Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 34/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 853

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 34/03
vom 5. November 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.], Roggenbuck und [X.]
am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die [X.]üs-se der 8. Zivilkammer des [X.] vom 16. Sep-tember 2002 und des [X.] vom 9. April 2002 geändert:

Die Vergütung des [X.] wird für den [X.] auf 396,42 • nebst 63,43 • Ersatz von Umsatz-steuer, zusammen 459,85 •, und für den [X.] auf 91,72 • und 16,68 •, zusammen 108,40 •, festgesetzt.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtsmittel mit Einschluß der außerge-richtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 im [X.] hat der Zwangsverwalter 65 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert für beide Rechtsmittelzüge beläuft sich auf 429,46 •.
- 3 - Gründe:
[X.]

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das [X.] am 11. Oktober 1999 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten [X.] an. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechts-beschwerdeführer bestellt.

Das vermietete Wohnungseigentum erbrachte im Jahre 2001 Mietein-nahmen von 7.972,80 DM und im Jahre 2002 bis zur Aufhebung der Zwangs-verwaltung solche von 1.019,10 •. Der Zwangsverwalter beantragte hiernach die Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2001 und 2002 nach dem dop-pelten Regelsatz des § 24 [X.].

Das Amtsgericht hat die Vergütungen einschließlich Ersatz der Umsatz-steuer nach dem einfachen Regelsatz für das [X.] (der Bezug auf den [X.] in seinem [X.]uß ist offensichtlich unrichtig) auf [X.] und für das [X.] auf 100,15 • festgesetzt. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] [X.]. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der [X.] weiterhin die Festsetzung seiner Vergütungen nach dem doppelten Regelsatz.
- 4 - I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begrün-det. Sie führt hier gemäß § 577 Abs. 5, § 572 ZPO zu einer entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidungen, weil weitere Feststellungen zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs nicht mehr zu treffen sind.

1. Gemäß § 153 Abs. 1 [X.] ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 ([X.] I, S. 2804 - [X.]) hier noch auf der Grundlage der nach § 14 EG[X.] (jetzt § 152a [X.]) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die [X.] des [X.] vom 16. Februar 1970 ([X.] I, [X.] - [X.]). § 23 Abs. 1 [X.] räumt dem Zwangsverwalter einen [X.] für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf [X.] Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Ver-pachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr einge-zogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Auslegung des [X.] vom 12. September 2002 ([X.], 18) von den ersten 1.500 • 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 • 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 4.500 • 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H.. Die hiernach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätig-keit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im [X.] - zelnen [X.], [X.]. v. 25. Juni 2004 - [X.], [X.], 846 = ZIP 2004, 1570).

Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können; sie nötigt zu einer entsprechenden Änderung der angefochtenen Festsetzung.

2. Das Beschwerdegericht hat dem Zwangsverwalter einen [X.] nach § 25 [X.] zutreffend versagt. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel, soweit es nur um die hier allein in Betracht kommende Gebührenanpassung im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkei-ten der vergüteten Geschäftsführung geht (vgl. [X.], 18, 27).

3. Die Rechtsmittelzulassung erfaßt nicht die dem Zwangsverwalter be-reits vom Amtsgericht antragsgemäß zugebilligten Auslagenerstattungen von 19,66 •. Sie sind schon mangels Beschwer auch in der Vorinstanz nicht [X.] worden.

4. Die festzusetzenden Vergütungen des [X.] für die [X.] und 2002 lassen sich danach wie folgt errechnen: - 6 - a) [X.] Miete 2001
7.972,80 DM (4.076,43 •)

1.500,00 • mit 9 v.H. = 135,00 •

1.500,00 • mit 8 v.H. = 120,00 •

1.076,43 • mit 7 v.H. = 75,35 •

Grundbetrag zusammen: 330,35 •

Hier liegt der vom Senat in seinem [X.]uß vom 25. Juni 2004 (aaO S. 848 unter I[X.] 2. aE) bereits erwähnte Fall vor, daß eine Steigerung der [X.] um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,5 wegen geringer De-gression ein Mißverhältnis zwischen der konkreten Geschäftsführung des [X.] im unteren Regelbereich und der so gesteigerten Vergütung zur Folge hätte. Nach § 18 Abs. 1 [X.] könnte der Zwangsverwalter hier lediglich die Regelvergütung von 10 Prozent, mithin 407,64 •, erhalten. [X.] darf die Vergütung vorliegend nach § 25 [X.] fallbezogen nur mit einem er- mäßigten Steigerungsfaktor von 1,2 auf 396,42 • angepaßt werden. Hierauf entfallen gemäß § 23 Abs. 1 [X.] zu ersetzende Umsatzsteuern von 63,43 •, so daß der festzusetzende Gesamtbetrag der Vergütung im [X.] 2001 sich auf 459,85 • beläuft.

d) [X.] Miete 2002
1.019,10 • mit 9 v.H. = 91,72 •.

Der erneute Anfangsstufenvorteil im verkürzten [X.] bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung steht hier nach § 25 [X.] 7 - VO der Einführung eines besonderen Anpassungsfaktors für den nach altem Recht ohne Degression bestimmten Vergütungsgrundbetrag entgegen. Unter Einbeziehung des [X.] von 16,68 • beläuft sich der festzu-setzende Gesamtbetrag der Vergütung im [X.] dem-nach auf 108,40 •.

II[X.]

[X.] ergibt sich aus den ge-forderten Vergütungen für die Abrechnungszeiträume 2001 und 2002 ohne die unangegriffenen Auslagen, jedoch unter Berücksichtigung eines Währungsirr-tums bei der Umsatzsteuer im Jahre 2002 (Betrag in [X.] statt - wie angege-ben - in DM), mithin aus einer Gesamtforderung von 638,61 • für 2001 und 210,31 • für 2002, zusammen 848,92 •, die sich um den zuerkannten Betrag von 419,46 • auf 429,46 • vermindern.

[X.] [X.]

[X.]

Roggenbuck

Zoll

Meta

IXa ZB 34/03

05.11.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 34/03 (REWIS RS 2004, 853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 853

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