Bundessozialgericht, Urteil vom 17.08.2011, Az. B 6 KA 2/11 R

6. Senat | REWIS RS 2011, 3962

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen - Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit - kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip oder Gleichheitssatz - wettbewerbsrelevante Ungleichbehandlung mit nichtärztlichen Leistungserbringern steht Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags nicht entgegen


Leitsatz

In die für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags maßgebliche Bemessungsgrundlage dürfen auch gesondert erstattete Sachkosten bei der Durchführung von Dialysen durch Vertragsärzte einbezogen werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe des [X.], der auf gesondert abgerechnete Sachkosten bei der Durchführung von [X.] zu entrichten ist.

2

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) von Ärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie, die im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt; sie betreibt ein Dialysezentrum in [X.] Die Beklagte setzte das der Klägerin für das Quartal III/2003 zustehende [X.] auf 1 403 841,68 Euro fest; hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 1 252 823,88 [X.] für Sachkosten bei der Durchführung von [X.], die von der [X.] gesondert abgerechnet wurden. Vom [X.] behielt die Beklagte einen Anteil von 2,2 % (insgesamt 30 884,56 Euro, davon 27 562,15 Euro für den Sachkostenanteil) für Verwaltungskosten ein. Widerspruch, Klage und Berufung (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2004, Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.], Urteil des L[X.] vom [X.]), mit denen die Klägerin geltend gemacht hat, die Gleichbehandlung von Honorar aus ärztlicher Tätigkeit und gesondert abgerechneten Sachkosten bei der Bemessung des [X.] sei rechtswidrig, sind erfolglos geblieben.

3

Das L[X.] hat ausgeführt, der Verwaltungskostenbeitrag von 2,2 % habe auf der Grundlage von § 3 Abs 8 Satz 1 der Satzung der [X.] auch auf [X.] für [X.] erhoben werden dürfen, denn auch insoweit handele es sich um "Vergütungen für ärztliche Tätigkeit". Den Gebührenansätzen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ([X.]) sei gemein, dass damit auch Personal- und sächliche Praxiskosten abgegolten würden. Dies verbiete es, unter "Vergütungen" lediglich die Honoraranteile zu verstehen, die für die Entlohnung ärztlicher Dienstleistungen in Ansatz gebracht würden; vielmehr gehörten auch die im [X.] oder in Zusatzvereinbarungen ausgewiesenen [X.] hierzu. Bei der Durchführung von [X.] durch Vertragsärzte handele es sich auch um "ärztliche" Tätigkeit im Sinne der Satzungsbestimmung, denn trotz der praktischen Durchführung der Dialysebehandlung durch nichtärztliches Fachpersonal sei für diese die enge Verflechtung der technischen Behandlungsvorgänge mit der notwendigen ärztlichen Betreuung kennzeichnend. Dies rechtfertige es, die Dialysebehandlung insgesamt - radiologischen Leistungen oder Laboruntersuchungen vergleichbar - als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren.

4

Das Gesetz überlasse die Ausgestaltung der Beitragserhebung dem Gestaltungsspielraum des [X.]. Die maßgebliche Satzungsregelung der [X.] verstoße weder gegen das Äquivalenzprinzip noch den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Bei der Bemessung der für das Äquivalenzprinzip maßgebenden Vorteile sei darauf abzustellen, dass auch die Erbringung und Vergütung von Dialyseleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Folge der Mitgliedschaft der Dialyseärzte bei der [X.] sei, die den Ärzten insgesamt eine Vielzahl von Erleichterungen bei der Erbringung ihrer Tätigkeit vermittele. Gerade Dialyseärzte profitierten von den besonderen Behandlungsstrukturen, die das vertragsärztliche System ihnen zur nephrologischen Versorgung der Versicherten zur Verfügung stelle. Die [X.]en seien hieran maßgeblich beteiligt, insbesondere als Genehmigungsbehörde und als Vertragspartner der Vereinbarung über [X.]. Bei der Abrechnung nichtärztlicher Dialyseleistungen beschränke sich die Funktion der [X.] hingegen auf die Durchführung und Prüfung der Abrechnungen.

