Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. XI ZR 91/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3787

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[X.] DES VOL[X.]ESURTEIL[X.]Verkündet am:9. April 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: [X.] §§ 1 Abs. 1 a.[X.], 5 Abs. 2; Verbr[X.]rG § 3 Abs. 2 Nr. 2a) § 5 Abs. 2 [X.] ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs [X.] Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ([X.]. [X.]/99)richtlinienkonform einschränkend auszulegen.b) [X.]reditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die imSinne des § 5 Abs. 2 [X.] "die Voraussetzungen eines Geschäfts nachdem [X.]" erfüllen, als das [X.]kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das [X.]) Dies gilt für alle [X.]reditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1Abs. 1 [X.] a.[X.] sind, auch wenn sie die Voraussetzungen einesHaustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von au-ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("[X.]") nicht erfüllen.[X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.] - [X.] LG München I- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 9. April 2002 durch [X.] Mller, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des31. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die [X.]osten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangen von der beklagten Bank die [X.]. Sie begehren die Erstattung erbrachter Zins-und Tilgungsleistungen und entstandener Aufwendungen in Höhe voninsgesamt 118.443,81 DM zuzlich Zinsen sowie die Feststellung, daßder Beklagten aus dem Darlehen keine Ansprche mehr zustehen.- 4 -Zur Finanzierung des [X.]aufpreises [X.] eine im Mrz 1993 gekaufteEigentumswohnung nahmen die [X.] mit Vertrag vom 28. April/7. [X.] bei der Beklagten ein Darlr 150.000 DM auf, das durcheine Grundschuld in [X.]elben Höhe abgesichert wurde. Eine Wider-rufsbelehrung im Sinne des Haustrwiderrufsgesetzes wurde ihnen nichterteilt.Mit ihrer im Januar 1998 erhobenen [X.]lage haben die [X.] ge-mß § 1 [X.] in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung(im folgenden: a.[X.]) ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-richteten Willenserklrungen widerrufen. Die [X.] behaupten, ein ih-nen bekannter, [X.]eiberuflich auch [X.] die Beklagte ttiger Immobilien-makler habe sie mehrfach unaufgefordert zu Hause aufgesucht und zumWohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahmrredet. [X.]urz vor derletzten mlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz haben sie au-ßerdem geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil derWert der Eigentumswohnung erkennbar nur 50.000 DM betragen und [X.] eine "verstec[X.] Innenprovision" von 18,4% gezahlt habe.Das [X.] ([X.], 1723) hat die [X.]lage abgewiesen; [X.] ([X.], 728) hat die Berufung zurckgewiesen. [X.] Revision verfolgen die [X.] ihr [X.]lagebegehren weiter. Der erken-nende [X.] hat den [X.] umVorabentscheidung ersucht ([X.], 26); die Entscheidung des [X.] der [X.] vom 13. Dezember 2001 istabgedruckt in [X.], 2434.- 5 -- 6 [X.]:Die Revision hat Erfolg und [X.] zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.[X.] Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der [X.] verneint.Bei dem streitbefangenen Darlehen handele es sich um einen Realkreditim Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG. § 7 Verbr[X.]rG finde deshalb [X.] Anwendung. Der [X.] auf § 1 [X.] a.