Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. XI ZR 66/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5465

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 66/04
vom 18. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

- 2 -

- 3 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

am 18. Januar 2005

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2004 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Euro-päischen Gemeinschaften, ob [X.] im Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist, § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der bis zum 30. September
2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger und insoweit unveränderter Rechtsprechung des [X.] der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zu-letzt [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01, [X.], 3547, 3549 [X.]. 114, 116 [X.]; zuvor [X.], Urteile vom 10. April 1984 - 4 -

- [X.], [X.] 1984, 1891, 1909 [X.]. 26, 28 - von [X.] und [X.], vom 13. November 1990 - [X.]/89, [X.] I 1990, 4135, 4159 [X.]. 8 - [X.], vom 27. Juni 2000 - [X.] und [X.], [X.] I 2000, 4941, 4975 [X.]. 30 bis 32 - [X.] und vom 13. Juli 2000 - [X.]/98, [X.] I 2000, 6007, 6027 [X.]. 16, 6028 [X.]. 19 - [X.]) obliegt nationalen Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem
Verhalten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Zur Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtli-nienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Geset-zesrechts sind [X.] Gerichte nicht befugt. Daß der Ausschluß des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] angesichts des eindeutigen Gesetzes-wortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. Oktober 2003 ([X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2331) entschieden und wird auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des [X.] einschließlich der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
- 5 -

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 57.891,30 •.

[X.] [X.]

Wassermann

Appl

Ellenberger

Meta

XI ZR 66/04

18.01.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. XI ZR 66/04 (REWIS RS 2005, 5465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5465

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.