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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 249/06 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.345 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Tätigkeitsverbot des § 43 Abs. 4 [X.] erfordert nach anerkannter Rechtsprechung eine dem Einzelfall gerecht werdende [X.] aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteres-sen. Es greift ein, wenn in dem konkreten Einzelfall ein Interessengegensatz 2 - 3 - erkennbar oder ernsthaft zu besorgen ist ([X.] 108, 150, 164; [X.] NJW 2005, 921; KG NJW 2008, 1458, 1459). Hiervon ist das Berufungsgericht aus-gegangen und hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen konkreten [X.] für die vorliegende Fallgestaltung verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 15 O 572/04 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 U 72/06 -
Meta
02.04.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 249/06 (REWIS RS 2009, 4167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4167
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