5

Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass es ihr wegen der Belastung mit Verwaltungskosten nicht mehr möglich wäre, überhaupt einen zum längerfristigen Erhalt der Praxis ausreichenden Gewinn zu erwirtschaften, sodass ggf eine Härtefallkonstellation vorliegen könne. Nichtärztliche Dialyseleistungen iS von § 126 Abs 5 [X.]B V idF des [X.] (aF) seien von geringer praktischer Bedeutung. Die [X.]en seien auch nicht verpflichtet, die [X.] ärztlich geleiteter Dialysezentren - namentlich gegenüber nichtärztlichen Zentren - durch ihre Beitragsgestaltung zu wahren. Im Übrigen wäre die von der Klägerin begehrte Ausnahmeregelung für Sachkostenerstattungen ihrerseits unter [X.] problematisch, weil in diesem Fall Dialyseärzte gegenüber solchen Arztgruppen im Vorteil wären, die - wie etwa Radiologen mit einem Sachkostenanteil von 82,4 % - ähnlich hohe Betriebskosten hätten, welche aber mit im [X.] vorgesehenen einheitlichen Punktzahlen abgegolten seien und daher bei der Beitragsbemessung nicht gesondert berücksichtigt werden könnten.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die Satzungsregelung der [X.] zur Verwaltungskostenerhebung in der Auslegung des L[X.] sei mit höherrangigen Grundsätzen des Bundesrechts unvereinbar. Die gleichförmige Unterwerfung von ärztlichen Honoraranteilen und gesonderten Sachkosten für nichtärztliche Dialyseleistungen unter einen einheitlichen Verwaltungskostenbeitrag verletze das Äquivalenzprinzip. Das L[X.] habe eine neue, dem Grundgedanken der Äquivalenz fremde, Korrelation eingeführt, indem es ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil nur dann annehme, wenn die Belastung den Erhalt der Praxis in Frage stelle. Da im Bereich der Dialyse die ärztlichen Honoraranteile und die Sachkostenpauschale für nichtärztliche Leistungen voneinander getrennt seien, müsse sich das Prüfkriterium der Äquivalenz an jedem Abrechnungsteil gesondert bewähren. Ein Verwaltungskostenbeitrag von 2,2 % stehe im Missverhältnis zu den Vorteilen der Abrechnung der nichtärztlichen Sachkosten, denn die reine Abrechnungsleistung sei nicht mehr "wert" als die 0,2 %, die nichtärztliche Leistungserbringer für die Abrechnung zu zahlen hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Umlage den Charakter von Mitgliedsbeiträgen habe und nichtärztliche Leistungserbringer eben keine Mitglieder der [X.] seien. Denn jeder nichtärztliche Leistungserbringer kooperiere gemäß § 15 der Anlage 9.1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ([X.]) mit einem Arzt, und so komme der niedrige Verwaltungskostenbeitrag mittelbar ebenfalls einem Mitglied zugute. Zudem rechneten die nichtärztlichen Leistungsanbieter die gleichen Pauschalen ab und unterlägen den gleichen Qualitätsanforderungen wie die Klägerin. Mithin würden auch die weiteren vom Mitgliedsbeitrag abgedeckten Leistungen der [X.], wie die Verhandlung der Pauschalen und die Qualitätsbemühungen, von allen Beteiligten gleich genutzt.

7

Die [X.] seien aus den Sachkosten der Leistungserbringung und den nichtärztlichen Personalkosten kalkuliert, mithin ohne diejenige ärztliche Leistung, die erst den Anspruch auf einen Deckungsbeitrag bediene. Sie seien Durchlaufposten, bei denen allenfalls unter Mengengesichtspunkten und durch äußerst ökonomische Verfahrensweise ein (unbeabsichtigter) Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden könne. In die bundesweit geltende Sachkostenpauschale sei ein pauschalierter Verwaltungskostenbeitrag einkalkuliert worden, dessen Höhe wegen abweichender Gestaltungen in anderen [X.]-Bereichen weit unterhalb des von der [X.] geltend gemachten Beitragssatzes liege. Etwa die Hälfte der [X.]en hätten die auf [X.]pauschalen entfallenden Verwaltungskostenbeiträge abgesenkt. Die Sachkosten würden deshalb gesondert bewertet, weil sie auch bei nichtärztlichen Leistungserbringern anfielen. Der auf Sachkosten erhobene Verwaltungskostenbeitrag mindere nicht das ärztliche Honorar, sondern sei aus einem anderen - seinerseits schon mit einem Verwaltungskostenbeitrag belasteten - Arzthonorar zu finanzieren. Hierin liege eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Fach- und Hausärzten und gegenüber niedergelassenen Ärzten, die im Kooperationsmodell mit einem nichtärztlichen Leistungserbringer zusammenarbeiteten, denn diese seien in keiner Weise damit belastet, aus ihrem Honorar die auf Sachkosten entfallenden Verwaltungskostenbeiträge zu finanzieren. Die streitige Regelung verstoße schließlich auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom [X.] sowie den Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.] aufzuheben, den Honorarbescheid für das Quartal III/2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2004 insoweit zu ändern, als die sogenannten "[X.]" der Verwaltungskostenpauschale von 2,2 % unterworfen wurden, und die Beklagte zu verpflichten, über die Höhe der von der Klägerin hierfür im Quartal III/2003 zu entrichtenden Verwaltungskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut zu entscheiden.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das L[X.] habe zu Recht auf die Vorteile abgestellt, die dem Mitglied aus der Zugehörigkeit zu ihr - der [X.] - insgesamt entstünden. Nichtärztliche Leistungserbringer seien keine Mitglieder der [X.] und könnten die vielfältigen Vorteile der Mitgliedschaft nicht nutzen. Ferner kämen auch die Verhandlungen zur Höhe der [X.] nach [X.] 7267 [X.] unmittelbar nur den Mitgliedern der [X.] zu [X.]. Bei der Ermittlung der Sachkostenpauschalen sei der Verwaltungskostenanteil berücksichtigt worden. Es sei möglich, aus den Kostenpauschalen Überschüsse zu generieren, die in den [X.] mit [X.]. Die in § 15 Abs 3 der Anlage 9.1 [X.] benannten Verwaltungskosten würden allein für die Abrechnung der Sachkostenpauschalen und insofern als Gebühr erhoben. In [X.] seien lediglich zwei nichtärztliche Leistungserbringer iS des § 15 der Anlage 9.1 [X.] tätig, woraus geschlossen werden könne, dass die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen in vertragsärztlichen Praxen und in ermächtigten Einrichtungen trotz der strittigen Verwaltungskosten wirtschaftlich sei.

