Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZB 44/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2642

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[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 25. Juni 2004 in dem Zwangsverwal[X.]sverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 25; [X.] § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3

Dem Zwangsverwal[X.]sbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen [X.] zwischen der Mindestvergü[X.] und der entfalteten außergerichtlichen Inkasso-tätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergü[X.] gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwal[X.] aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergü-[X.] zu bemessen.

[X.], Beschluß vom 25. Juni 2004 - [X.] - [X.]

AG [X.] - 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.], Roggenbuck und [X.]
am 25. Juni 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der [X.] der 19. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2002 geändert:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im übrigen die Vergü[X.] des Beteiligten zu 1) für das [X.] auf 489,47 • zuzüglich 8,24 • Erstat[X.] von Fahrauslagen sowie 79,63 • Ersatz von Umsatzsteuer, zu-sammen 577,34 • (= 1.129,18 [X.]), festgesetzt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verwor-fen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, so-weit sie die Festsetzung für das [X.] betrifft, im übrigen wird sie als unzulässig verworfen.

Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 2) 79 v.H. und der Beteiligte zu 3) 21 v.H. - 3 - Der Beteiligte zu 1) hat 58 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Von den Kosten des [X.] fallen dem [X.] zu 1) 90 v.H. und den Beteiligten zu 2) und 3) jeweils 5 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) zur Last.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.720,78 • (= 3.365,55 [X.]).

Gründe:
[X.]
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) ordnete das Amtsgericht [X.] am 1. Dezember 2000 die Zwangsverwal[X.] des vorbezeichneten Grundbe-sitzes an, welcher aus Büroflächen im Teileigentum sowie vier Tiefgaragen-stellplätzen besteht. Zum Zwangsverwalter wurde der Beteiligte zu 1) bestellt, der das Objekt am 14. Dezember 2000 in Besitz nahm. Die Räumlichkeiten und Stellplätze waren einer gewerblichen Mieterin überlassen, die monatlich eine Grundmiete von 6.850 [X.], [X.] von 370 [X.] und Um-satzsteuererstat[X.] von 1.155,20 [X.] schuldete. Diese Zahlungen waren seit Jahresmitte 2000 rückständig. Nachdem der Zwangsverwalter trotz schriftlicher Aufforderung keine Zahlungen der Mieterin erlangte, wurde die [X.] 4 [X.] am 2. Februar 2002 infolge Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2) [X.].

Der Beteiligte zu 1) beantragte, seine Vergü[X.] nach § 24 [X.] nebst Erstat[X.] von Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.168,69 [X.] für das [X.] und auf 1.285,43 [X.] für das [X.] festzusetzen. Die Beteiligte zu 2) wendete gegen die Vergü[X.]sforderung für das [X.] ein, daß in ihre Bemessung Mietrückstände aus der [X.] vor Anordnung der Zwangsverwal[X.] nicht einzubeziehen seien. Der Gesamtumfang der Verwaltertätigkeit [X.] auch keinesfalls die insgesamt beanspruchten 5.454,12 [X.]. Der Beteiligte zu 3) meinte, die Vergü[X.] bestimme sich nach § 24 Abs. 3 [X.], weil Mieten nicht eingezogen worden seien. Daraus ergebe sich ein Gesamtvergü-[X.]sanspruch des [X.] und 2001 von nur 215,90 [X.]. Dieser Auffassung schloß sich die Beteiligte zu 2) an.

Das Amtsgericht setzte die Vergü[X.] des [X.] fest. Das [X.] ermäßigte auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) die Festsetzung für das [X.] einschließlich barer Auslagen von 16,12 [X.] und Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 110,78 [X.] auf insgesamt 803,16 [X.]. Für das [X.] bestätigte es die Festsetzung des Amtsgerichts unter Berichtigung eines Rechenfehlers von 0,01 [X.].

Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.]) mit dem Ziel, die amtsgerichtliche Festsetzung wiederherzustellen.

