehemann der [X.]nGeschäftsführer der [X.]GmbH. [X.] nahm er von einem Ge-schäftskonto der Gesellschaft die vom [X.] als Untreuehandlungen be-werteten Entnahmen und Überweisungen vor, die teilweise der Erfüllung [X.] für ein privates Bauvorhaben auf einem Grundstück in [X.] dienten, das zu diesem Zeitpunkt im hälftigen Miteigentum der [X.] und des gemeinsamen [X.] [X.]stand. Als [X.]später verstarb, erwarb die [X.] im Wege der Erbfolgeauch dessen Miteigentumsanteil.Das [X.] ist davon ausgegangen, daß aus den Untreuetaten [X.] ein Betrag von insgesamt 430.031,41 DM dem Bauvorhaben aufdem Grundstück der [X.]n und ihres [X.] zugeflossen ist; [X.] daher gegen die [X.] in Höhe der Hälfte dieses Betrages(= 215.015,70 DM) den Verfall angeordnet.2. Die Verfallsanordnung kann schon deshalb keinen Bestand haben,weil - was das [X.] nicht geprüft hat - in Betracht kommt, daß der [X.] des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben [X.]) Gemäß § 73 Abs. 3 StGB kann die Anordnung des Verfalls nach [X.] 1 und 2 dieser Bestimmung zwar auch gegen einen [X.] werden, wenn der Täter für ihn gehandelt hat und der Dritte dadurch etwaserlangt hat. Von dieser Vorschrift werden nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auch die Fälle erfaßt, in denen der Täter [X.] faktisch im Interesse des [X.] handelt und diesem die [X.] un-- 4 -mittelbar zukommen läßt (vgl. [X.]St 45, 235, 244 ff. mit krit. [X.]. [X.] 2000, 513).b) Die Haftung des [X.] besteht jedoch nur nach Maßgabe des § 73Abs. 1 und 2 StGB. Dies bedeutet, daß die Anordnung des Verfalls gegen den[X.] gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, soweit dem [X.] aus der Tat ein Anspruch gegen den [X.] erwachsen ist, dessen Er-füllung ihm (dem [X.]) den Wert des aus der Tat [X.] wieder entziehenwürde (vgl. hierzu auch [X.] aaO S. 248/249; [X.] aaO S. 515). Das hatdas [X.] nicht bedacht, obwohl das Bestehen derartiger Ansprüche hierdurchaus nahe liegt: Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 ist die [X.]. GmbH, zu deren Nachteil der Angeklagte die [X.]. Als Ansprüche der GmbH gegen die [X.] kommen in ersterLinie solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. [X.]Z 47, 370) oder aberaus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. [X.]) in Betracht, wobei berei-cherungsrechtlichen Ansprüchen nicht ohne weiteres die Regelung des § 814[X.] entgegenstehen würde (vgl. [X.] WM 1968, 1201). Hierbei kommt es [X.] die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht auf seine Geltendmachung an(vgl. [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 4 m.w.N.). Ob und in [X.] ein Anspruch der [X.]GmbH gegen die [X.] besteht,kann der Senat jedoch nicht selbst entscheiden, da das Urteil sich zu den nä-heren Umständen der treuwidrigen Überweisungen des Angeklagten zugunstendes Bauvorhabens in [X.] nicht verhält.3. Die Verfallsentscheidung könnte darüber hinaus auch der Höhe nachkeinen Bestand haben.- 5 -a) Das [X.] ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] nur in Höhe der Hälfte der Entnahmen zugunsten des Bauvorhabens in[X.] in Betracht kommt, da die [X.] zum Zeitpunkt der [X.] auch nur hälftige Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks war. [X.] kann nämlich gegenüber dem [X.] nur angeordnet werden, soweitder Täter "für ihn" gehandelt hat und ihm "dadurch" (unmittelbar) etwas zuge-flossen ist (vgl. hierzu [X.]St 45, 237 ff.; [X.]/[X.] aaO § 73 Rdn. 13).Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Dritte - wie hier - den Vorteilunabhängig von der Tat aufgrund eines für sich gesehen unbemakelten Er-werbsvorganges - nämlich im Wege der Erbfolge - erlangt (vgl. auch [X.] aaOS. 247), und zwar zudem nicht vom Täter oder einem Teilnehmer an der Tat,sondern von jemandem, der seinerseits als "Dritter" im Sinne des § 73 Abs. 3StGB anzusehen [X.]) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen können jedoch nur [X.] bezüglich der Taten zu den Ziffern 3, 8, 9, 10, 11, 14, 23, 24, 32,38 und 39 der Anklage in Gesamthöhe von 206.776,61 DM dem Bauvorhabenin [X.] zugeordnet werden. Soweit das [X.] darüber hinaus bei [X.] der Höhe des Verfalls auch die Taten zu Ziffer 28 (Überweisungvon 173.000.- DM auf ein Privatkonto des Angeklagten) und zu Ziffer 42 (Einlö-sung eines Wechsels in Höhe von 50.254,80 DM) mit berücksichtigt hat, bele-gen [X.] wie die Revision zu Recht rügt [X.] die Urteilsfeststellungen einen solchenZusammenhang nicht. Ihnen kann auch nicht entnommen werden, daß der[X.]n diese Beträge auf andere Weise zugeflossen sind.4. Die Anordnung des Verfalls bedarf daher der erneuten Verhandlung [X.]. Der neue Tatrichter wird, falls er die Voraussetzungen des Ver-- 6 -falls gemäß §§ 73 Abs. 3, 73 a StGB für gegeben erachtet, auch zu prüfen ha-ben, ob dessen Anordnung für die [X.] eine unbillige Härte [X.] des § 73 c StGB wäre (vgl. hierzu [X.] wistra 1999, 464).Meyer-Goßner Maatz Kuckein Ernemann

Meta

4 StR 485/00

07.12.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 4 StR 485/00 (REWIS RS 2000, 224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 224

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