Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011, Az. 1 C 1/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 10604

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Gegenstand

Schengen-Visum für kurzfristigen Besuchsaufenthalt; Auslegung des Antrags; Zweifel an Rückkehrbereitschaft; Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit


Leitsatz

1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält.

2. Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen nach dem Visakodex der Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums zwingend entgegen.

3. In diesen Fällen verbleibt den Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visakodex die Befugnis, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für ihr Hoheitsgebiet zu erteilen, etwa zum Besuch eines nahen Familienangehörigen, wenn dies mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK (juris: MRK) und Art. 7 GR-Charta (juris: EUGrdRCh) erforderlich ist (hier: verneint).

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine [X.] Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer beiden im [X.] beim Vater lebenden minderjährigen Kinder.

2

Die Klägerin war bis Juni 2002 mit einem [X.]n Staatsangehörigen verheiratet. Bei der Scheidung erhielt sie das Sorgerecht für die beiden - 1998 und 2001 geborenen - gemeinsamen Kinder. Der geschiedene Ehemann der Klägerin lebt seit Juli 2002 in [X.]. Mit notarieller, richterlich beglaubigter Urkunde bewilligte die Klägerin im Dezember 2004 die Einreise ihrer beiden Kinder zum Vater nach [X.], wo dieser für sie sorgen sollte. Seit Juni 2005 leben die Kinder beim Vater und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis.

3

Im Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der [X.] in [X.] die Erteilung eines Schengen-Visums für einen Aufenthalt aus "touristischen Gründen" in [X.] ab dem 25. Januar 2008. Diesen Antrag lehnte die Botschaft wegen Zweifeln am angegebenen Reisezweck ab. Hiergegen remonstrierte die Klägerin und machte geltend, sie wolle ihre beiden Kinder besuchen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 lehnte die Botschaft den Antrag erneut ab. Die Klägerin habe keine konkrete und glaubwürdige Rückkehrperspektive dargelegt. Damit lägen die Erteilungsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e [X.] Grenzkodex - [X.] - und des § 6 Abs. 1 [X.] nicht vor. Außerdem rechtfertigten die Gesamtumstände eine negative Ermessensausübung. Die Klägerin könne den Kontakt mit ihren Kindern durch Schriftwechsel, Telefonverkehr oder Besuche der Kinder in Marokko aufrechterhalten.

4

Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung eines Besuchsvisums verpflichtet. Das Begehren habe sich nicht erledigt, da es sich nicht auf einen bestimmten, bereits abgelaufenen Besuchszeitraum oder einen bestimmten Anlass beziehe. Die Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Die von der Beklagten aufgezeigten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft seien nicht von solchem Gewicht, dass ein dauerhafter Verbleib im [X.] wesentlich wahrscheinlicher sei als eine Rückkehr. Das in § 6 Abs. 1 [X.] eröffnete Ermessen sei insbesondere mit Blick auf das durch Art. 6 GG geschützte Umgangsrecht auf Null reduziert.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] mit Urteil vom 18. Dezember 2009 die Klage - sowohl hinsichtlich der begehrten Verpflichtung als auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren hilfsweise für den Fall der Erledigung beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Antragsablehnung - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das auf Erteilung eines Besuchsvisums gerichtete Begehren habe sich durch Zeitablauf erledigt. Der Visumantrag betreffe den Zeitraum vom 25. Januar 2008 bis zum 24. April 2008. Ein auf einen kalendarisch bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum bezogenes Visumbegehren erledige sich nicht nur, wenn der Besuch zu einem zeitlich gebundenen oder seiner Natur nach nicht wiederkehrenden Ereignis stattfinden solle. Auch wenn der Ausländer prinzipiell an seinem [X.] festhalte, fehle es am erforderlichen Antrag.