Entscheidungsgründe

Die - auf die Höhe des [X.] für [X.] beschränkte - Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Festsetzung der Verwaltungskosten im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden ist. Dass die [X.] auch auf die gesondert ausgewiesenen [X.] den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2,2 % erhoben hat, beschwert die Klägerin nicht in rechtswidriger Weise.

1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verwaltungskosten in dem hier streitbefangenen Quartal III/2003 ist § 3 Abs 8 der Satzung der [X.] (in der hier noch maßgeblichen Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 24.11.2001 - [X.] Heft 4/2002 [X.]). Danach erhebt die [X.] zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge, die in einem festen Satz oder einem Hundertsatz der Vergütungen für ärztliche Tätigkeit oder in beiden bestehen können (Satz 1 [X.]O). Die Beiträge können sowohl ihrer Art und/oder Höhe nach als auch für verschiedene Gruppen von Ärzten verschieden gestaltet werden (Satz 2 [X.]O); [X.] können auch regional differenziert erfolgen (Satz 3 [X.]O). Die Höhe der Beiträge beschließt die Vertreterversammlung (Satz 4 [X.]O).

Diese Satzungsbestimmungen beruhen ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage in § 81 Abs 1 Satz 1, Satz 3 [X.] (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, [X.] 2477), wonach die Satzung der [X.] auch Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten muss. Nähere Vorgaben für die Ausgestaltung der Beitragserhebung durch eine [X.] macht das Gesetz nicht. Es überlässt die Art und Weise der Einnahmenerhebung vielmehr dem Gestaltungsspielraum des [X.], der dabei allerdings die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (vgl [X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 15; [X.], 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.] 92).

2. Bei den Satzungsbestimmungen der [X.] zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich um grundsätzlich nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 [X.] ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 16; [X.]-2500 § 81 [X.]; [X.], 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], [X.]; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 162 Rd[X.]b). Der [X.] hat seiner Entscheidung mithin die Vorschrift in der Ausprägung zugrunde zu legen, die das [X.] ihr gegeben hat (§ 202 [X.] iVm § 560 ZPO). Nach der Auslegung von § 3 Abs 8 der Satzung der [X.] durch das [X.] erfasst die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von [X.] - in Gestalt von Beiträgen - den gesamten Vergütungsanspruch des Vertragsarztes gegenüber der [X.] unabhängig davon, ob und inwieweit das im [X.] ausgewiesene Honorar auf einer persönlich erbrachten oder in zulässiger Weise delegierten ärztlichen Leistung beruht oder ganz oder zum Teil auch zum Ersatz von Sachkosten gezahlt wird. Dass Gründe vorliegen, die eine Bindung des [X.] an diese Interpretation des Norminhalts durch das [X.] ausnahmsweise entfallen ließen, ist nicht ersichtlich. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend, sondern rügt mit ihrer Revision ausschließlich die Unvereinbarkeit des Auslegungsergebnisses mit höherrangigen Grundsätzen des Bundesrechts.

3. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt jedoch nicht vor.

a. Wie der [X.] bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] KA 1/07 R - [X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 17 ff) entschieden hat, verstößt die Heranziehung der gesamten über die [X.] abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung weder gegen das Äquivalenzprinzip ([X.].) noch gegen den Gleichheitssatz ([X.]). Dies gilt auch, soweit hiervon Beträge betroffen sind, die der Abgeltung von Kosten dienen, selbst wenn sie gesondert abgerechnet werden ([X.]). Hieran hält der [X.] nach erneuter Prüfung fest.

