Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 1 C 15/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 1410

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Prüfung der Rückkehrbereitschaft; Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine


Leitsatz

Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des Visakodex für ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken, nach denen u.a. zu prüfen ist, ob begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers bestehen, werden durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine geschlossene Visaerleichterungsabkommen weder verdrängt noch modifiziert.

Tatbestand

1

Die Kläger, eine [X.] Staatsangehörige und ihr 2001 geborener [X.], begehren die Erteilung von [X.] zum Besuch ihres in [X.] lebenden Ehemannes bzw. Vaters.

2

Der Ehemann der Klägerin, ebenfalls ein [X.]r Staatsangehöriger, war 2004 als [X.] Zuwanderer aus der [X.] in die Bundesrepublik [X.] eingereist und hatte die Klägerin später in der [X.] geheiratet. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und bezieht Leistungen nach dem SGB II.

3

Die Kläger beantragten am 5. August 2008 bei der [X.] Botschaft in [X.] Besuchsvisa für die Zeit vom 6. bis 26. August 2008 und legten eine schriftliche Einladung des Ehemannes der Klägerin vor. Die Klägerin gab an, dass eine Familienzusammenführung vorgesehen sei, sie sich aber zuerst ein Bild von den Lebensbedingungen in [X.] machen wolle. Ihre Anträge wurden mangels ausreichender Gewähr für die Rückkehrbereitschaft abgelehnt.

4

Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das [X.] hat zur Begründung seines Urteils vom 24. Juni 2010 ausgeführt, dass die zulässigen Verpflichtungsklagen unbegründet seien. Trotz Ablaufs des vorgesehenen [X.] hätten die Kläger zwar ein Interesse an einem Verpflichtungsurteil. Die Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten [X.] lägen jedoch nicht vor. Die gebundene Entscheidung richte sich nach dem [X.]kodex ([X.]) und unterliege vollumfänglich gerichtlicher Kontrolle. Zwar hätten die Kläger den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts durch Vorlage einer schriftlichen Einladung des Ehemannes der Klägerin entsprechend den Anforderungen des 2007 zwischen der [X.] und der [X.] abgeschlossenen [X.]erleichterungsabkommens ([X.]) belegt. Die begehrten Besuchsvisa seien aber zu versagen, da bei der nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 [X.] gebotenen Risikobewertung begründete Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft bestünden. Diese Vorschriften des [X.]kodex würden durch das [X.]erleichterungsabkommen nicht verdrängt. Vorliegend spreche vieles dafür, dass die Kläger die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem hier lebenden Ehemann bzw. Vater auf Dauer herstellen wollten. Die beabsichtigte Reise würde die Kernfamilie in [X.] zusammenführen. Zudem hätten die Kläger derzeit mangels Sicherung des Lebensunterhalts und fehlender Deutschkenntnisse keine Aussicht auf einen legalen Familiennachzug. Positiv für ihre Rückkehrbereitschaft sprechende Gesichtspunkte von gleichem Gewicht seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Einkommen der bei ihren Eltern lebenden und von ihrer Mutter unterstützten Klägerin gehe nicht wesentlich über das für den Lebensunterhalt Notwendige hinaus. In [X.] kämen die Kläger jedoch in den Genuss von Sozialleistungen. Auch der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 [X.] und Art. 7 [X.]) gebiete keine andere Risikobewertung. Es sei den Klägern zuzumuten, die Kontakte zu ihrem Ehemann bzw. Vater im gemeinsamen Heimatland zu pflegen.

5

Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger die [X.] weiter. Sie rügen, Art. 4 [X.] enthalte nicht nur verfahrensrechtliche Erleichterungen. Vielmehr dürfe die Rückkehrbereitschaft nach dem [X.]erleichterungsabkommen überhaupt nicht geprüft werden. Selbst wenn man dem nicht folge, bestünden bei angemessener Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie keine begründeten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Kläger.