6

Die Klage habe auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Ablehnung des [X.] sei nicht rechtswidrig gewesen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. [X.] sei anzunehmen, wenn die Rückkehrbereitschaft fehle und beabsichtigt sei, das Visum zu einem anderen als dem angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen. Die Rückkehrprognose sei negativ, wenn die Wahrscheinlichkeit eines dauerhaften Aufenthalts wesentlich höher einzuschätzen sei als die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Unterhalb dieser Schwelle verbleibende Zweifel seien im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Bei der Klägerin könne die Rückkehrprognose nur zu ihren Ungunsten ausfallen. Auch bei Berücksichtigung des Gewichts, das Art. 6 Abs. 1 GG ihrem [X.] verleihe, sei bei der gebotenen Gesamtschau mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie das Visum dazu nutzen würde, einen ihr sonst verwehrten Daueraufenthalt im [X.] zu begründen. Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des [X.] Grenzkodexes wäre die Ablehnung nicht rechtswidrig, da jedenfalls die von der Botschaft hilfsweise getroffene Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft sei. Dem [X.] sei mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG hohes Gewicht beigemessen worden. Dass die Botschaft bei ihrer Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt sei, die Klägerin könne den Kontakt mit ihren Kindern auf andere Weise aufrechterhalten, sei nicht zu beanstanden, zumal sie nach eigenen Angaben über ein für [X.] Verhältnisse mehr als ausreichendes Einkommen und Ersparnisse für [X.] der Kinder verfüge.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Verpflichtungsbegehren. Dieses habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums, da eine Gesamtschau aller Umstände eine deutliche Rückkehrbereitschaft erkennen lasse.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Revision [X.]er Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat [X.]ie Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die von [X.]er Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, insbeson[X.]ere fehlt es nicht am erfor[X.]erlichen Rechtsschutzbe[X.]ürfnis. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts hat sich [X.]as Begehren [X.]er Klägerin nicht [X.]urch Zeitablauf erle[X.]igt. Die Klage ist aber unbegrün[X.]et, [X.]a [X.]ie Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer im [X.] leben[X.]en Kin[X.]er hat un[X.] [X.]ie Ablehnung [X.]er [X.] nicht rechtswi[X.]rig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Damit stellt sich [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Berufungsgerichts je[X.]enfalls aus einem an[X.]eren Grun[X.] als richtig [X.]ar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Maßgeben[X.] für [X.]ie Beurteilung [X.]er Sach- un[X.] Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grun[X.]sätzlich [X.]er Zeitpunkt [X.]er letzten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung in [X.]er Tatsacheninstanz (hier: 18. Dezember 2009). Rechtsän[X.]erungen währen[X.] [X.]es Revisionsverfahrens sin[X.] nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Senats aller[X.]ings zu beachten, wenn [X.]as Berufungsgericht - entschie[X.]e es anstelle [X.]es [X.] - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 [X.] 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Maßgebliche Rechtsgrun[X.]lage für [X.]ie Erteilung [X.]es streitgegenstän[X.]lichen Visums ist [X.]aher nunmehr [X.]ie Veror[X.]nung ([X.]) Nr. 810/2009 [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 13. Juli 2009 über einen [X.] [X.]er [X.] ([X.] vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1) - [X.] ([X.]). Diese Veror[X.]nung regelt seit [X.]em 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 [X.]) u.a. [X.]as Verfahren un[X.] [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Erteilung von [X.] für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten von höchstens [X.]rei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 [X.]). Sie ist in allen ihren Teilen verbin[X.]lich un[X.] gilt unmittelbar in je[X.]em Mitglie[X.]staat (vgl. [X.]en entsprechen[X.]en Hinweis am En[X.][X.]). Aufgrun[X.] [X.]es Anwen[X.]ungsvorrangs [X.]es [X.]srechts ver[X.]rängt sie [X.]ie bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 bis 3 [X.] (so auch [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] - juris Rn. 22).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese währen[X.] [X.]es Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsän[X.]erung ist vorliegen[X.] beachtlich, weil [X.]as Berufungsgericht - entschie[X.]e es heute anstelle [X.]es [X.] - [X.]en [X.] berücksichtigen müsste. Dem steht nicht entgegen, [X.]ass [X.]ie Ablehnung [X.]es Visumantrags un[X.] [X.]ie Klageerhebung vor [X.]em 5. April 2010 erfolgten. Der [X.] enthält für [X.]iesen Fall keine aus[X.]rückliche Übergangsregelung. Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Gerichtshofs [X.]er [X.] ([X.]) ist [X.]ie zeitliche Geltung einer Rechtsvorschrift [X.]er [X.] nach allgemein anerkannten Auslegungsgrun[X.]sätzen zu ermitteln ([X.], Urteil vom 12. November 1981 - Rs. 212 - 217/80, [X.] - Slg. 1981, 2735 Rn. 8). Dabei [X.]ifferenziert [X.]er Gerichtshof zwischen Verfahrensvorschriften un[X.] materiell-rechtlichen Vorschriften. Währen[X.] bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen [X.]avon auszugehen ist, [X.]ass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwen[X.]bar sin[X.], sin[X.] materiell-rechtliche Vorschriften im Allgemeinen [X.]ahin auszulegen, [X.]ass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstan[X.]ene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung o[X.]er ihrem Aufbau ein[X.]eutig hervorgeht, [X.]ass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist. Diese Auslegung gewährleistet [X.]ie Beachtung [X.]er Grun[X.]sätze [X.]er Rechtssicherheit un[X.] [X.]es Vertrauensschutzes. Danach muss [X.]ie Gesetzgebung klar un[X.] für [X.]ie Betroffenen vorhersehbar sein. Der Grun[X.]satz [X.]er Rechtssicherheit verbietet es im Allgemeinen, [X.]en Beginn [X.]er Geltungs[X.]auer eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor [X.]essen Veröffentlichung zu verlegen; [X.]ies kann ausnahmsweise nur [X.]ann an[X.]ers sein, wenn [X.]as angestrebte Ziel es verlangt un[X.] [X.]as berechtigte Vertrauen [X.]er Betroffenen gebühren[X.] beachtet ist ([X.], Urteile vom 12. November 1981 a.a.[X.] Rn. 9 f. m.w.[X.] un[X.] vom 10. Februar 1982 - Rs. 21/81, [X.] - Slg. 1982, 381 Rn. 13).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch wenn [X.]amit bei materiell-rechtlichen Vorschriften vom Grun[X.]satz [X.]er [X.] auszugehen ist, fin[X.]en vorliegen[X.] [X.]ie materiell-rechtlichen Regelungen [X.]es [X.]es ausnahmsweise Anwen[X.]ung. Bei [X.]er Erteilung eines Visums geht es nicht um einen Eingriff in eine bestehen[X.]e Position, son[X.]ern um [X.]ie Gewährung einer zukunftsgerichteten Begünstigung. Hier kommt [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Rechtssicherheit un[X.] [X.]es Vertrauensschutzes allenfalls eine untergeor[X.]nete Be[X.]eutung zu, [X.]a [X.]er Betroffene regelmäßig mit Rechtsän[X.]erungen rechnen muss. Dies gilt auch für [X.]ie Neuor[X.]nung [X.]es Systems [X.]er Schengen-[X.] [X.]urch [X.]en [X.]. Hier[X.]urch sin[X.] mit Wirkung ab [X.]em 5. April 2010 nicht nur [X.]as zu beachten[X.]e Verfahren un[X.] [X.]ie einzuhalten[X.]en Formvorschriften, son[X.]ern auch [X.]ie materiellen Erteilungsvoraussetzungen neu un[X.] eigenstän[X.]ig gegenüber [X.]em nationalen Recht geregelt wor[X.]en. Damit [X.]ürfen [X.]ie Mitglie[X.]staaten inzwischen ein Visum, [X.]as vom sachlichen Geltungsbereich [X.]es [X.]es erfasst ist, nur noch unter Beachtung [X.]er [X.]ortigen materiell-rechtlichen Vorgaben erteilen. Dies gilt auch in Fällen, in [X.]enen [X.]ie Erteilung eines Visums - wie hier - noch nach altem Recht abgelehnt wor[X.]en ist un[X.] [X.]er Betroffene hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bun[X.]esrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit [X.]as Berufungsgericht [X.]avon ausgegangen ist, [X.]ass sich [X.]as Verpflichtungsbegehren [X.]er Klägerin [X.]urch Zeitablauf erle[X.]igt habe. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts bezieht sich [X.]er Visumantrag [X.]er Klägerin aufgrun[X.] [X.]er im Antragsformular angegebenen Reise[X.]aten nicht auf einen kalen[X.]arisch fest umrissenen, inzwischen abgelaufenen Zeitraum. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr [X.]ahin auszulegen, [X.]ass [X.]er Antragsteller auch nach Ablauf [X.]es geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem [X.] festhält. Die gegenteilige Auslegung [X.]es Berufungsgerichts verletzt § 133 BGB.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Senat ist befugt, [X.]ie Auslegung [X.]es Visumantrags [X.]urch [X.]ie Vorinstanz im Revisionsverfahren am Maßstab [X.]ieser im öffentlichen Recht entsprechen[X.] anzuwen[X.]en[X.]en gesetzlichen Auslegungsregel zu überprüfen. Der Inhalt eines bei [X.]er Behör[X.]e gestellten Antrags betrifft zwar vor allem [X.]ie grun[X.]sätzlich [X.]en Tatsachengerichten vorbehaltene un[X.] im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) unterliegen[X.]e Tatsachenfeststellung. Die tatrichterliche Sachverhalts- un[X.] Beweiswür[X.]igung ist nach einhelliger Auffassung vom Revisionsgericht aber - ohne Rügevorbehalt - in ihrem Rechtsanwen[X.]ungsteil [X.]arauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstößt o[X.]er allgemeine Erfahrungssätze o[X.]er Denkgesetze verletzt (vgl. Eichberger, in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stan[X.] Mai 2010, § 137 Rn. 153 ff. un[X.] 168 ff. m.w.[X.] aus [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]). Ist [X.]ie Auslegung [X.]es Berufungsgerichts [X.]ergestalt fehlerhaft, ist [X.]as Revisionsgericht zur eigenen Auslegung befugt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Erteilung eines Visums ist antragsgebun[X.]en (§ 81 Abs. 1 [X.]; Art. 9 ff. [X.]). Dabei kann [X.]er Antragsteller bei [X.]er Beantragung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Rahmen [X.]er bestehen[X.]en Rechtsvorschriften vorgeben, wann, wie oft un[X.] für wie lange er in [X.]en Schengen-Raum einreisen möchte. Stellt er einen Antrag, richtet sich [X.]essen Inhalt [X.]aher in erster Linie nach seinem konkreten Begehren. Dieses ist nach § 133 BGB auszulegen. Danach ist bei [X.]er Auslegung einer Willenserklärung [X.]er wirkliche Wille zu erforschen un[X.] nicht an [X.]em buchstäblichen Sinne [X.]es Aus[X.]rucks zu haften. Dieser [X.] gilt auch bei [X.]er Auslegung von Anträgen eines Bürgers gegenüber einer Behör[X.]e (Urteil vom 10. Juli 1963 - BVerwG 6 [X.] 91.60 - BVerwGE 16, 198 <203>). Dabei ist maßgeben[X.], wie [X.]ie Behör[X.]e [X.]en Antrag bei objektiver Wür[X.]igung verstehen musste ("objektivierter Empfängerhorizont").