[X.]. [X.] der hier vorliegenden Art, die Vertragsärzte an ihre [X.] zur Deckung von deren allgemeinem Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entrichten haben, sind Beiträge im Sinne des öffentlichen [X.], also öffentlich-rechtliche Geldleistungen als Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder im Sinne einer potentiellen Inanspruchnahme ziehen kann ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 18 unter Bezugnahme auf [X.] 110, 370, 388; vgl zu vergleichbaren Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Kammern [X.]E 92, 24, 26; 108, 169, 179). Ihre Rechtmäßigkeit ist an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen, zu denen insbesondere das Äquivalenzprinzip gehört. Dieses erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen aus seiner Mitgliedschaft ein Zusammenhang besteht. Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl [X.] 108, 1, 19; [X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 18; [X.], 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.] 110; [X.]E 125, 384 = [X.] 451.45 § 113 HwO [X.], jeweils Rd[X.]1 - mwN zur Rspr des [X.]).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe verstößt eine Beitragserhebung unter Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 19). Diesem seit Jahrzehnten nicht nur bei der [X.], sondern in zahlreichen [X.]en im [X.] praktizierten Verfahren liegt die Annahme zugrunde, dass die Vorteile, die den Vertragsärzten aus ihrer Mitgliedschaft in der [X.] und aus der Inanspruchnahme ihrer Verwaltungstätigkeit erwachsen können, vielfältiger Art sind. Sie bestehen vor allem in der Möglichkeit zu ärztlicher Berufsausübung im Rahmen der Versorgung der überwiegend der gesetzlichen Krankenversicherung angehörenden Bevölkerung. Dabei können die Vertragsärzte auf die von der [X.] zur Verfügung gestellten organisatorischen Strukturen und Einrichtungen zurückgreifen, welche die ärztliche Tätigkeit wesentlich erleichtern (zB Zurverfügungstellung des [X.] ohne Erfordernis einer Vorfinanzierung, Teilnahme an gesondert mit den Krankenkassen vereinbarten Behandlungsprogrammen, Ausstattung mit Verordnungsblättern, Überweisungsscheinen und anderen Vordrucken, Nutzung der Fortbildungsangebote, der Niederlassungsberatung oder auch der Arzneimittelberatung).

Hierzu gehört, wie der [X.] bereits verschiedentlich betont hat ([X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.] 9; [X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 19), als praktisch bedeutsamste und ganz wesentliche Erleichterung auch die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Teil dieser Vorteile nicht auf das Wirken der [X.], sondern auf das System der gesetzlichen Krankenversicherung an sich zurückzuführen ist, denn die [X.] ist notwendiger Teil dieses Systems, so dass ihr die spezifischen Vorteile dieses Systems zugerechnet werden können. Wenn für all diese Vorteile aus der Mitgliedschaft in der [X.] ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die [X.] abgerechneten Honorare ausmacht, ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ausmaß dieser Vorteile und der Beitragshöhe - grundsätzlich - nicht gegeben ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 19).

Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip folgt auch nicht daraus, dass von den in den Honorarzahlungen enthaltenen Beträgen, die der Abgeltung der im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Tätigkeit anfallenden Kosten dienen, ebenfalls Beiträge abzuführen sind. Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die [X.] bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 19 unter Hinweis auf [X.], 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.] 92).

[X.] Durch die Heranziehung der abgerechneten Umsätze wird auch der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.]1 unter Hinweis auf [X.]E 92, 24, 26; 125, 384 = [X.] 451.45 § 113 HwO [X.], jeweils Rd[X.]1; [X.], 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.] 92).

Auf dieser Grundlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die [X.] für die Bemessung der Höhe der Beiträge für alle Mitglieder in gleicher Weise an den Umfang ihrer über die [X.] abgerechneten Honorarumsätze - einschließlich der darin enthaltenen Anteile zur Refinanzierung der bei den Vertragsärzten angefallenen Kosten - anknüpft ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.]2). Hierbei handelt es sich um einen Maßstab, der in zulässiger Generalisierung, Pauschalierung und Typisierung (vgl hierzu [X.] 108, 1, 19; [X.] 111, 115, 137 = [X.]-8570 § 6 [X.] Rd[X.]9) den unterschiedlichen Umfang der Vorteile, den die einzelnen Vertragsärzte aus ihrer Mitgliedschaft in der [X.] ziehen, in hinreichend geeigneter Weise abbildet. Denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kann die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steigt, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - nicht lediglich der Honorarabrechnung - einer [X.] zieht, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden (in diesem Sinne auch [X.] [X.] 430.3 Kammerbeiträge [X.] 19 = NJW 1990, 786 sowie [X.]E 92, 24, 27 zu [X.]). Im Übrigen ist unbeachtlich, in welchem Umfang ein Vertragsarzt die genannten Vorteile nutzt, da nicht die konkrete Nutzung, sondern die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich ist; das Äquivalenzprinzip setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl [X.]E 109, 97, 111; zuletzt [X.], Urteil vom [X.] - 8 C 40/09 - ZIP 2010, 2363 ff; vgl auch [X.] 92, 91, 115). Der Normgeber der Beitragssatzung überschreitet deshalb mit einer solchen Anknüpfung den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.]2 unter Hinweis auf [X.] NVwZ-RR 1992, 175, 176 zu [X.]; [X.] 111, 191, 214, 222 zu Beiträgen an eine Notarkasse; BVerfGK 4, 349, 353 = NVwZ-RR 2005, 297, 298 zu Beiträgen für das Zusatzversorgungswerk einer Apothekerkammer).