6

Die Beklagte tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Revisionen [X.]er Kläger haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie Kläger keine [X.] zum Besuch ihres im [X.] leben[X.]en Ehemanns bzw. [X.] beanspruchen können. Zutreffen[X.] hat es [X.]ie zulässigen Verpflichtungsbegehren (1.) an [X.]en materiellen Erteilungsvoraussetzungen un[X.] [X.] gemessen (2.), [X.]ie [X.]urch [X.]as zwischen [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.] geschlossene [X.]erleichterungsabkommen nicht ver[X.]rängt wer[X.]en (2.1). Ansprüche [X.]er Kläger auf einheitliche [X.] für [X.]as gesamte Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten hat es ohne [X.]urchgreifen[X.]en Verstoß gegen [X.] verneint (2.2). Die Erteilung von [X.] mit räumlich beschränkter Gültigkeit hat es nicht geprüft; [X.]iese Verletzung revisiblen Rechts verhilft [X.]en Revisionen je[X.]och nicht zum Erfolg, [X.]enn insoweit stellt sich [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Berufungsgerichts aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.3).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Maßgeben[X.] für [X.]ie Beurteilung [X.]er Sach- un[X.] Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grun[X.]sätzlich [X.]er Zeitpunkt [X.]er letzten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung in [X.]er Tatsacheninstanz (hier: 24. Juni 2010). Zu [X.]iesem Zeitpunkt war [X.]ie Veror[X.]nung ([X.]) Nr. 810/2009 [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 13. Juli 2009 über einen [X.]ko[X.]ex [X.]er [X.] ([X.] vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1) - [X.]ko[X.]ex ([X.]) - bereits in [X.] getreten. Diese Veror[X.]nung regelt seit [X.]em 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 [X.]) u.a. [X.]as Verfahren un[X.] [X.]ie Voraussetzungen zur Erteilung von [X.] für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten von höchstens [X.]rei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 [X.]). Sie ist in allen ihren Teilen verbin[X.]lich un[X.] gilt unmittelbar in je[X.]em Mitglie[X.]staat (vgl. [X.]en entsprechen[X.]en Hinweis am En[X.][X.]). Aufgrun[X.] [X.]es Anwen[X.]ungsvorrangs [X.]es [X.]srechts ver[X.]rängt sie [X.]ie bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 bis 3 [X.] i.[X.].F. [X.]er Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]) auch in [X.]en Fällen, in [X.]enen [X.]ie Behör[X.]e bereits vor Inkrafttreten [X.]es [X.]ko[X.]ex über [X.]en Visumantrag entschie[X.]en hat (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 [X.] 1.10 - NVwZ 2011, 1201 Rn. 11 f.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Zu Recht ist [X.]as Berufungsgericht [X.]avon ausgegangen, [X.]ass sich [X.]as Verpflichtungsbegehren [X.]er Kläger nicht [X.]urch Zeitablauf erle[X.]igt hat. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte [X.]ahin auszulegen, [X.]ass [X.]er Antragsteller auch nach Ablauf [X.]es geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem [X.] festhält (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.[X.] Rn. 14 ff.). Davon ausgehen[X.] hat [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Anträge [X.]er Kläger so verstan[X.]en, [X.]ass ihr Besuchsbegehren, [X.]as [X.]er Vorbereitung eines angestrebten Familiennachzugs [X.]ienen soll, nicht zeitgebun[X.]en ist. Diese Annahme steht in Einklang mit [X.]en bun[X.]esrechtlichen Auslegungsregeln (§ 133 BGB).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Berufungsgericht nach [X.]en materiellen Erteilungsvoraussetzungen un[X.] [X.] (Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 un[X.] Art. 25 Abs. 1 [X.]), [X.]ie [X.]urch [X.]as zwischen [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.] geschlossene Abkommen über Erleichterungen bei [X.]er Erteilung von [X.] we[X.]er ver[X.]rängt noch mo[X.]ifiziert wer[X.]en, keinen Anspruch auf Erteilung von [X.]