[X.] scheide wegen [X.] in § 5 Abs. 2 [X.] aus. Mit [X.] auf dieseVorschrift sei das Haustrwiderrufsgesetz zwar in den Fllen des § 3Abs. 1 Verbr[X.]rG anwendbar, nicht aber in den Fllen des § 3 Abs. 2Verbr[X.]rG, in denen nur die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des[X.]es ausgeschlossen sei. Die [X.],nach welcher das Haustrwiderrufsgesetz stets zum Zuge komme, [X.] soweit eine Ausnahme nach § 3 Verbr[X.]rG eingreife, sei weder mitdem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Verbr[X.]rG verein-bar. Durch die Anwendung des Haustrwiderrufsgesetzes werde die dif-ferenzierte Regelung des § 3 Abs. 2 Verbr[X.]rG unterlaufen und demWillen des Gesetzgebers zuwidergehandelt. Dieser habe das Widerrufs-recht bei Realkreditvertrz bewuût wegen der damit einherge-henden Ge[X.]dung der taggenauen Refinanzierung vieler [X.]ausgeschlossen, auf der wiederum [X.]tige Verzinsung [X.] -Der Vortrag der [X.] zur angeblichen Sittenwidrigkeit des Darlehenssei unsubstantiiert rdies verstet.[X.], soweit sie ein Widerrufsrecht der [X.]gemû § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] wegen der [X.] in § 5Abs. 2 [X.] verneint, rechtlicher Nachprfung nicht stand. Zwar ent-spricht sie der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG, 5 Abs. 2[X.], wie sie der [X.] in seinem [X.] vom 29. November1999 ([X.], 26) an den Gerichtshof der Eurischen Gemein-schaften bei ausschlieûlich nationaler Betrachtung be[X.]wortet hat. [X.] aber nicht, [X.] mit dem Haustrwiderrufsgesetz [X.] 85/577/EWG des Rates betreffend den [X.] [X.] von auûerhalb von [X.] geschlossenen [X.] 20. Dezember 1985 (im folgenden: [X.]) innationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des [X.] daher richtlinienkonform auszulegen sind.Der [X.] hat in dem [X.] zwar die Auffassung ver-treten, die [X.]vorschriften des eurischen Gemein-schaftsrechts erforderten keine andere Auslegung von § 5 Abs. 2 [X.]als sie sich bei ausschlieûlich nationaler Betrachtung ergebe ([X.]); es bleibe auch bei Bercksichtigung der Vorgaben des euri-schen Gemeinschaftsrechts bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.],nach welcher das Haustrwiderrufsgesetz auf [X.] Sin-- 8 -ne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG unanwendbar sei. Im Hinblick auf in-soweit verbleibende Zweifel hat der [X.] dem Gerichtshof der Euri-schen Gemeinschaften aber folgende [X.]agen zur Vorabentscheidungvorgelegt:1. [X.] die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den[X.] im Falle von auûerhalb von [X.] geschlossenen [X.] 20. Dezember 1985 ([X.].[X.] 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") auch [X.] 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und kommt ihr in bezug auf das in Art. 5 vorgeseheneWiderrufsrecht Vorrang vor der Richtlinie 87/102/EWG des Ra-tes zur Angleichung der Rechts- und [X.] den Verbraucherkredit vom22. Dezember 1986 ([X.]. [X.] 42/48 vom 12. Februar 1987,"Verbraucherkreditrichtlinie") zu?2. [X.] den Fall, [X.] der Gerichtshof diese [X.]age bejaht: Ist dernationale Gesetzgeber durch die [X.] ge-hindert, die in § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] gere-gelte Be[X.]istung des Widerrufsrechts auch in den Fllen [X.], in denen ein Haustrgescft die Gewrung einesRealkredits im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditge-setz zum Gegenstand hat und die in Art. 4 der Richtlinie vorge-sehene Belehrung unterblieben ist?Der [X.] hat die [X.] Urteil vom 13. Dezember 2001 ([X.], 2434) dahingehend [X.], [X.]1. die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985betreffend den [X.] im Falle von auûerhalb von[X.] geschlossenen Vertrin auszulegenist, [X.] sie auf einen Realkreditvertrag wie den im [X.] [X.]aglichen anwendbar ist, so [X.] der Verbraucher, dereinen derartigen Vertrag in einem der in Art. 1 dieser Richtlinie- 9 -genannten Flle geschlossen hat, r das Widerrufsrecht nachArt. 