[X.] Die Rechtmäßigkeit einer Bemessung der Mitgliedsbeiträge der Vertragsärzte in Anknüpfung an ihren gesamten über die [X.] abgerechneten [X.] einschließlich der hierin enthaltenen Beträge zur Abgeltung von Kosten (s oben Rd[X.]2) führt dazu, dass auch speziell die Einbeziehung gesondert abgerechneter Sachkosten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl [X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.]6-27). Eine unterschiedliche Behandlung der mit vertragsärztlicher Tätigkeit verbundenen Kosten bei der Beitragserhebung je nach Art der [X.] dieser Kostenerstattungsanteile - dh entweder integriert in die Bewertung von Leistungspositionen für ärztliche Leistungen oder als gesonderter Zuschlag (zB für ambulante Operationen) oder aber als pauschalierter Sachkostenersatz - wird danach weder vom Äquivalenzprinzip noch vom Gleichheitssatz gefordert. Im Gegenteil wäre es rechtfertigungsbedürftig, wenn abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip nur bestimmte Kostenanteile von der Beitragspflicht freigestellt würden ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.]6-27). Entscheidend ist, dass auch die Abrechnung dieser Sachkosten durch die [X.] zu einer Steigerung der Vorteile führt, die Vertragsärzte aus ihrer Mitgliedschaft in der [X.] ziehen können und dass die Höhe der Beiträge insgesamt nicht zu einer dauerhaften Überfinanzierung der Körperschaft führt (BSG [X.]O).

b. Die Besonderheiten bei den [X.] haben kein solches Ausmaß und Gewicht, dass eine vom Regelfall abweichende Behandlung bei den Verwaltungskosten geboten wäre. Die vorstehenden - vom [X.] bezüglich der Einbeziehung gesondert erstatteter Sachkosten für Intraokularlinsen bei Augenärzten aufgestellten - Grundsätze haben vielmehr auch insoweit Gültigkeit. Eine Abweichung gebietet insbesondere weder der sehr hohe Anteil der Sachkosten am Gesamtumsatz von [X.] Vertragsärzten ([X.].) noch der Umstand, dass die in Kooperationen von nichtärztlichen Leistungserbringern und niedergelassenen Nephrologen tätigen Wettbewerber lediglich einen Betrag von 0,2 % des Umsatzes an die [X.] zu zahlen haben ([X.]). Auch die übrigen von der Klägerin angeführten Argumente vermögen eine Verpflichtung der [X.], die Beitragsbemessung bei [X.] gesondert zu regeln, nicht zu begründen ([X.]).

[X.]. Eine Einbeziehung der [X.] in die Beitragsbemessung ist nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass diese den ganz überwiegenden Teil des Umsatzes der Klägerin ausmachen. Der Umstand, dass der [X.] bei der Klägerin ca 90 % beträgt, deutet nur auf den ersten Blick auf eine extreme Sonderstellung hin. Der Blick allein auf die gesondert ausgewiesenen und abgerechneten Sachkosten erweist sich als zu eng, weil er nicht berücksichtigt, dass auch das ärztliche Honorar anderer Arztgruppen pauschalierte Erstattungen für die Kosten des Praxisbetriebs beinhaltet. Dies folgt schon aus § 85 Abs 3 Satz 1 SGB V, welcher bestimmt, dass Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Praxiskosten, der für die vertragsärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie - bei gesetzlichen oder satzungsmäßigen Änderungen des Leistungsumfangs - der Art und des Umfangs der ärztlichen Leistungen zu vereinbaren sind. In die vergleichende Betrachtung ist mithin nicht allein der Umfang der gesondert ausgewiesenen Sachkosten (Kapitel [X.]: "Kostenpauschalen") zu berücksichtigen, sondern es sind auch alle sonstigen Betriebskosten von Arztpraxen mit einzubeziehen, die über die Leistungsbewertung im [X.] mit abgegolten werden.