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

We[X.]er [X.]en bei Antragstellung gelten[X.]en Bestimmungen [X.]es Aufenthaltsgesetzes noch [X.]em zwischenzeitlich zu beachten[X.]en [X.] ist zu entnehmen, [X.]ass ein Schengen-Visum nur für einen kalen[X.]arisch bestimmten Zeitraum beantragt wer[X.]en kann. Die Einschränkung, [X.]ass es nur für geplante Aufenthalte von höchstens [X.]rei Monaten je Sechsmonatszeitraum erteilt wer[X.]en [X.]arf (Art. 1 Abs. 1 [X.]; § 6 Abs. 2 [X.]), bezieht sich auf [X.]ie Aufenthalts[X.]auer in Anknüpfung an [X.]en Zeitpunkt [X.]er ersten Einreise. Unerheblich ist auch, [X.]ass Anträge inzwischen frühestens [X.]rei Monate vor Antritt [X.]er geplanten Reise eingereicht wer[X.]en können (Art. 9 Abs. 1 [X.]) un[X.] [X.]ie Gültigkeits[X.]auer eines Visums fünf Jahre nicht überschreiten [X.]arf (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 [X.]; § 6 Abs. 2 [X.]). Dem ist le[X.]iglich zu entnehmen, [X.]ass ein Schengen-Visum nicht auf Vorrat, son[X.]ern nur im konkreten zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten Reise beantragt wer[X.]en kann un[X.] - insbeson[X.]ere bei mehreren beabsichtigten Einreisen - maximal mit einer Gültigkeits[X.]auer von fünf Jahren ausgestellt wer[X.]en [X.]arf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht aus [X.]en im Antragsformular anzugeben[X.]en geplanten Reise[X.]aten, [X.]ass [X.]er Antragsteller bei [X.] nur ein Visum für einen bestimmten kalen[X.]arisch festgelegten Zeitraum beantragt. Mit [X.]iesen Angaben konkretisiert [X.]er Antragsteller zwar seinen [X.] in zeitlicher Hinsicht. Dies erleichtert [X.]er Auslan[X.]svertretung bei zeitnaher Erteilung [X.]es Visums [X.]ie Entschei[X.]ung, ab wann un[X.] für welchen Zeitraum [X.]as Visum gültig sein soll. Kommt es bei [X.]er Erteilung zu Verzögerungen, ergibt sich allein aus [X.]em Verstreichen [X.]er angegebenen Reise[X.]aten in[X.]es nicht, [X.]ass sich [X.]as Begehren [X.]es Auslän[X.]ers auf Erteilung eines Besuchsvisums [X.]amit erle[X.]igt. Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen termingebun[X.]enen Besuchsanlass (z.B. Beer[X.]igung, Hochzeit, Geburtstag) vor, ist [X.]er Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt [X.]emnach [X.]ahin auszulegen, [X.]ass [X.]er Antragsteller auch nach Ablauf [X.]er angegebenen Reise[X.]aten weiterhin an seinem [X.] un[X.] [X.]essen zeitnaher Verwirklichung festhält un[X.] [X.]en Beginn [X.]er Gültigkeit [X.]es beantragten Visums auf [X.]en Zeitpunkt [X.]er Erteilung hinausgeschoben wissen möchte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Auslegung [X.]es Antragsbegehrens führt - entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts - nicht zu einem Visum ohne zeitliche Begrenzung. Das Begehren bleibt weiterhin auf [X.]ie Erteilung eines Visums mit [X.]er beantragten Aufenthalts[X.]auer gerichtet; le[X.]iglich [X.]er gewünschte Gültigkeitsbeginn än[X.]ert sich. Der Annahme, [X.]ass [X.]as Begehren in zeitlicher Hinsicht über [X.]en im Antragsformular angegebenen Reisezeitraum hinaus fortbesteht, steht auch nicht entgegen, [X.]ass [X.]ie bei Visumanträgen zu Besuchszwecken von nahen Angehörigen regelmäßig vorgelegten Verpflichtungserklärungen nicht ohne jegliche zeitliche Begrenzung rechtsverbin[X.]lich bleiben un[X.] [X.]ie erfor[X.]erliche Auslan[X.]skrankenversicherung in aller Regel in zeitlicher Übereinstimmung mit [X.]em geplanten Auslan[X.]saufenthalt abgeschlossen wir[X.]. Kommt es bei [X.]er Erteilung [X.]es Visums zu Verzögerungen, hat [X.]er Antragsteller ggf. für eine Aktualisierung seiner Angaben un[X.] [X.]er von ihm zu erbringen[X.]en Nachweise zu sorgen, [X.]a [X.]ie Auslan[X.]svertretung ein Visum nur erteilen [X.]arf, wenn im Zeitpunkt ihrer Entschei[X.]ung [X.]ie Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt im Rahmen einer Verpflichtungsklage, bei [X.]er - wie oben [X.]argelegt - grun[X.]sätzlich auf [X.]ie Sach- un[X.] Rechtslage im Zeitpunkt [X.]er letzten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung in [X.]er Tatsacheninstanz abzustellen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]ie von [X.]er [X.] in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung gelten[X.] gemachten praktischen Probleme stehen [X.]er Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage nicht entgegen. Nach Rechtskraft eines stattgeben[X.]en Urteils ist [X.]ie Beklagte verpflichtet, umgehen[X.] ein Visum mit [X.]er begehrten Gültigkeits[X.]auer zu erteilen. Sollten [X.]ie Erteilungsvoraussetzungen nach Schluss [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung entfallen sein, hat sie über § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO [X.]ie Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage. Der [X.] steht [X.]er Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ebenfalls nicht entgegen. Wie