. Dabei kann auch in [X.]iesem Fall [X.]ahinstehen, ob [X.]er Auslan[X.]svertretung nach [X.]em [X.]ko[X.]ex - wie bislang nach § 6 Abs. 1 [X.] - auf [X.]er [X.] ein Ermessen verbleibt o[X.]er ob bei Vorliegen [X.]er Tatbestan[X.]svoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (so [X.]as Berufungsurteil S. 8 f.). Denn [X.]ie Kläger erfüllen [X.]ie Tatbestan[X.]svoraussetzungen we[X.]er hinsichtlich eines für [X.]as gesamte Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten gültigen einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 3 [X.]) noch für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er [X.] (Art. 2 Nr. 4 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2.1 Die materiellrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen un[X.] Versagungsgrün[X.]e sowohl für [X.]as einheitliche Visum (Art. 21 Abs. 1 un[X.] Art. 32 Abs. 1 [X.]) als auch für [X.]as räumlich beschränkte Visum (Art. 25 Abs. 1 [X.]) wer[X.]en [X.]urch [X.]as zwischen [X.]er [X.] un[X.] [X.]er [X.] geschlossene [X.]erleichterungsabkommen ([X.] - [X.] Nr. L 332 vom 18. Dezember 2007 S. 68; in [X.] getreten am 1. Januar 2008 - [X.] Nr. L 24 vom 29. Januar 2008 S. 53) we[X.]er ver[X.]rängt noch mo[X.]ifiziert.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dieses auf Art. 62 Nr. 2 [X.]. [X.]. Art. 300 Abs. 2 un[X.] 3 [X.]V gestützte un[X.] gemäß Art. 300 Abs. 7 [X.]V (nunmehr: Art. 216 Abs. 2 AEUV) für [X.]ie Organe [X.]er [X.] un[X.] für [X.]ie Mitglie[X.]staaten verbin[X.]liche Abkommen bil[X.]et einen integrieren[X.]en Bestan[X.]teil [X.]er [X.]srechtsor[X.]nung (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 1987 - Rs. [X.]-12/86, [X.] - Slg. 1987, [X.] Rn. 7) un[X.] gehört [X.]amit zum revisiblen Recht. Je[X.]e Vorschrift eines Abkommens ist, um ihre jeweiligen Rechtswirkungen bestimmen zu können, in ihrem Kontext auszulegen: Eine Bestimmung eines von [X.]er [X.] mit Drittlän[X.]ern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwen[X.]bar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts un[X.] im Hinblick auf [X.]en Sinn un[X.] Zweck [X.]es Abkommens eine klare un[X.] ein[X.]eutige Verpflichtung enthält, [X.]eren Erfüllung o[X.]er [X.]eren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen ([X.], Urteile vom 30. September 1987 a.a.[X.] Rn. 14 un[X.] vom 26. Mai 2011 - Rs. [X.]-485/07, [X.] - Rn. 67). Demzufolge enthält Art. 4 [X.] unmittelbar anwen[X.]bares Recht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Art. 4 Abs. 1 [X.]. j [X.] genügt für enge Verwan[X.]te - u.a. Ehepartner, Kin[X.]er (auch A[X.]optivkin[X.]er) un[X.] Eltern (auch Vormun[X.]e) [X.] Staatsangehörigkeit -, [X.]ie Staatsangehörige [X.]er [X.] besuchen, [X.]ie im Gebiet eines Mitglie[X.]staats rechtmäßig wohnhaft sin[X.], zum Nachweis [X.]es Zwecks ihrer Reise [X.]ie Vorlage einer schriftlichen Einla[X.]ung [X.]es Gastgebers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 [X.] wer[X.]en für [X.]ie in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen [X.] sämtlicher Arten nach [X.]em vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei [X.]em we[X.]er [X.]ie in [X.]en Rechtsvorschriften [X.]er Mitglie[X.]staaten vorgesehenen weiteren Angaben zum [X.], noch eine weitere Einla[X.]ung o[X.]er Bestätigung [X.]es Reisezwecks vorgeschrieben wer[X.]en [X.]