Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. XI ZR 273/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3132

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[X.]/99vom15. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 15. Februar 2000beschlossen:Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durchdas Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 25. August 1999 auf [X.] 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] klagende Inkassounternehmen macht aus abgetretenemRecht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechts-nachfolgerin der Darlehensgeberin Bereicherungs- und Schadenser-satzansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen aus dem [X.] geltend. Nachdem das [X.] der Klage teilweise stattgege-ben hatte, hat das [X.] die Berufungen beider Parteienzurückgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 46.519,91 DM fest-gesetzt. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin über den ihr bereitsvom [X.] zugesprochenen Betrag hinaus die Zahlung von44.519,91 DM nebst 6% Kapitalnutzungsentschädigung seit [X.] Juli 1999, die Zahlung weiterer [X.] als kapitalisierte Ka-pitalnutzungsentschädigung aus 44.519,91 DM für die Zeit bis zum- 3 -19. Juli 1999 sowie die Neuabrechnung des Darlehens von 1983 [X.].Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision [X.] beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-zusetzen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe ihren [X.] Zahlung weiterer [X.] bei der Ermittlung des Werts ihrerBeschwer zu Unrecht nicht berücksichtigt.II.Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht [X.]. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-steigt 60.000 DM nicht.Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verlangten weite-ren [X.] bei der Festsetzung des Werts ihrer Beschwer [X.] unberücksichtigt gelassen. Dieser Betrag, den die Klägerin [X.] aus den von ihr ebenfalls eingeklagten44.519,91 DM verlangt hat, wurde von ihr als Nebenforderung im Sinnedes § 4 Abs. 1 geltend gemacht. Der Umstand, daß die Klägerin dieseNutzungsentschädigung zuletzt nicht mehr in Form eines Prozentsatzesder Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betragverlangt hat, ändert daran nichts. Nebenforderungen werden selbstdann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit [X.] zu einem einheitlichen Betrag zusammengefaßt werden([X.], Urteil vom 11. Mai 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1196,1198 f.; Beschluß vom 18. Januar 1995 - [X.] 204/94, NJW-RR 1995,706, 707).- 4 -Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt die Tatsache, daßdie Hauptforderung von 44.519,91 DM überwiegend auf den Gesichts-punkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird, es nicht, [X.] als Teil der Hauptforderung anzusehen. [X.] sind Zinsen und Nutzungen nur dann [X.] Hauptforderung, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen [X.] sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe deszur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betragsoder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinter-legtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden [X.] ([X.] 1909, 691; RG HRR 1931 Nr. 252; nur so sind auch dievon der Klägerin herangezogenen Ausführungen bei [X.]/[X.],[X.]. [X.]. 806, 3263 f. zu verstehen). Geht esdagegen, wie hier, um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung derdem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangtwerden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zurHauptsumme lediglich Nebenforderungen ([X.] 1909, 691, 692).Nobbe [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 273/99

15.02.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. XI ZR 273/99 (REWIS RS 2000, 3132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3132

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