Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 33/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 873

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 5. November 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß für die einbezogenen Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergü-tung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnah-men zu berechnen.

[X.], [X.]uß vom 5. November 2004 - [X.] - LG [X.]

AG [X.]

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.] der 8. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 28. August 2002 geändert:

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 b) - Schuldners zu 2 - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Vergütung des [X.] für seine Tätigkeit im [X.] auf 3.666,41 • nebst 586,63 • Ersatz von Umsatzsteuer, zusammen 4.253,04 • (= 8.318,22 DM), festge-setzt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere [X.] zu 2 b) - Schuldner zu 2 und Beschwerdeführer - 54 v.H. zu tragen.

Von den Kosten des [X.] mit Einschluß der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 b) fallen dem Zwangsverwalter 46 v.H. zur Last.
- 3 - Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.766,54 • (= 5.410,89 DM).

Gründe:
[X.]

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das [X.] am 7. Dezember 1999 die Zwangsverwaltung der vorbezeichneten Grundstücke an, welche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den weiteren Beteiligten zu 2 a) und 2 b) gehören. Diese Grundstücke dienen dem Betrieb eines Campingplatzes nebst daraufstehenden Ferienhäusern, Bungalows, Gaststätte und Nebengebäuden. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer bestellt. Er verpachtete die von ihm zwangsverwalteten [X.] am 25. Januar 2000 mit [X.] vom 1. Februar 2000 an den weiteren Beteiligten zu 2 a). Aufgrund einer Verständigung vom 22. Mai 2000 wurden in die Verpachtung rückwirkend auch die von dem Beteiligten zu 2 b) und seiner Familie bewohnten Bungalows Nr. 4 und 5 auf dem Grundstück Bestandsverzeichnis Nr. 3 einbezogen.

Die Verpachtung der Grundstücke erbrachte im [X.] einen Ertrag von 76.742,66 DM einschließlich der vom Pächter erstatteten Umsatzsteuern. Soweit hier noch von Interesse beantragte der Zwangsverwalter, ihm für das [X.] eine Vergütung in Höhe des doppelten Regelsatzes und Erstattung entsprechender Umsatzsteuern zu bewilligen. Zur Begründung seiner Forde-- 4 - rung nach dem doppelten Regelsatz verwies er auch auf den Zusatzaufwand, der sich durch die Haltung des weiteren Beteiligten zu 2 b) bei der Wahrneh-mung der Zwangsverwaltung ergeben habe.

Das Amtsgericht setzte die Vergütung (ohne die gesondert berechneten Auslagen) antragsgemäß auf 10.821,78 DM (= 5.533,09 •) fest. Auf die [X.] Beschwerde des Beteiligten zu 2 b) ermäßigte das [X.] die Vergü-tung des [X.] einschließlich der Erstattung seiner Umsatzsteuern auf 5.410,89 DM (= 2.766,54 •). Mit seiner - zugelassenen - [X.] erstrebt der Zwangsverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begrün-det. Sie führt hier gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu einer entsprechenden Abände-rung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, weil weitere Feststellungen zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs nicht mehr zu treffen sind.

1. Gemäß § 153 Abs. 1 [X.] ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 ([X.] I, S. 2804 - [X.]) noch auf der Grundlage der nach § 14 EG[X.] (jetzt § 152 a [X.]) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des [X.] vom 16. Februar 1970 ([X.] I, [X.] - [X.]). - 5 - § 23 Abs. 1 [X.] räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsan-spruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemes-sener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Auslegung des [X.] vom 12. September 2002 ([X.] 152, 18) von den ersten 1.500 • 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 • 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 4.500 • 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H.. Die [X.] errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte [X.] geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im einzelnen [X.], [X.]. v. 25. Juni 2004 - [X.], [X.], 846 = ZIP 2004, 1570).

Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können; sie nötigt zu einer entsprechenden Änderung der angefochtenen Festsetzung.