5 der Richtlinie verft und2. der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie 85/577/[X.] gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieserRichtlinie [X.] den Fall, [X.] der Verbraucher nicht gemû Art. 4dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach [X.] zu be[X.]isten.1. An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte ge-bunden. Sie sind nach [X.] Rechtsprechung des Gerichtshofs der[X.] aufgrund des [X.]. 249 Abs. 3 EGV (Art. 189 Abs. 3 a.[X.]) und des Grundsatzes der Ge-meinschaftstreue gemû Art. 10 EGV (Art. 5 a.[X.]) zudem verpflichtet, zurDurch[X.]ung einer eurischen Richtlinie erlassene Gesetze untervoller Ausschöpfung des [X.], den ihnen das natio-nale Recht einrmt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richt-linie auszulegen ([X.], Urteil vom 10. April 1984 - [X.] 14/83, [X.] 1984,1891, 1909 Rz. 26, 28 - von [X.] und [X.]; [X.], Urteil vom10. April 1984 - [X.] 79/83, [X.] 1984, 1921, 1942 Rz. 26, 1943 Rz. [X.]; [X.], Urteil vom 13. November 1990 - [X.] C-106/89, [X.] I 1990,4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing). Diese gemeinschaftsrechtliche Dimensi-on der Auslegung hat auch der [X.] gerade beim Haus-trwiderrufsgesetz wiederholt hervorgehoben ([X.]surteil vom 9. [X.] - [X.] ZR 179/92, [X.], 683, 684; [X.], Urteil vom 4. Mai 1994- [X.]I ZR 24/93, [X.], 1390, 1391; [X.], [X.] vom 11. [X.] - IX ZR 56/95, [X.], 384, 386).2. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet [X.] Verbindung mit der vom [X.] eingeholten Vorabentscheidung des- 10 -Gerichtshofs der [X.], die maûgeblichen [X.] Vorschriften, soweit ein Auslegungsspielraum besteht, [X.] auszulegen, [X.] dem Verbraucher, der einen in den Anwendungs-bereich der [X.] fallenden Realkreditvertrag [X.] hat, ein Art. 5 der Richtlinie entsprechendes Widerrufsrechtzusteht.Dies hat zur Folge, [X.] § 5 Abs. 2 [X.] unter Beachtung der [X.]die nationalen Gerichte bindenden Auslegung des Gerichtshofs der Eu-rischen Gemeinschaften richtlinienkonform einschrkend auszule-gen ist. [X.] danach insoweit nicht zu den Gescf-ten, die im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] "die Voraussetzungen eines Ge-scfts nach dem [X.]" erfllen, als das [X.] kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie [X.]) § 5 Abs. 2 [X.], wonach auf ein [X.] im Sinne des § 1Abs. 1 [X.] a.[X.], das zugleich die Voraussetzungen eines [X.]snach dem [X.] erfllt, nur die Vorschriften diesesGesetzes anwendbar sind, lût eine solche Auslegung zu.aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten und einer in der [X.] ([X.], 537, 545; [X.] IB[X.]R 2002, 230, 233 f.; [X.] I [X.] 2002, 285, 287) und Literatur([X.] B[X.]R 2002, 80, 81 f.; [X.]/[X.] [X.] 2002, 253, 257;von [X.]/[X.] 2002, 234; [X.]/Wolf/[X.] 2002, 529, 532; Piekenbrock/[X.], 521, 524; Sauer- 11 -BB 2002, 431, 432) vertretenen Auffassung wird die Auslegung wederdurch den Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] noch den des § 3 Abs. 2 Nr. 2Verbr[X.]rG ausgeschlossen.(1) § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG regelt seinem Wortlaut nach aus-drcklich nur das Widerrufsrecht nach § 7 Verbr[X.]rG. Er [X.] zur [X.] der Anwendbarkeit des Haustrwiderrufsgesetzes keine Aussage([X.], 84, 85).(2) Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] legt [X.] sich genommen, wieim [X.] des [X.]es vom 29. November 1999 ([X.],26, 27) r ausge[X.], zwar eher das Ergebnis nahe, [X.] in den Fl-len des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG das Haustrwiderrufsgesetz insgesamtvon den Vorschriften des [X.]es verdrt werdensollte. Zwingend ist diese Auslegung jedoch nicht, da der Gesetzes-wortlaut nicht eindeutig ist.[X.] § 5 Abs. 2 [X.] greift die [X.] nur, wennein [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] a.[X.] zugleich die "Voraus-setzungen eines [X.]s nach dem [X.]" erfllt.Da nicht r geregelt wird, wann die so umschriebenen Voraussetzun-gen im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] vorliegen, ist die Norm auslegungs-fig [X.]