Die Sachkosten bei [X.] - insbesondere Gerätekosten, Strom- und Wasserkosten, Kosten für Raummiete sowie Personalkosten - unterscheiden sich ihrer Art nach nicht wesentlich von den "Sachkosten" anderer Arztpraxen. Derartige Kosten fallen - in unterschiedlichen Anteilen - in jeder Arztpraxis an. Auch bei den übrigen Praxen stellt der für den Ausgleich der Praxiskosten vorgesehene Honoraranteil im wirtschaftlichen Ergebnis lediglich einen "durchlaufenden Posten" dar, weil die Begleichung der Praxiskosten notwendige Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist. Soweit die Revision ausführt, dass durch die Einbeziehung der Sachkosten in die Beitragsbemessung Einnahmen bei der Berechnung der Verwaltungskosten berücksichtigt würden, die nicht als Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit anzusehen seien, dann gilt dies für alle Praxiskosten gleichermaßen. So unterlagen auch bei den operativ tätigen Augenärzten, deren Klage dem Urteil des [X.]s vom [X.] ([X.]-2500 § 81 [X.]) zugrunde lag, nicht nur die gesondert abgerechneten Sachkosten für Intraokularlinsen (mit einem Umsatzanteil von 22 %) der Beitragsbemessung, sondern auch deren sonstige - mit den Honoraren abgegoltenen - Betriebskosten, welche ausweislich der letztverfügbaren Erhebung ([X.] , Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in [X.] 2004, [X.]) bei [X.] durchschnittlich 59,5 % des Honorars ausmachten. Der sich somit ergebende "[X.]" von insgesamt mehr als 80 % relativiert den hohen Anteil der "Sachkosten" bei [X.] deutlich.

Im Übrigen relativiert sich die geltend gemachte überproportionale Belastung der Klägerin auch dadurch, dass bei der Kalkulation der - bundeseinheitlich festgelegten - [X.]pauschale bereits die hierauf zu entrichtenden [X.] der [X.]en mit berücksichtigt worden sind. Auch wenn angesichts unterschiedlicher Beitragssätze für [X.] in den einzelnen [X.]en der berücksichtigte Durchschnittswert den im Bereich der [X.] geltenden (höheren) Beitrag nur zum Teil ausgleichen dürfte, ändert dies nichts daran, dass der auf die [X.] entfallende Teil des [X.] zu einem nicht unerheblichen Teil gar nicht von der Klägerin getragen, sondern von den Krankenkassen finanziert wird.

[X.] Der Rechtmäßigkeit des [X.] für [X.] steht auch die von der Klägerin geltend gemachte wettbewerbsrelevante Ungleichbehandlung gegenüber nichtärztlichen Leistungserbringern bei den Verwaltungskosten nicht entgegen.

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass von den in der Dialyse tätigen Vertragsärzten - wie der Klägerin - ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2,2 % zu entrichten ist, während die [X.] gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 der Anlage 9.1 zum [X.] für die Durchführung und Prüfung der gesamten Abrechnung der nichtärztlichen Leistungserbringer iS des § 126 Abs 3 SGB V nF (§ 126 Abs 5 SGB V aF) lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages einbehält.

Es liegt bereits nicht auf der Hand, dass hiervon eine zahlenmäßig relevante Gruppe von Leistungserbringern erfasst wird, die dasselbe Leistungsspektrum wie die Klägerin anbieten. [X.] werden weitgehend durch Vertragsärzte und ärztlich geleitete ermächtige Einrichtungen erbracht (vgl [X.], DÄ 2002 [X.]). Ärztlich geleitete ermächtigte Einrichtungen - wie etwa das [X.] ([X.]) als bundesweit größter Anbieter von [X.] - werden hinsichtlich der Verwaltungskosten wie Vertragsärzte behandelt. Die von der Revision beanstandete Privilegierung der nichtärztlichen Leistungserbringer iS des § 126 Abs 3 SGB V kommt im Bezirk der [X.] zwei Leistungserbringern (insbesondere der Patienten-Heimversorgung) zu [X.]. Zwar liegen keine konkreten Angaben dazu vor, in welchem Umfang diese beiden nichtärztlichen Leistungserbringer derartige Leistungen erbringen, doch ist nicht erkennbar, dass dies in einem die Marktposition dialysierender Vertragsärzte ernsthaft beeinträchtigendem Umfang der Fall ist.

