Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. XI ZR 70/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2654

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[X.]/01vom8. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] 8. Mai 2001beschlossen:Der Antrag des [X.], den Wert seiner Beschwerdurch das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2000 auf mehr [X.] festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger verlangt von der beklagten Bank unter dem rechtli-chen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung 75.900 DMnebst 6% Zinsen aus 60.000 DM seit dem 1. Januar 1999, wobei [X.] von 75.900 DM sich aus 60.000 DM wegen einer angeblichrechtsgrundlos geleisteten Zahlung und aus 15.900 DM wegen angebli-cher Nutzungen aus den genannten 60.000 DM zusammensetzt. [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat dieBerufung des [X.] zurückgewiesen und die Beschwer [X.] DM festgesetzt. Die gegen diese Festsetzung vom Kläger erho-bene Gegenvorstellung hat das [X.] zurückgewiesen.- 3 -Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt [X.], den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzu-setzen. Er ist der Ansicht, die von ihm geltend gemachten Nutzungszin-sen seien Bestandteil eines einheitlichen [X.] undkönnten nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO an-gesehen werden.I[X.] nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht [X.]. Die Beschwer des [X.] durch das Berufungsurteil über-steigt 60.000 DM nicht.Das Berufungsgericht hat die vom Kläger verlangten Kapitalnut-zungen bei der Festsetzung des Wertes seiner Beschwer mit Recht un-berücksichtigt gelassen. Bei bereicherungsrechtlichen Herausgabean-sprüchen sind Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem [X.] zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, imVerhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen im Sinne des§ 4 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den [X.] vom15. Februar 2000 ([X.] - NJW-RR 2000, 1015 = BGHR [X.] 4 Abs. 1 - Nutzungsentschädigung 1) verwiesen. Da der Kläger sichin- 4 -der Begründung des Antrags auf Beschwerwerterhöhung damit nichtauseinandergesetzt hat, sieht der Senat zu weitergehenden Ausführun-gen keinen Anlaß.[X.] Siol Bungeroth van Gelder [X.]

Meta

XI ZR 70/01

08.05.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. XI ZR 70/01 (REWIS RS 2001, 2654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2654

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