/Methner [X.], 90, 92 f.).Möglich sind eine weite und engere Auslegungen. Der [X.] § 5 Abs. 2 [X.] kann einmal mit der rwiegenden Meinung inRechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu den [X.] des [X.] 12 -nats vom 29. November 1999, [X.], 26, 27 m.w.Nachw.) dahin ver-standen werden, [X.] das [X.] das [X.] vollkommen verdrt, wenn der Anwen-dungsbereich des [X.]es rhaupt eröffnet ist, weildas [X.] das speziellere Gesetz ist. Möglich undvertretbar ist aber auch eine Auslegung des Wortlauts dahin, [X.] [X.] durch § 5 Abs. 2 [X.] nicht vollstig ver-drt wird, wenn ein [X.]reditvertrag nur Teilen des Verbraucherkreditge-setzes unterfllt oder - noch weitergehend - dieses dem [X.] den gleichen effektiven Schutz bietet wie das [X.] ([X.]/[X.] EuZW 2002, 87, 88). [X.] eine solche einschrkendeAuslegung werden insbesondere der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2[X.] und die [X.] § 5 des Entwurfs eines [X.] von Haustrgescftlichen [X.]en (BT-Drucks. 10/2876 [X.]) ange[X.]. Dem Gesetzgeber erschien es danachmöglicherweise sinnvoll, jeweils das [X.], solange dieses einen dem Haustrwiderrufsgesetz ver-gleichbaren Schutz gewrleistet (Fischer/[X.], [X.] 2. Aufl.Grundlagen [X.]. 83).Dies ist bei [X.] Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2Verbr[X.]rG indes nicht der Fall. Bei ihnen steht dem [X.]reditnehmer nachdem [X.] kein Widerrufsrecht zu. Da das [X.] damit erheblich hinter dem durch das Haustrwider-rufsgesetz bezwec[X.]n Schutz zurckbleibt und der [X.] in einer [X.] nicht Rechnung trt, ohne[X.] da[X.] ein zwingender sachlicher Grund ersichtlich ist, waren ein Teil- 13 -der Rechtsprechung (O[X.] - 5. Zivilsenat - [X.], 1336,1338 f.) und eine bedeutsame Mindermeinung in der Literatur (Staudin-ger/[X.], BGB 13. Bearb. 1997 § 5 [X.] [X.]. 24, 27; [X.]/[X.], [X.]. § 5 [X.] [X.]. 5; Fischer/[X.], [X.] 2. Aufl.Grundlagen [X.]. 80-86; § 51 [X.]. 31; [X.], Verbr[X.]rG 2. Aufl.[X.]; [X.], Gewrung und Abwicklung grundpfandrechtlich gesi-cherter [X.]redite 3. Aufl. S. 32; [X.], in: [X.]/[X.]/Gûmann,Verbr[X.]rG 2. Aufl. [X.]-175; [X.]. [X.] 1994, 353, 357; [X.]. [X.] 2 b.Œ6.93; [X.]/[X.]hagen BB 1999, 165, 169 f.; [X.] 1999, 1586, 1589) schon vor der Entscheidung des Gerichtshofsder [X.] vom 13. Dezember 2001 ([X.],2434) und ohne [X.] auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonfor-men Auslegung der Auffassung, § 1 [X.] a.[X.] werde durch § 5 Abs. 2[X.] nur dann verdrt, wenn das vorrangig anzuwendende [X.] einen gleich effektiven Schutz biete.Dieser Auffassung haben sich nach dem Urteil des Gerichtshofsder [X.] vom 13. Dezember 2001 mit [X.] auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5Abs. 2 [X.] das [X.] (20. Zivilsenat, [X.] 2002,694, 695) und weitere Autoren angeschlossen [X.] EWiR 2002, 261,262; [X.]/Rrig EuZW 2002, 87, 88; [X.] ZIP 2002, 145, 149;[X.]ulke [X.], 33, 45 ff.; [X.] NJW 2002, 653, 655; Fischer[X.] 2002, 19, 21; [X.], 84, 85; [X.]/Methner [X.],90, 92 f.; Rott [X.], 49, 52). Nur wenn man die Ansicht aller dieserStimmen aus Rechtsprechung und Schrifttum [X.] schlechthin unvertret-bar hielte (so unter Hinweis auf den angeblich eindeutigen, nicht ausle-- 14 -gungsfigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.]: [X.],537, 545; [X.] I B[X.]R 2002, 230, 234; [X.] I [X.] 2002,285, 287; [X.] B[X.]R 2002, 80, 81; [X.]/[X.] [X.] 2002, 253,257; [X.]/Wolf/Groûerichter [X.] 2002, 529, 531; Piekenbrock/[X.], 524; [X.] WuB [X.] § 5 [X.] 1.02; [X.] 2002, 431, 432), wre eine richtlinienkonforme Auslegung aus[X.]