sich aus Art. 32 Abs. 3 [X.] ergibt, [X.]er aller[X.]ings erst ab [X.]em 5. April 2011 gilt (Art. 58 Abs. 5 [X.]), verweist [X.]as [X.]srecht hinsichtlich [X.]er Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Ablehnung auf [X.]as innerstaatliche Recht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In [X.]ieser Situation wi[X.]erspräche es [X.]er Verpflichtung [X.]er Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), [X.]as Visumbegehren allein wegen [X.]es Antragserfor[X.]ernisses un[X.] [X.]er bei Antragstellung anzugeben[X.]en Reise[X.]aten nach [X.]eren Ablauf als erle[X.]igt anzusehen. Dem Betroffenen wür[X.]e [X.]amit eine Rechtsverfolgung mittels einer Verpflichtungsklage verwehrt, un[X.] er wür[X.]e statt[X.]essen auf [X.]ie rechtsschutzschwächere Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechen[X.]er Anwen[X.]ung) verwiesen, [X.]ie zu[X.]em ein beson[X.]eres Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraussetzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Klage hat aber [X.]ennoch keinen Erfolg, [X.]a [X.]ie Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Berufungsgericht keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums hat un[X.] [X.]ie Ablehnung nicht rechtswi[X.]rig ist. Dabei kann [X.]ahinstehen, ob [X.]er Auslan[X.]svertretung nach [X.]em [X.] - wie bislang nach § 6 Abs. 1 [X.] - auf [X.]er [X.] ein Ermessen verbleibt o[X.]er ob bei Vorliegen [X.]er Tatbestan[X.]svoraussetzungen ein gebun[X.]ener Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (vgl. [X.]azu [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.[X.] Rn. 23). Denn [X.]ie Klägerin erfüllt [X.]ie Tatbestan[X.]svoraussetzungen we[X.]er für [X.]ie Erteilung eines für [X.]as gesamte Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten gültigen einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 3 [X.]) noch für [X.]ie Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er [X.] (Art. 2 Nr. 4 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 un[X.] Art. 32 [X.] setzt [X.]ie Erteilung eines einheitlichen Visums - neben [X.]er Zustän[X.]igkeit [X.]er Auslan[X.]svertretung (Art. 18 [X.]) un[X.] [X.]er formellen Zulässigkeit [X.]es Antrags (Art. 19 [X.]) - voraus, [X.]ass [X.]er Antragsteller in materieller Hinsicht [X.]ie Einreisevoraussetzungen erfüllt un[X.] kein Verweigerungsgrun[X.] vorliegt (Art. 21, 32 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Art. 21 Abs. 1 [X.] ist bei [X.]er Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob [X.]er Antragsteller [X.]ie Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, [X.] un[X.] [X.] ([X.]) Nr. 562/2006 [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 15. März 2006 über einen [X.]sko[X.]ex für [X.]as Überschreiten [X.]er Grenzen [X.]urch Personen ([X.] Nr. L 105 S. 1) - [X.] ([X.]) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. [X.]en Zweck un[X.] [X.]ie Umstän[X.]e [X.]es beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.]) un[X.] [X.]arf keine Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung [X.]arstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e [X.]). Die Auslan[X.]svertretung hat [X.]aher bei [X.]er Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbeson[X.]ere zu beurteilen, ob beim Antragsteller [X.]as Risiko [X.]er rechtswi[X.]rigen Einwan[X.]erung besteht, ob er eine Gefahr für [X.]ie Mitglie[X.]staaten [X.]arstellt un[X.] ob er beabsichtigt, vor Ablauf [X.]er Gültigkeit [X.]es beantragten Visums [X.]as Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]). Sie muss [X.]as Visum nach Art. 32 Abs. 1 [X.] u.a. verweigern, wenn [X.]er Antragsteller als eine Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung eingestuft wir[X.] (Buchst. a Nr. vi) o[X.]er begrün[X.]ete Zweifel an [X.]er vom Antragsteller bekun[X.]eten Absicht bestehen, [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten vor Ablauf [X.]es beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aufgrun[X.] [X.]ieser materiellen Vorgaben [X.]arf [X.]er Klägerin kein einheitliches Visum erteilt wer[X.]en. Bei Zugrun[X.]elegung [X.]er nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts ([X.] f.), an [X.]ie [X.]er Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebun[X.]en ist, bestehen konkrete Anhaltspunkte, [X.]ie gegen [X.]ie von [X.]er Klägerin behauptete Rückkehrbereitschaft sprechen. Die Klägerin hat - obwohl sie zu ihren Kin[X.]ern will - im Visumverfahren zunächst angegeben, sie wolle zu touristischen Zwecken nach [X.] einreisen, un[X.] [X.]amit [X.]en wahren Grun[X.] ihrer Einreise verschwiegen. Gegen ihre Rückkehrbereitschaft spricht auch, [X.]ass [X.]ie bei ihren Kin[X.]ern [X.]iagnostizierten neurotischen Störungen nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts auf [X.]ie Trennung von [X.]er Mutter zurückzuführen sin[X.] un[X.] sich [X.]urch einen kurzfristigen, von vornherein mit [X.]er Aussicht auf eine erneute Trennung belasteten Aufenthalt [X.]er Klägerin nicht bessern wür[X.]en. Zu[X.]em erhärten Äußerungen [X.]es geschie[X.]enen Ehemanns un[X.] eines [X.]er Kin[X.]er [X.]en Ein[X.]ruck, [X.]ass sie [X.]auerhaft im [X.] bleiben will. Dem stehen keine vergleichbar gewichtigen Bin[X.]ungen in [X.] gegenüber (Miteigentum an [X.]em von ihr bewohnten Gebäu[X.]e, eigener Schnei[X.]ereibetrieb, Mutter un[X.] bei[X.]e Schwestern leben in [X.]). Außer[X.]em hat [X.]ie Klägerin nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts schon bei einem früheren Aufenthalt [X.]ie Gültigkeits[X.]auer ihres Visums überschritten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unter [X.]en hier gegebenen Umstän[X.]en ist unerheblich, [X.]ass sich [X.]ie Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts zur fehlen[X.]en Rückkehrwilligkeit [X.]er Klägerin bei [X.]en Ausführungen zur Unbegrün[X.]etheit ihres hilfsweise gestellten Feststellungsantrags fin[X.]en un[X.] sich [X.]amit in zeitlicher Hinsicht vor allem auf [X.]en Zeitpunkt [X.]er letzten Behör[X.]enentschei[X.]ung (15. Februar 2008) beziehen. Denn [X.]as Berufungsgericht hat bei seinen Feststellungen - wie sich aus [X.]er Auseinan[X.]ersetzung mit [X.]em von [X.]er Klägerin vorgelegten ärztlichen Bericht vom 16. Oktober 2008 ergibt - neuere Erkenntnisse mitberücksichtigt. Im Übrigen hat [X.]ie Klägerin währen[X.] [X.]es Gerichtsverfahrens bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt [X.]er letzten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Berufungsgericht (18. Dezember 2009) keine neuen Grün[X.]e gelten[X.] gemacht, [X.]ie eine an[X.]ere Wür[X.]igung ihrer Rückkehrwilligkeit rechtfertigen könnten. Damit haben im Zeitpunkt [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Berufungsgericht (weiterhin) begrün[X.]ete Zweifel am Wahrheitsgehalt [X.]er von [X.]er Klägerin bekun[X.]eten Absicht bestan[X.]en, [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten vor Ablauf [X.]er Gültigkeit [X.]es beantragten Visums zu verlassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er [X.] nach Art. 25 [X.]. Die Erteilung eines solchen Visums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, [X.]a es gegenüber [X.]em einheitlichen, für [X.]as gesamte Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus [X.]arstellt. Entsprechen[X.] sieht [X.]er [X.] ein einheitliches Antragsformular vor. Liegen [X.]ie Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist [X.]aher zu prüfen, ob (wenigstens) [X.]ie Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Erteilung eines räumlich nur für [X.]as [X.] gültigen Visums steht Art. 32 [X.] nicht entgegen. Aus [X.]em Hinweis in Art. 32 Abs. 1 [X.], [X.]ass [X.]as Visum in [X.]en Fällen [X.]es Art. 32 [X.] "unbescha[X.]et" [X.]es Art. 25 Abs. 1 [X.] verweigert wir[X.], ergibt sich, [X.]ass Art. 32 [X.] zwar [X.]ie Erteilung eines einheitlichen Visums zwingen[X.] ausschließt. Trotz Vorliegen eines Verweigerungsgrun[X.]es ist es je[X.]och möglich, über Art. 25 Abs. 1 [X.] in bestimmten, abschließen[X.] aufgeführten Ausnahmefällen [X.]ennoch ein räumlich beschränktes Visum zu erteilen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i [X.] wir[X.] ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn [X.]er betreffen[X.]e Mitglie[X.]staat es aus humanitären Grün[X.]en, aus Grün[X.]en [X.]es nationalen Interesses o[X.]er aufgrun[X.] internationaler Verpflichtungen für erfor[X.]erlich hält, von [X.]em Grun[X.]satz abzuweichen, [X.]ass [X.]ie in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, [X.] un[X.] e [X.] festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie [X.]argelegt, ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e [X.] Voraussetzung für eine Einreise (u.a.), [X.]ass von [X.]em Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung ausgeht. Eine Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung im Sinne [X.]er Vorschrift ist auch [X.]ann anzunehmen, wenn [X.]er Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten vor Ablauf [X.]er Gültigkeit [X.]es von ihm beantragten Visums zu verlassen. Es besteht ein erhebliches Interesse [X.]er Mitglie[X.]staaten [X.]er [X.] an [X.]er Verhin[X.]erung illegaler Einwan[X.]erungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch bei Vorliegen einer Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung verbleibt [X.]en Mitglie[X.]staaten aller[X.]ings [X.]ie Möglichkeit, ausnahmsweise aus [X.]en in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a [X.] aufgeführten Grün[X.]en ein auf [X.]as eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum zu erteilen. Hierbei können familiäre Bin[X.]ungen [X.]es Antragstellers an berechtigterweise im [X.] leben[X.]e Familienangehörige sowohl aus