2. Von den Beteiligten nicht aufgegriffen und auch vom [X.] nicht besonders herausgestellt worden ist der Umstand, daß die Vergü-tung des [X.] hier seine Tätigkeit bei vier Grundbuchgrundstük-ken einheitlich abgelten soll. Insoweit sind jedoch die Festsetzungsgrundlagen der Beschwerdeentscheidung rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. - 6 - Gegenstand der Zwangsverwaltung ist das [X.]. [X.] eine Person mehrere Grundstücke, so muß deshalb im Regelfall die Vergütung für jedes Grundstück besonders berechnet werden, selbst wenn es sich um die Zwangsvollstreckung gegen denselben Eigentümer und Schuldner handelt. Das jeweilige [X.] mit seinen Miet- oder Pachtein-nahmen ist nach § 24 Abs. 2 [X.] allerdings dann nicht der geeignete Beziehungswert für die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung, wenn es in einzelnen Teilen vermietet oder verpachtet ist. Der dann maßgebende Teilbe-rechnungsgrundsatz ist vielmehr Ausdruck des Gedankens, daß die Vergütung letztlich für jedes Wirtschaftsgut, welches Miet- oder Pachteinnahmen erbringt und in dieser Eigenschaft der Zwangsverwaltung unterliegt, einheitlich und ge-sondert berechnet werden soll. Denn abstrakt typisierend erhöht bzw. ermäßigt sich der Aufwand des [X.] mit der Zahl der Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftseinheiten, mit denen sich seine Geschäftsführung zu befassen hat.

Aus diesem Gedanken läßt sich auch der durch die Zwangsverwalter-verordnung vom 16. Februar 1970 nicht ausdrücklich aufgestellte Grundsatz ableiten, daß mehrere Grundstücke, die wie ein einziges Wirtschaftsgut ver-mietet oder verpachtet sind, ohne auf die [X.] bezogene Miet- oder Pachtanteile auszuweisen, für die Berechnung der [X.] mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten [X.] anzusetzen sind. So liegt der Fall auch hier. Selbst die ursprünglich von der Verpachtung ausgenommenen Bungalows Nr. 4 und 5 sind noch nachträg-lich als unselbständige Teile des [X.] ohne Bestimmung eines besonderen Entgeltes der einheitlichen Nutzung unterstellt worden. Der Fest-setzungsantrag des [X.] und die Entscheidungen der [X.] haben danach zutreffend als [X.] gemäß § 24 Abs. 1 - 7 - [X.] hier die einheitlichen Pachteinnahmen des Jahres 2000 herange-zogen. Sie umfassen auch die auf die Pacht entfallende und vom Pächter [X.] ersetzte Umsatzsteuer (vgl. [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 18 [X.] Rn. 9).

3. Das Beschwerdegericht hat dem Zwangsverwalter einen [X.] gemäß § 25 [X.] versagt. Dies bewegt sich nach den ge-troffenen Feststellungen im Rahmen der rechtlich nicht überprüfbaren tatrich-terlichen Würdigung. Fehlerhafte Beurteilungsmaßstäbe des [X.]s sind insoweit nicht erkennbar.

4. Die festzusetzende Vergütung des [X.] für den [X.] läßt sich danach wie folgt errechnen:
[X.] ([X.] •)
1.500 • mit 9 v.H = 135 •
1.500 • mit 8 v.H. = 120 •
1.500 • mit 7 v.H. = 105 •
34.737,90 • mit 6 v.H. = 2.084,27 •. Grundbetrag zusammen = 2.444,27 •;
multipliziert mit einem Steigerungsfaktor von 1,5 ergibt sich daraus eine Vergü-tung gemäß § 24 Abs. 1 [X.] von 3.666,41 •. Hierauf entfallen gemäß § 23 Abs. 1 [X.] zu ersetzende Umsatzsteuern von 586,63 •, so daß der festzusetzende Gesamtbetrag der Vergütung sich auf 4.253,04 • (= 8.318,22 DM) beläuft. - 8 - 5. Die Festsetzung der weiteren Auslagen in dem [X.]uß des Amtsge-richts [X.] vom 28. März 2001 hat das Beschwerdegericht nicht geändert. Hierauf erstreckt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

[X.] [X.] Boetticher

[X.]

Zoll

Meta

IXa ZB 33/03

05.11.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 33/03 (REWIS RS 2004, 873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 873

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