. Der erkennende [X.] ist, wie er schon durch die [X.] an den Gerichtshof der Eurischen Gemein-schaften und insbesondere durch die [X.]age nach der Zulssigkeit einerBe[X.]istung des Widerrufsrechts entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3Verbr[X.]rG zum Ausdruck gebracht hat, nicht dieser Ansicht, sonderltdie von der Mindermeinung be[X.]wortete Auslegung [X.] mlich.Erweist sich der Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] danach als ausle-gungsfig, so ist der [X.] gezwungen, die Vorschrift richtlinienkon-form auszulegen. Mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Euri-schen Gemeinschaften steht fest, [X.] die [X.] dieGewrung eines Widerrufsrechts auch [X.] Realkreditvertrfordert,die zugleich die Voraussetzungen eines [X.] erfllen. [X.] [X.] die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2[X.], [X.] die [X.] bezlich der Widerrufsvorschriftennur dann greift, wenn im konkreten Fall auch das Verbraucherkreditge-setz ein Widerrufsrecht gewrt. Wird das Widerrufsrecht - wie hier -nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG ausgeschlossen oder ist es nach [X.] des [X.]es bereits erloschen, [X.] esbei der Anwendbarkeit des § 1 [X.] a.[X.] bleiben.- 15 -bb) [X.] hindert - entgegen der Meinungder Beklagten und einer in der Literatur vertretenen Ansicht ([X.] 2002, 226, 227; von [X.]/[X.] 2002, 234; Hochleit-ner/Wolf/Groûerichter [X.] 2002, 529, 531 f.; Piekenbrock/Schulze[X.] 2002, 521, 524) - die vorgenannte Auslegung nicht. Zwar ergibt sich- wie der [X.] im einzelnen in dem [X.] vom 29. November1999 (aaO S. 27) ausge[X.] hat - aus den Materialien zum Verbraucher-kreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462 und BT-Drucks. 11/8274), [X.] der Ge-setzgeber das Widerrufsrecht nach § 1 [X.] a.[X.] [X.] [X.]reditvertrimSinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG ausschlieûen wollte. Dem [X.] kann aber nicht unterstellt werden, er habe bei der [X.]onkurrenzre-gel des § 5 Abs. 2 [X.] sehenden Auges einen Richtlinienverstoû in[X.]auf nehmen wollen; der Privilegierung von Realkreditvertrin einer[X.] lag vielmehr die Annahme zugrunde, sie sei richtlinien-konform ([X.] NJW 2002, 653, 655). Der Gesetzgeber des [X.] war davon ausgegangen, mit diesem Gesetz dieeuroparechtlichen Vorgaben der seinerzeit kurz vor dem Erlaû stehen-den [X.] bereits umgesetzt zu haben ([X.] zum RegE [X.] sowie zum Gesetzentwurf der SPD-[X.]aktion,BT-Drucks. 10/4210, S. 9; so auch [X.]Z 139, 21, 26). Die Übereinstim-mung von nationalem Recht und Richtlinieninhalt entsprach danach sei-nem [X.]) Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes spricht ([X.] [X.], 226, 227) nicht gegen die richtlinienkonformeAuslegung. [X.] gerichtliche Entscheidungen zur Auslegung einer Vor-schrift Auswirkungen auf in der Vergangenheit liegende, noch nicht ab-- 16 -geschlossene Sachverhalte haben, steht nicht einmal der [X.] Änderung der Rechtsprechung entgegen ([X.]Z 132, 119, 129;Schimansky [X.], 1889, 1890). Im vorliegenden Fall kommt hinzu,[X.] von einem sctzenswerten Vertrauen in die von der Beklagten be-[X.]wortete Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] nie die Rede sein konnte:Wie oben dargelegt, war die Auslegung dieser Vorschrift bereits vor derEntscheidung des Gerichtshofs der [X.] seitlangem umstritten. So wurde etwa von [X.] (Verbr[X.]rG 1. Aufl.S. 186) die Ansicht vertreten, die von der Beklagten be[X.]wortete [X.] sei "[X.] bedenklich und ge[X.]lich"; es sei "vllig unstreitigund offenkundig, [X.] mit der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 [X.] aus-schlieûlich ein Nebeneinander von zwei gleichgerichteten Widerrufs-rechten vermieden werden" solle, das bei [X.]n im Sinne des § 3Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG gerade nicht bestehe.dd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, ein [X.] auf [X.] im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 5Abs. 2 [X.] sei nach nationalem [X.] Recht systemwidrig, [X.] dem Verbraucher bei - nach dem Willen des Gesetzgebers eigent-lich privilegierten - [X.] § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rGein strkeres Widerrufsrecht zustls bei [X.]