humanitären Grün[X.]en als auch aufgrun[X.] internationaler Verpflichtungen berücksichtigt wer[X.]en. Ausgehen[X.] von [X.]em öffentlichen Interesse an [X.]er Verhin[X.]erung einer ungesteuerten Einwan[X.]erung setzt [X.]ie Erteilung eines beschränkten Visums auf [X.]er Tatbestan[X.]sseite aber voraus, [X.]ass auch mit Blick auf [X.]en beson[X.]eren Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 [X.] un[X.] Art. 7 GR-[X.]harta [X.]ie Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz [X.]er vom Antragsteller ausgehen[X.]en Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung erfor[X.]erlich ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esverfassungsgerichts ([X.]) un[X.] [X.]es [X.] ([X.]MR) gewähren we[X.]er [X.]er Schutz [X.]er Familie nach Art. 6 GG noch [X.]as Recht auf Achtung [X.]es Familienlebens nach Art. 8 [X.] einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise un[X.] Aufenthalt. Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GR-[X.]harta auch für [X.]as Recht auf Achtung [X.]es Familienlebens nach Art. 7 GR-[X.]harta. Aller[X.]ings verpflichtet [X.]ie in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentschei[X.]en[X.]e Grun[X.]satznorm, nach welcher [X.]er Staat [X.]ie Familie zu schützen un[X.] zu för[X.]ern hat, [X.]ie Behör[X.]en, bei [X.]er Entschei[X.]ung über ein Aufenthaltsbegehren familiäre Bin[X.]ungen [X.]es Auslän[X.]ers an Personen, [X.]ie sich berechtigterweise im [X.] aufhalten, zu berücksichtigen un[X.] entsprechen[X.] [X.]em Gewicht [X.]ieser Bin[X.]ungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen; [X.]er Grun[X.]rechtsträger hat einen Anspruch auf eine solche angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bin[X.]ungen ([X.], Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - [X.]E 76, 1 <47 ff.>). Dies gilt auch bei Entschei[X.]ungen über [X.]ie Erteilung eines Visums für einen Auslän[X.]er zum Zwecke [X.]es Besuchs seiner in [X.] beim an[X.]eren Elternteil leben[X.]en min[X.]erjährigen Kin[X.]er. Hierzu be[X.]arf es grun[X.]sätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung [X.]er betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung [X.]es Grun[X.]satzes [X.]er Verhältnismäßigkeit un[X.] [X.]es Übermaßverbots. Auch [X.]as Recht auf Achtung [X.]es Familienlebens nach Art. 8 [X.] un[X.] Art. 7 GR-[X.]harta verpflichtet im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]sätzen. Dabei sin[X.] auch hier - einzelfallbezogen - [X.]ie beson[X.]eren Umstän[X.]e [X.]er Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 [X.] 8.09 - [X.] 402.242 § 30 [X.] Nr. 2 m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]ieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, [X.]ass sowohl auf [X.]s- als auch auf [X.] ein erhebliches öffentliches Interesse an [X.]er Unterbin[X.]ung rechtswi[X.]riger Einwan[X.]erungen besteht. Strebt ein Drittstaatsangehöriger einen Daueraufenthalt im [X.] zum Zwecke [X.]er Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen an, müssen materiell [X.]ie entsprechen[X.]en Einreisevoraussetzungen nach [X.]er Richtlinie 2003/86/[X.] ([X.]) un[X.]/o[X.]er [X.]em nationalen Recht vorliegen. Zu[X.]em be[X.]arf er für [X.]ie Einreise un[X.] [X.]en Aufenthalt eines - von [X.]er Klägerin nicht beantragten - nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27 ff. [X.]). Bei begrün[X.]eten Zweifeln an [X.]er Rückkehrwilligkeit [X.]es Auslän[X.]ers kommt [X.]aher auch [X.]ie Erteilung eines Besuchsvisums mit beschränkter Gültigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Von einem Ausnahmefall ist vorliegen[X.] auch mit Blick auf [X.]ie familiären Bin[X.]ungen [X.]er Klägerin an ihre sich berechtigterweise im [X.] aufhalten[X.]en min[X.]erjährigen Kin[X.]er nicht auszugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er Bewertung [X.]er familiären Beziehungen kommt es nicht auf [X.]ie formal-rechtlichen familiären Bin[X.]ungen an, entschei[X.]en[X.] ist vielmehr [X.]ie tatsächliche Verbun[X.]enheit zwischen [X.]en Familienmitglie[X.]ern. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt un[X.] ob [X.]ie von einem Familienmitglie[X.] erbrachte Lebenshilfe auch von an[X.]eren Personen erbracht wer[X.]en könnte. Geht es - wie hier - um [X.]en persönlichen Kontakt eines Elternteils mit [X.]em Kin[X.], ist zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ies - auch in Fällen, in [X.]enen [X.]em Elternteil kein Sorgerecht zusteht - Aus[X.]ruck un[X.] Folge [X.]es natürlichen Elternrechts un[X.] [X.]er [X.]amit verbun[X.]enen Elternverantwortung ist. Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wir[X.] [X.]urch [X.]ie Betreuung [X.]es Kin[X.]es [X.]urch [X.]en an[X.]eren Elternteil nicht entbehrlich. Die Entwicklung eines Kin[X.]es wir[X.] nicht nur [X.]urch quantifizierbare Betreuungsbeiträge [X.]er Eltern, son[X.]ern auch [X.]urch [X.]ie geistige un[X.] emotionale Auseinan[X.]ersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)[X.] zwischen einem Elternteil un[X.] seinem min[X.]erjährigen Kin[X.] ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben un[X.] Aufwachsen [X.]es Kin[X.]es ([X.], Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - [X.] 2006, 122 m.w.[X.] un[X.] vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 m.w.[X.]). Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl [X.]es Kin[X.]es in [X.]er Regel [X.]er Umgang mit bei[X.]en Elternteilen. Entsprechen[X.] hat ein Kin[X.] gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit je[X.]em Elternteil, un[X.] je[X.]er Elternteil ist zum Umgang mit ihm nicht nur berechtigt, son[X.]ern im Interesse [X.]es Kin[X.]es auch verpflichtet. Diese gewachsene Einsicht in [X.]ie Be[X.]eutung [X.]es Umgangsrechts eines Kin[X.]es mit bei[X.]en Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entschei[X.]ungen, [X.]ie [X.]ie tatsächliche Ausübung [X.]es Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbun[X.]enheit besteht, auf [X.]eren Aufrechterhaltung [X.]as Kin[X.] zu seinem Wohl angewiesen ist. Hierzu sin[X.] [X.]ie Belange [X.]es Elternteils un[X.] [X.]es Kin[X.]es umfassen[X.] zu berücksichtigen. Es ist zu wür[X.]igen, in welcher Form [X.]ie Elternverantwortung ausgeübt wir[X.] un[X.] welche Folgen eine negative Entschei[X.]ung für [X.]ie gelebte Eltern-Kin[X.]-Beziehung un[X.] [X.]as Wohl [X.]es Kin[X.]es hätte. Auch ist zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]er persönliche Kontakt [X.]es Kin[X.]es zu [X.]em getrennt leben[X.]en Elternteil un[X.] [X.]er [X.]amit verbun[X.]ene Aufbau un[X.] [X.]ie Kontinuität emotionaler Bin[X.]ungen zu Vater un[X.] Mutter in aller Regel [X.]er Persönlichkeitsentwicklung [X.]es Kin[X.]es [X.]ient un[X.] ein Kin[X.] bei[X.]e Eltern braucht ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In Anwen[X.]ung [X.]ieser Grun[X.]sätze unterfällt [X.]er von [X.]er Klägerin mit ihrem Aufenthalt angestrebte persönliche Kontakt mit ihren Kin[X.]ern [X.]em Schutzbereich [X.]es Art. 6 GG, [X.]es Art. 8 [X.] un[X.] [X.]es Art. 7 GR-[X.]harta. Die Kin[X.]er haben bis 2005 bei [X.]er Klägerin in [X.] gelebt un[X.] wur[X.]en von ihr versorgt. Bei [X.]ieser Sachlage ist [X.]avon auszugehen, [X.]ass trotz [X.]er von [X.]er Klägerin selbst herbeigeführten räumlichen Trennung weiterhin eine [X.]urch geistige un[X.] emotionale Auseinan[X.]ersetzung geprägte un[X.] von tatsächlicher Anteilnahme am Leben un[X.] Aufwachsen [X.]er Kin[X.]er getragene Verbun[X.]enheit un[X.] familiäre (Lebens-)[X.] besteht. Dennoch ist [X.]ie Ablehnung [X.]er Erteilung eines Besuchsvisums hier nicht unverhältnismäßig. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts hat [X.]ie Klägerin [X.]ie bestehen[X.]e räumliche Trennung von ihren Kin[X.]ern selbst [X.]a[X.]urch herbeigeführt, [X.]ass sie, obwohl sie 2002 nach [X.]er Schei[X.]ung [X.]er Ehe [X.]as Sorgerecht für [X.]ie Kin[X.]er erhielt, 2005 [X.]er Übersie[X.]lung [X.]er Kin[X.]er nach [X.] zustimmte. Soweit [X.]ie Kin[X.]er unter [X.]er hier[X.]urch herbeigeführten Trennung von ihrer Mutter lei[X.]en, stan[X.] un[X.] steht es [X.]en Eltern frei, [X.]iese Entschei[X.]ung zum Wohl [X.]er Kin[X.]er wie[X.]er rückgängig zu machen. Im Übrigen sin[X.] [X.]ie Klägerin un[X.] ihre bei[X.]en - im maßgeblichen Zeitpunkt [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Berufungsgericht - 11 bzw. 8 Jahre alten Kin[X.]er zur Aufrechterhaltung [X.]er familiären Bin[X.]ungen nicht zwingen[X.] auf einen Besuch [X.]er Klägerin im [X.] angewiesen. Die Klägerin kann [X.]en Kontakt mit ihren Kin[X.]ern von [X.] aus sowohl über [X.]as [X.] als auch über Briefe un[X.] Telefonate aufrechterhalten. Außer[X.]em können [X.]ie Kin[X.]er ihre Mutter währen[X.] [X.]er Ferien in [X.] besuchen. Bei[X.]es ist [X.]er Familie angesichts [X.]es Alters [X.]er Kin[X.]er un[X.] [X.]es Umstan[X.]es, [X.]ass [X.]ie Klägerin nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts in [X.] über ein über[X.]urchschnittliches Einkommen un[X.] nicht unerhebliche Ersparnisse verfügt, nicht unzumutbar.

Meta

1 C 1/10

11.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Dezember 2009, Az: OVG 3 B 6.09, Urteil

Art 6 GG, § 6 AufenthG 2004, § 81 Abs 1 AufenthG 2004, § 133 BGB, § 767 ZPO, Art 8 MRK, Art 7 EUGrdRCh, Art 1 EGV 810/2009, Art 2 EGV 810/2009, Art 9 EGV 810/2009, Art 18 EGV 810/2009, Art 19 EGV 810/2009, Art 21 EGV 810/2009, Art 23 EGV 810/2009, Art 24 EGV 810/2009, Art 25 EGV 810/2009, Art 32 EGV 810/2009, Art 56 EGV 810/2009, Art 58 EGV 810/2009, Art 5 Abs 1 EGV 562/2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011, Az. 1 C 1/10 (REWIS RS 2011, 10604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10604

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