I[X.] - 5 -
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig, soweit sie die Vergü[X.]sfest-setzung für das [X.] angreift. Sie ist dagegen unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Vergü[X.]sfestsetzung für das [X.] wendet; denn für die-sen Gegenstand fehlt es dem Beteiligten zu 1) an einer Beschwer. Die [X.] entspricht seinem Antrag.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Verfahren der [X.] wegen zu prüfen. Da die sofortige Beschwerde der [X.] zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts [X.] vom 28. Mai 2001 nach § 793 Abs. 1, § 577 Abs. 2 ZPO a.F. verfristet war, ist dieses Rechtsmittel auf die insoweit begründete Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) als unzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des [X.] wurde der Beteiligten zu 2) am 22. Mai 2001 zugestellt. Die hiergegen gerichtete - als Erinnerung bezeichnete - sofortige Beschwerde vom 1. Juni 2001 ist erst am 6. Juni 2001, mithin um einen Tag verspätet, bei dem Amtsge-richt [X.] eingegangen.

Gegenüber der Änderung der erstinstanzlichen Vergü[X.]sfestsetzung auf die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist die Rechtsbe-schwerde des Beteiligten zu 1) teilweise begründet und führt insoweit nach § 577 Abs. 5 ZPO zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Zwangsverwalter könne keine Vergü[X.] auf der Grundlage von [X.] fordern, die bereits vor Anordnung der Zwangsverwal[X.] - 6 - aufgelaufen seien. Dagegen habe er nach diesem [X.]punkt entstandene Miet-forderungen auch dann im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] "eingezogen", wenn sein Inkassoversuch mißlungen sei; denn es komme vergü[X.]srechtlich nicht auf den Erfolg der Mühewal[X.] an.

2. In beiden Vorfragen hat das Beschwerdegericht die hier nach § 25 der Zwangsverwalterverordnung ([X.]) vom 19. Dezember 2003 ([X.]) noch anwendbare Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergü[X.] des [X.] vom 16. Februar 1970 ([X.] - [X.]) rechtsfehlerhaft ausgelegt.

a) Die Rechtsverfolgung des [X.] erstreckt sich nach § 8 [X.] auch auf die Rückstände an Mieten oder Pachten, die im Jahre vor der Anordnung der Zwangsverwal[X.] fällig geworden und von der Beschlagnah-mewirkung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1, §§ 21 [X.], 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt sind. Die Verpflich[X.] des Verwalters zur Geltendmachung solcher [X.] einschließlich der Nebenkosten folgt jedoch auch bereits unmittelbar aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] und war daher schon vor Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 geltendes Recht (vgl. [X.], Urt. v. 26. März 2003 - [X.], [X.] 2003, 528, 529). Erstreckt sich die Rechtsverfolgung des [X.] - wie hier - auf die Einforde-rung von [X.] aus der [X.] vor dem [X.], die dem Zwangsverwal[X.]sbeschlag unterliegen, kann bei der Berechnung der Zwangsverwaltervergü[X.] entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes dieser Teil der Verwaltertätigkeit nicht außer Betracht gelassen werden. Er muß vielmehr in gleicher Weise vergü[X.]swirksam sein wie die (erfolglose) - 7 - Einforderung von Rückständen, die nach Anordnung der Zwangsverwal[X.] fällig geworden sind.

b) Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt wer-den, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Auslegung des [X.] vom 12. September 2002 ([X.] 152, 18) von den ersten 1.500 • 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 • 8 v.H., von dem weiteren Mehrbetrag bis zu 4.500 • 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H. Die Min-destvergü[X.] des [X.] gemäß § 24 Abs. 3 [X.] beträgt nach Inbesitznahme des Grundstücks für jedes angefangene Kalenderjahr 90 •.

Wie die Systematik der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 bestätigt, sind nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 [X.] nach dieser Bestimmung nicht vergü-[X.]swirksam. In den nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] eigen-ständig geregelten Fällen vertraglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten oder Pachten kannte das hier noch anwendbare alte Vergü[X.]srecht außer der Mindestvergü[X.] des § 24 Abs. 3 [X.] nur eine Mißverhältnisvergü-[X.] gemäß § 25 [X.] (vgl. auch den [X.]sbeschluß in der Sache [X.] vom heutigen Tage, z.[X.]., unter I[X.] 4.).

c) Nach § 24 Abs. 3 [X.] hätte der Beteiligte zu 1) für das [X.] nur einen Anspruch auf die Mindestvergü[X.] von 90 •. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] stünden dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergü[X.] auf-grund der geschuldeten, aber nicht eingezogenen Mieten der Monate Juli bis - 8 - bis Dezember 2000 von zusammen 25.693,03 • insgesamt 20 v.H. der Vergü-[X.] zu, die er bei Einziehung dieser Mieten erhalten hätte.