([X.] B[X.]R 2002, 80, 81 f.). Richtig hieran ist, [X.] eine auf Real-kreditvertrschr[X.] Erffnung des Widerrufsrechts gemû § 1[X.] a.[X.] system- und wertungswidrig wre. Sie [X.] dazu [X.]en,[X.] [X.] Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG im Falleeiner [X.] in weiterem Umfang als [X.]widerrufbar wren. Die auf den Abschluû eines Realkreditvertrags ge-- 17 -richteten Willenserklrungen ktmlich innerhalb der lren[X.]ist des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der bis zum 30. September 2000geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.]) widerrufen werden und nicht nurwie bei [X.]innerhalb der [X.]ist des § 7 Verbr[X.]rG inder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden:a.[X.]).Der vorgenannten richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2[X.] steht dies jedoch nicht entgegen. Der Wertungswi[X.]pruch lûtsicmlich dadurch vermeiden, [X.] die richtlinienkonforme Auslegungnicht auf [X.] Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG be-schrkt, sondern auf [X.]rstreckt wird. Nur dieswird auch dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] gerecht. Zwar [X.] sich die Entscheidung in ihrem Tenor- entsprechend der [X.]agestellung - auf die Feststellung, [X.] bei in[X.] geschlossenen Realkreditvertrin Widerrufs-recht gemû der [X.] zu gewren sei. Nach [X.] kann jedoch kein Zweifel daran bestehen,[X.] es [X.] die [X.]age, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuru-men ist, nicht darauf ankommt, ob ein Real- oder ein Personalkreditver-trag vorliegt, sondern allein auf die Entstehung des Vertrages in einer[X.]. Dem Urteil ist daher zu entnehmen, [X.] die [X.] Vorgabe der [X.] in glei-cher Weise [X.] die in [X.] zustande gekommenen Perso-nalkreditvertrlten [X.], die nach nationalem [X.] Rechtdem [X.] unterliegen (so auch [X.]/Wolf/Groûerichter [X.] 2002, 529).- 18 -Eine solche Auslegung ist mit § 5 Abs. 2 [X.] nicht unvereinbar(a.A. [X.] B[X.]R 2002, 80, 82). Angesichts der dargelegten [X.] und der Tatsache, [X.] der Gesetzgeber mitdem Haustrwiderrufsgesetz die Vorgaben der [X.] erfllen wollte, sind die Gerichte auch bei [X.]zueiner entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet.ee) Die vorbezeichnete Auslegung [X.] entgegen der [X.] Beklagten nicht zu einer methodisch bedenklichen Sinnentleerungbzw. Derogation des § 5 Abs. 2 [X.] (so aber [X.]/Wolf/Groûe-richter [X.] 2002, 529 ff.). Da die [X.] nur hinsichtlichder Widerrufsvorschriften der beiden konkurrierenden Gesetze eine ein-schrkende Auslegung er[X.] und dies auch nur [X.] den Fall, [X.] das[X.] dem Verbraucher kein gleich weit [X.] gibt wie das Haustrwiderrufsgesetz, bleibt [X.] die Subsi-diarittsklausel in § 5 Abs. 2 [X.] ein Anwendungsbereich erhalten. [X.] § 5 Abs. 2 [X.] - wie der [X.] in seinem Urteil vom heutigenTage in der Parallelsache [X.] ZR 32/99 entschir ausge-[X.] hat - bei Realkreditvertrinen [X.] auf § 7 [X.] aus. [X.] ist [X.] die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 [X.] nur dann [X.], wenn ein Widerrufsrecht nach dem [X.] aus-geschlossen oder bereits erloschen ist. In den Fllen, in denen das [X.] selbst ein Widerrufsrecht gewrt, bleibt es [X.] bei der in § 5 Abs. 2 [X.] geregelten [X.] desHaustrwiderrufsgesetzes.- 19 -ff) Der richtlinienkonformen Auslegung lût sich [X.] entgegenhalten, sie begrin Wahrheit eine horizontale Direkt-wirkung der Richtlinie, die dieser gerade nicht zukomme (hierzu Pie-kenbrock/[X.], 521, 527 f.). Der [X.] [X.] sich [X.]