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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 54/04
vom 18. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 18. Januar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2004 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Euro-päischen Gemeinschaften, ob [X.] im Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist, § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der bis zum 30. September
2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger und insoweit unveränderter Rechtsprechung des [X.] der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zu-letzt [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01, [X.], 3547, 3549 [X.]. 114, 116 [X.]; zuvor [X.], Urteile vom 10. April 1984 - 4 -
- [X.], [X.] 1984, 1891, 1909 [X.]. 26, 28 - von [X.] und [X.], vom 13. November 1990 - [X.]/89, [X.] I 1990, 4135, 4159 [X.]. 8 - [X.], vom 27. Juni 2000 - [X.] und [X.], [X.] I 2000, 4941, 4975 [X.]. 30 bis 32 - [X.] und vom 13. Juli 2000 - [X.]/98, [X.] I 2000, 6007, 6027 [X.]. 16, 6028 [X.]. 19 - [X.]) obliegt nationalen Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem
Verhalten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Zur Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtli-nienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Geset-zesrechts sind [X.] Gerichte nicht befugt. Daß der Ausschluß des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] angesichts des eindeutigen Gesetzes-wortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. Oktober 2003 ([X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2331) entschieden und wird von den Klägern nicht in
Zweifel gezogen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des [X.] einschließlich der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.199,09 •.
[X.] [X.]
Wassermann
Appl
Ellenberger
Meta
18.01.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. XI ZR 54/04 (REWIS RS 2005, 5468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5468
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