Die neuen Vorschriften erhalten für die Vergü[X.] des [X.] den direkten Bezug zur verwalteten Masse und setzen einen Anreiz, Außen-stände möglichst effektiv beizutreiben. Der Sockel von 20 v.H. will zugleich si-chern, daß auch erfolglose Maßnahmen des Verwalters für den Regelfall [X.] vergütet werden (vgl. [X.]. 842/03, [X.]). Sie erreichen die-ses Ziel jedenfalls für die Versendung von Mahnschreiben durch den Zwangs-verwalter und andere außergerichtliche Inkassobemühungen. Zusätzliche Tä-tigkeit hat auch der Beteiligte zu 1) im Beschwerdefall zur Beitreibung der Miet-rückstände nicht entfaltet. Nach dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 152a [X.] ist die Abstufung des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] in dieser Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann auf die Bemessung eines Mißverhältniszuschlages nach § 25 [X.] für erfolglose Versuche des [X.] entsprechend übertragen werden.

Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] sind zwar für den [X.] noch nicht unmittelbar anzuwenden. Sie [X.] aber das Ausmaß des [X.], welches es gebietet, über die Mindestvergü[X.] des § 24 Abs. 3 [X.] hinaus nach § 25 [X.] eine höhere Vergü[X.] zuzubilligen. Der [X.] hat bereits in seinem Beschluß vom 27. Februar 2004 ([X.], [X.], 382 m.Anm. [X.]) ausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemes-sungsgrößen der Zwangsverwaltervergü[X.] für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend kon-stant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Gel-- 9 [X.] beanspruchen können. Dieser Befund bezog sich seinerzeit zwar nur auf die Stundensatzvergü[X.] gemäß § 26 [X.]. Er liegt jedoch für die mietertragsbezogene Vergü[X.] nicht anders (vgl. dazu auch den [X.]sbeschluß vom heutigen Tage - [X.], z.[X.].) und muß gleichfalls für die Beurteilung eines etwaigen [X.] zwischen dem Mindesthonorar des [X.] nach § 24 Abs. 3 [X.] und einer angemessenen Abgel[X.] seiner Mühewal[X.] für den erfolglos gebliebenen Mieteneinzug herangezogen werden.

Der Mißverhältniszuschlag gemäß § 25 [X.] für den [X.] hat danach bei erfolglos geltend gemachten Forderungen in Höhe von 25.693,03 • auszugehen von einer Einzugsvergü-[X.], die sich wie folgt errechnet:

1.500,00 • mit 9 v.H. = 135,00 •
1.500,00 • mit 8 v.H. = 120,00 •
1.500,00 • mit 7 v.H. = 105,00 •
21.193,03 • mit 6 v.H. = 1.271,58 • Grundbetrag zusammen 1.631,58 •.

Multipliziert mit dem Steigerungsfaktor von 1,5 (vgl. heutiger [X.]sbe-schluß - [X.], z.[X.].) ergibt sich daraus eine hypothetische Einzugs-vergü[X.] von 2.447,37 • im [X.]. Hiervon steht dem Beteiligten zu 1) entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Mißverhältnis-vergü[X.] gemäß § 25 [X.] ein Anteil von 20 v.H. zu, in welchem das Mindesthonorar gemäß § 24 Abs. 3 [X.] aufgeht.
- 10 - Zu der hiernach errechneten Vergü[X.] von 489,47 • kommen hinzu die Erstat[X.] unstreitiger Fahrkosten von 8,24 • und der Ersatz der Umsatzsteuer gemäß § 23 [X.] in Höhe von 79,63 •, welches einen Festsetzungsbe-trag für den [X.] von insgesamt 577,34 • (= 1.129,18 [X.]) ergibt.
II[X.]
[X.] folgt aus dem für das [X.] geforderten und vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtbetrag von 2.131,42 • abzüglich der dem Beteiligten zu 1) vom [X.] zugebilligten 410,64 • mit 1.720,78 •. Für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei der zutreffenden Wertfestsetzung des [X.]s.

[X.]

v. [X.] [X.]

Roggenbuck

Zoll

Meta

IXa ZB 44/03

25.06.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZB 44/03 (REWIS RS 2004, 2642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2642

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