. Eine solche ist - wie ausge[X.] - [X.] des vom nationalen Recht eingermten Beurteilungsspiel-raums mlich. Sie gibt dem Verbraucher ein im nationalen Recht in § 1[X.] a.[X.] geregeltes Widerrufsrecht.b) Das Argument, die Richtlinienkonformitt des nationalen Rechtslasse sich auf andere Weise besser erreichen, greift ebenfalls nichtdurch. Eine in der Literatur ([X.] B[X.]R 2002, 80, 82; Fischer[X.] 2002, 19, 22) errterte Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rGdahingehend, [X.] bei in [X.] geschlossenen Realkredit-vertrs in § 7 Verbr[X.]rG a.[X.] geregelte Widerrufsrecht nicht aus-geschlossen sei, kommt nicht in Betracht. Sie [X.] nur zu einem be[X.]i-steten Widerrufsrecht [X.]en, das nach der Entscheidung des Euri-schen Gerichtshofs den Anforderungen der [X.]nicht [X.] Die durch das Urteil des Gerichtshofs der Eurischen Ge-meinschaften gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2[X.] [X.] auch den vorliegenden Fall, obwohl die Beklagte zu Rechtdarauf hinweist, [X.] nach dem [X.] die Revision zugrunde zu legendenSachverhalt die - streitige - [X.] nur bei der [X.], nicht hingegen beim [X.] selbst vorlag. Dies ttezwar zur Folge, [X.] der [X.]reditvertrag mit [X.] auf die richtlinien-- 20 -rschieûende Umsetzung im [X.] Recht die [X.] nach dem Haustrwiderrufsgesetz erfllte, nichtaber den Tatbestand der [X.]: [X.]. 1 Abs. 1, 3 und 4 voraussetzt, [X.] in der konkreten Haustr-situation der Vertrag geschlossen oder jedenfalls ein entsprechendesVertragsangebot abgegeben worden sein [X.], t nach § 1 [X.]a.[X.] eine [X.] bei der Vertragsanbahnung, die [X.] den [X.] urschlich war.Der r dem Haustrwiderrufsgesetz engere Anwendungs-bereich der [X.] rechtfertigt eine abweichendeAuslegung des § 5 Abs. 2 [X.] nicht. Vielmehr erstreckt sich die richtli-nienkonforme Auslegung auch auf solche Vertr, die zwar nicht un-mittelbar der Richtlinie unterfallen, die aber nach nationalem Recht [X.] eines [X.] erfllen. Die von einem [X.] Literatur ([X.] [X.], 981, 991; [X.]/[X.][X.] 2002, 253, 257; [X.] B[X.]R 2002, 80, 81; Piekenbrock/Schulze[X.] 2002, 521, 527 f.; [X.] B[X.]R 2002, 194, 195) be[X.]wortete "ge-spaltene Auslegung", nach der die richtlinienkonforme Auslegung des§ 5 Abs. 2 [X.] auf Sachverhalte [X.] bleiben soll, die in [X.] der Richtlinie fallen, rzeugt nicht (so auch[X.], 84, 86; [X.] ZIP 2002, 145, 149; [X.]ulke[X.], 33, 44 f.; [X.] NJW 2002, 653, 655). Sie wi[X.]prichtder durch das [X.] Recht geforderten Gleichbehandlung der ver-schiedenen [X.].- 21 -Be[X.]worter der "gespaltenen Auslegung" rmen denn auchselbst ein, [X.] sich eine solche Auslegung deutlich vom Wortlaut des§ 1 [X.] a.[X.] entfernen [X.] (so [X.] [X.], 981, 991). § 1[X.] a.[X.] unterscheidet gerade nicht danach, ob der [X.] geschlossen oder nur angebahnt wurde ([X.]ZIP 2002, 145, 149; [X.]ulke [X.], 33, 44 [X.] hinaus wi[X.]pricht eine "gespaltene Auslegung" [X.] Zweck des § 1 [X.] a.[X.]. Dieser gebietet die Gleichstellung allerWillenserklrungen, die in der [X.] selbst oder aufgrund [X.] in der [X.] abgegeben worden sind. [X.] Zielsetzung [X.] eine differenzierte Auslegung un-terlaufen. Der [X.] Gesetzgeber hat [X.] sie keinen Raum gelassen.Mit seiner Entscheidung, den Begriff des [X.] weiter zufassen als die [X.] dies fordert, hat er vielmehrzum Ausdruck gebracht, [X.] er den [X.]unden in smtlichen dem § 1 [X.]a.[X.] unterfallenden Situationen - ig davon, ob sie vom Anwen-dungsbereich der Richtlinie [X.] werden - in gleicher Weise [X.]schutzwrdilt.Eine "gespaltene Auslegung" [X.] zudem zu erheblichenRechtsanwendungsproblemen [X.]en, da in jedem Einzelfall die genaueAbgrenzung zwischen [X.] nach der [X.]richtlinie und sonstigen [X.] erforderlich wre. [X.], [X.] dies in vielen Fllen zu umfangreichen Feststellungen zwin-gen [X.], wre es auch deshalb bedenklich, weil damit das Bestehen- 22 -eines Widerrufsrechts nach § 1 [X.] a.