Hinzu kommt, dass die nichtärztlichen Leistungserbringer lediglich einen Bruchteil der von der [X.] angebotenen Leistungen (s hierzu unter Rd[X.] 18) nutzen, nämlich allein die Prüfung der eingereichten Abrechnungen und die Auskehrung der Sachkostenerstattungen. Die [X.] ist insbesondere weder an der Vereinbarung der Kosten für die nichtärztlichen Leistungen der Dialyse beteiligt - diese sind gemäß § 15 Abs 2 der Anlage 9.1 zum [X.] zwischen den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene und dem Leistungserbringer zu vereinbaren -, noch nimmt sie in Bezug auf die nichtärztlichen Leistungserbringer Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung wahr (vgl hierzu § 15 Abs 1 Buchst d Satz 3 der Anlage 9.1 zum [X.]). Insofern kommt dem von der [X.] einbehaltenen Betrag von 0,2 % in der Tat eher der Charakter einer Gebühr zu, so dass es bereits an einer Vergleichbarkeit der zu entrichtenden Beträge fehlt. Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung des [X.]s (zur Erhebung von Verwaltungskosten bei Nichtmitgliedern der [X.] bei ambulanten Notfallbehandlungen, vgl [X.]-2500 § 75 [X.]) anerkannt, dass Personen bzw Einrichtungen, die nur einen Teil der Vorteile nutzen können, lediglich anteilig in angemessenem Umfang an den Verwaltungskosten zu beteiligen sind (vgl BSG [X.]O Rd[X.] 8 ff).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die [X.] (nahezu) keinen Einfluss auf die Höhe des von den nichtärztlichen Leistungserbringern zu zahlenden Verwaltungskostenanteils hat, weil dieser von den Partnern der [X.] bundeseinheitlich geregelt ist. Zwar sind nach § 15 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Anlage 9.1 zum [X.] abweichende Regelungen durch die Partner der [X.] zulässig, doch setzte dies Übereinstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen voraus.

[X.] Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte vermögen eine Einschränkung des Gestaltungsspielraums der Vertreterversammlung der [X.] im Sinne einer Verpflichtung, die [X.] bei der Beitragsbemessung gesondert zu behandeln, nicht zu begründen.

(1) Der Umstand, dass die [X.] gesondert ausgewiesen werden, rechtfertigt keine Sonderregelung bei der Bemessung des [X.]. Dies hat der [X.] bereits bezüglich der gesondert abgerechneten Kosten der Intraokularlinsen entschieden ([X.]-2500 § 81 [X.]) und dies gilt auch für [X.]. Bestimmten Arztgruppen nur deswegen günstigere [X.] einzuräumen, weil ihre Sachkosten gesondert ausgewiesen werden, wäre unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nicht akzeptabel, weil es keinen wesentlichen Unterschied macht, ob die Sachkosten in die punktzahlmäßige Leistungsbewertung eingehen oder - wie bei der Dialyse - gesondert ausgewiesen werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip vorgenommene Freistellung bestimmter Kostenanteile von der Beitragspflicht (s unter 3.a.[X.]) lässt sich den von der Klägerin angeführten Besonderheiten der [X.] nicht entnehmen.

Schon im Grundsatz ist den Sachkosten bei [X.] und den Betriebskosten bei anderen Arztpraxen gemein, dass beide Aufwendungen die Grundlage für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bilden. Ohne entsprechende Infrastruktur und ohne die hierfür erforderlichen Aufwendungen könnte weder ein Nephrologe im [X.] tätig sein noch ein zB Augenarzt augenärztlich. Hieran ändert der schlichte Umstand, dass die einen Kosten gesondert abgerechnet werden, die anderen hingegen untrennbarer Teil des ärztlichen Honorars sind, nichts.

Des Weiteren überzeugt auch das Argument nicht, dass [X.] aus sachlich zwingenden Gründen gesondert abgerechnet werden müssten und schon dieser Umstand eine besondere Behandlung bei der Beitragsbemessung erfordere. Zum einen ist die Tatsache, dass [X.] auch - allerdings nur in Kooperation mit einem Nephrologen - von nichtärztlichen Leistungserbringern erbracht werden können, nicht der einzige für eine gesonderte Abrechnung sprechende Gesichtspunkt; vielmehr ermöglicht eine gesonderte Ausweisung im [X.] auch eine schnellere Anpassung an gestiegene Kosten in diesem Bereich, als dies bei einer Einrechnung in ärztliche Gebührenpositionen der Fall wäre. Zum anderen hinderte der Umstand, dass die Sachleistungen auch durch Nichtärzte erbracht werden können, den Bewertungsausschuss nicht daran, die Sachleistungen im Falle ihrer Erbringung durch Ärzte in entsprechende ärztliche Gebührenpositionen einzurechnen.

Auch der Gesichtspunkt, dass die nichtärztlichen [X.] dadurch eine gewisse Sonderstellung im Vertragsarztrecht haben, dass sie außerhalb der Gesamtvergütungen zu vergüten sind (§ 85 Abs 3a Satz 4 SGB V), vermag keine Sonderstellung der [X.] erbringenden Nephrologen zu rechtfertigen. Denn hierdurch sollte allein sichergestellt werden, dass "die bisher mit einer Sachkostenpauschale vergüteten" Leistungen "außerhalb der an die Entwicklung der Grundlohnsumme gekoppelten Gesamtvergütung gezahlt werden" ([X.]-2500 § 85 [X.] 17 S 115 unter Hinweis auf Begründung der Beschlussempfehlung, BT-Drucks 12/3937 [X.], zu Art 1 [X.] 41 Buchst d). Mithin sollte hierdurch lediglich eine "ungedeckelte" Anpassung der nichtärztlichen [X.] an die tatsächliche Kostenentwicklung ermöglicht werden; dass eine weitergehende Privilegierung beabsichtigt war, ist nicht erkennbar.