[X.] letztlich von Zufllen des tat-schlichen [X.] [X.]einer Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall die [X.]age, obdas Urteil des Gerichtshofs der [X.] zurzweiten Vorlage[X.]r den Wortlaut des Tenors hinaus im Lichte derEntscheidungsgringehend zu verstehen ist, [X.] auch die Be[X.]i-stung der Auss Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] a.[X.]der Richtlinie wi[X.]pricht, und ob auch dem noch durch eine richtlinien-konforme Gesetzesanwendung Rechnung getragen werden [X.]. Die[X.] haben ihre Willenserklrungen mit der im Januar 1998 erhobenen[X.]lage vor Ablauf der [X.]ist des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] a.[X.] widerrufen,da bislang die bei[X.]eitigen Leistungen aus dem Vertrag noch nichtvollstig erbracht [X.] 23 -II[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPOa.[X.]).Dieses wird, da die [X.] streitig sind, zchst Feststellungen zu den Vorausset-zungen des Widerrufsrechts gemû § 1 [X.] a.[X.] zu treffen haben.Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das [X.] bei der Prfung der sich aus § 3 [X.] (in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen [X.] zu bercksichtigen haben, [X.] § 9 Verbr[X.]rG (in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung) gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2Verbr[X.]rG auf [X.] Sinne dieser Vorschrift nicht an-wendbar ist ([X.] B[X.]R 2002, 80, 83; [X.] [X.], 226, 227;Fischer [X.] 2002, 15, 22 f.). Entgegen der Auffassung der [X.] sinddie [X.]surteile vom 17. September 1996 (insbesondere [X.]Z 133,254, 259 ff. und [X.] ZR 197/95, [X.], 2103) insoweit nicht einschl-gig. Diese Urteile betreffen nicht Realkreditvertr, sondern die Finan-zierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und [X.] aufgrund besonderer Umstls ein verbundenes[X.] anzusehen waren. Um ein solches [X.] handelt es sichhier [X.] -Nach [X.] langjriger Rechtsprechung mehrerer [X.]e des[X.]s sind der Realkreditvertrag und das [X.] grundstzlich nicht als zu einer wirtschaftlichenEinheit verbundene [X.]e anzusehen ([X.], Urteile vom 18. Sep-tember 1970 - [X.], [X.] 1970, 1362, 1363; vom 12. Juli 1979- III ZR 18/78, [X.] 1979, 1054; vom 13. November 1980 - [X.]/79,[X.] 1980, 1446, 1447 f.; vom 9. Oktober 1986 - [X.], [X.] 1986,1561, 1562; vom 31. Mrz 1992 - [X.] ZR 70/91, [X.] 1992, 901, 905 undvom 19. Mai 2000 - [X.], [X.], 1287, 1288). Denn bei ei-nem Immobilienkauf weiû auch der rechtsunkundige und gescftsuner-fahrene Laie, [X.] [X.]reditgeber und Immobilienverkfer in der Regelverschiedene Personen sind. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung ge-tragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG bestimmt hat, [X.] die [X.] verbundene [X.]e (§ 9 Verbr[X.]rG) auf [X.] imSinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr[X.]rG keine Anwendung finden.Der Widerruf des [X.] berrt die Wirksamkeit des[X.]aufvertrages r die Eigentumswohnung deshalb grundstzlich nicht.Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] rtdaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, [X.] das [X.][X.] [X.]e der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wre.Haustrwiderrufs- und [X.] stehen insoweit vielmehr- 25 -ebenso nebeneinander wie [X.] und Verbraucherkre-ditrichtlinie [X.] 2002, 261, 262). Ob der [X.]aufvertrag ausanderen Grwirksam ist, was [X.] die Rckabwicklung des [X.] nach § 3 [X.] von Bedeutung sein kann, wird das [X.] gegebenenfalls noch zu prfen haben.[X.] Bungeroth Mller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 91/99

09.04.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. XI ZR 91/99 (REWIS RS 2002, 3787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3787

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