(2) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] keine getrennte Äquivalenzprüfung für den ärztlichen wie für den nichtärztlichen Abrechnungsbestandteil vorgenommen hat, denn hierzu bestand keine Veranlassung. Es ist nicht gerechtfertigt, den bei der Erbringung von [X.] entstehenden Aufwand für Zwecke der Beitragsbemessung in solchen der ärztlichen und solchen der nichtärztlichen Leistungserbringung aufzuspalten. Wie der [X.] bereits früher betont hat, ist für die Dialysebehandlung gerade die enge Verflechtung der technischen Behandlungsvorgänge mit der notwendigen ärztlichen Betreuung kennzeichnend, die von den diagnostischen Maßnahmen zur Klärung des für den Patienten in Frage kommenden Dialyseverfahrens über die Auswahl der geeigneten Geräte und Dialysehilfsstoffe bis hin zur regelmäßigen Untersuchung des Patienten, zur Überwachung des Dialysevorgangs und zur Hilfeleistung bei auftretenden Komplikationen reicht ([X.], 154, 157 = [X.] 3-2500 § 85 [X.]). Die nephrologische Betreuung und Überwachung ist unabdingbare Voraussetzung einer jeden Dialysebehandlung (BSG [X.]O unter Hinweis auf Schulin, Die Rechtsnatur der [X.] im Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, Rechtsgutachten 1986, [X.] ff mwN). Schon dies verbietet es, den die Entstehung von Sachleistungen auslösenden Vorgang, die Erbringung von [X.], als einen arztfernen, rein technischen Vorgang zu qualifizieren. Auch die nichtärztlichen Leistungserbringer können und dürfen ihre Leistungen nur in Kooperation mit einem Vertragsarzt (Nephrologen) erbringen (vgl §§ 3 Abs 5, 13 Abs 1 Satz 1, 15 Abs 1 der Anlage 9.1 [X.]).

(3) Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht den für das Äquivalenzprinzip wesentlichen Maßstab des "groben Missverhältnisses" missachtet und an dessen Stelle bloße Härtegesichtspunkte geprüft hat. Vielmehr legen die Entscheidungsgründe nahe, dass das [X.] eine Härtefallkonstellation nur ergänzend in Betracht gezogen hat (vgl [X.] des Urteils).

Soweit die Klägerin (gesondert) auch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass das Äquivalenzprinzip bereits auf den Beitrag bezogener Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl [X.], Beschluss vom 16.6.2011 - 9 BN 4/10 - juris Rd[X.] 10 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom [X.] - 8 C 28.86 = NVwZ 1988, 159, 160), so dass es einer gesonderten Prüfung nicht bedarf.

4. Die Gerichte haben schließlich nicht zu entscheiden, ob es auch andere Maßstäbe zur Erfassung des Umfangs der mit der Mitgliedschaft in einer [X.] verbundenen Vorteile gibt, die diese Funktion ebenso gut oder gar besser erfüllen, bzw ob eine Differenzierung der Beitragsbemessung nach der Art der abgerechneten Umsätze sinnvoll ist. Denn die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat ([X.]-2500 § 81 [X.] Rd[X.]3 unter Hinweis auf [X.] 108, 1, 19). Dies ist - wie dargelegt - der Fall. Dass der Gestaltungsspielraum der beklagten [X.] auch eine andere als die getroffene Entscheidung rechtfertigen könnte, macht die derzeit geltende Regelung in der Satzung der [X.] nicht rechtswidrig. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin zahlreiche andere [X.]en im [X.] abweichende - für ärztliche Betreiber von [X.] günstigere - Regelungen über die Bemessung von [X.]n getroffen haben, ist daher insoweit ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 2/11 R

17.08.2011

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 14. Mai 2008, Az: S 24 KA 240/04, Gerichtsbescheid

§ 81 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 81 Abs 1 S 3 Nr 5 SGB 5 vom 20.12.1988, § 82 Abs 1 SGB 5, § 126 Abs 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 126 Abs 5 SGB 5 vom 21.12.1992, § 15 Abs 3 S 3 BMV-Ä, Anl 9.1 BMV-Ä, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.08.2011, Az. B 6 KA 2/11 R (REWIS RS 2011, 3962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3962

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8 C 40/09

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