ürfen. Das Berufungsgericht hat zutreffen[X.] entschie[X.]en, [X.]ass Art. 4 [X.] un[X.] [X.]ie an[X.]eren Vorschriften [X.]es Abkommens [X.]as materiellrechtliche Prüfprogramm un[X.] [X.]ie inhaltlichen Maßstäbe bei [X.]er Entschei[X.]ung über einen Visumantrag unberührt lassen. Denn als verfahrensrechtliche Vorschrift regelt Art. 4 [X.] nur [X.]en Nachweis [X.]es Reisezwecks im Antragsverfahren. Das ergibt sich neben [X.]em ein[X.]eutigen Wortlaut [X.]er Norm auch aus Art. 2 Abs. 2 [X.]. Danach fin[X.]en [X.]ie innerstaatlichen Vorschriften [X.]er [X.] o[X.]er [X.]er Mitglie[X.]staaten sowie [X.]as [X.]srecht in [X.]en Fällen Anwen[X.]ung, [X.]ie in [X.]iesem Abkommen nicht geregelt sin[X.], wie [X.]ie Ablehnung eines Visumantrags, [X.]ie Anerkennung von Reise[X.]okumenten, [X.]er Nachweis ausreichen[X.]er Mittel zur Bestreitung [X.]es Lebensunterhalts sowie [X.]ie Einreiseverweigerung un[X.] Ausweisungsmaßnahmen. Damit haben [X.]ie Vertragspartner - entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision - [X.]eutlich zum Aus[X.]ruck gebracht, [X.]ass sie mit [X.]en Bestimmungen [X.]es [X.]erleichterungsabkommens keine abschließen[X.]e Regelung [X.]er Visumerteilung im Verhältnis zwischen [X.] un[X.] [X.]er [X.] getroffen haben. An[X.]ernfalls könnte nie ein Versagungsgrun[X.] greifen. Ein solches Ergebnis liefe auch [X.]em 6. Absatz [X.]er Präambel [X.]es Abkommens zuwi[X.]er, [X.]emzufolge [X.]erleichterungen nicht zur illegalen Migration führen sollten un[X.] [X.]ie Vertragsparteien [X.]ie Sicherheits- un[X.] Rückübernahmeaspekte beson[X.]ers berücksichtigen. Angesichts [X.]ieses ein[X.]eutigen Auslegungsbefun[X.]s stellt sich insoweit keine unionsrechtliche Zweifelsfrage (acte clair), [X.]ie eine Vorlage an [X.]en [X.] gebieten wür[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der nach [X.]em Inkrafttreten [X.]es [X.]erleichterungsabkommens für alle Mitglie[X.]staaten verbin[X.]lich gewor[X.]ene [X.]ko[X.]ex wirkt grun[X.]sätzlich abschließen[X.]. Nach seinem 26. Erwägungsgrun[X.] ist es je[X.]och möglich, abweichen[X.]e Bestimmungen in bilateralen Abkommen zwischen [X.]er [X.] un[X.] Drittlän[X.]ern zur Erleichterung [X.]er Bearbeitung von Visumanträgen festzulegen. Diese Öffnungsklausel erfasst nach Sinn un[X.] Zweck auch vor Inkrafttreten [X.]es [X.]ko[X.]ex geschlossene Verträge wie [X.]as hier vorliegen[X.]e [X.]erleichterungsabkommen mit [X.]er [X.]. Umgekehrt hat [X.]ie [X.] bei Abschluss [X.]es Abkommens eine Protokollerklärung gegenüber [X.]er [X.] über [X.]ie Grün[X.]e [X.]er Verweigerung eines Visums abgegeben ([X.] Nr. L 332 vom 18. Dezember 2007 S. 76). Darin hat sie auf einen Vorschlag zur Än[X.]erung [X.]er Gemeinsamen Konsularischen Instruktion hingewiesen, [X.]er [X.]ie Grün[X.]e für [X.]ie Verweigerung eines Visums un[X.] Rechtsmittel regelt; [X.]ieser Vorschlag bil[X.]et [X.] [X.]es [X.]ko[X.]ex . Damit sin[X.] bei[X.]e Regelwerke von vornherein aufeinan[X.]er abgestimmt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die hier maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften [X.]es [X.]ko[X.]ex un[X.] [X.]es [X.]erleichterungsabkommens greifen unproblematisch ineinan[X.]er: Art. 14 Abs. 1 [X.]. a [X.] verpflichtet [X.]en Antragsteller, Belege zum Zweck [X.]er Reise vorzulegen. Das Konsulat kann gemäß Absatz 3 [X.]er Vorschrift weitere Belege u.a. zum Nachweis [X.]es Reisezwecks verlangen. Demgegenüber ist im Anwen[X.]ungsbereich [X.]es [X.]erleichterungsabkommens eine solche Nachfor[X.]erung über [X.]ie in Art. 4 Abs. 2 [X.] für [X.]en jeweiligen Reisezweck aufgeführten Belege hinaus nach Absatz 1 un[X.] 3 [X.]er Vorschrift ausgeschlossen. Die für [X.]ie Praxis erhebliche Erleichterung liegt [X.]arin, [X.]ass [X.]er Reisezweck nach Vorlage [X.]er in Art. 4 Abs. 2 [X.] genannten Unterlagen vom Konsulat nicht mehr in Frage gestellt wer[X.]en [X.]arf. Daraus kann je[X.]och - wie bereits ausgeführt - nicht [X.]er Schluss gezogen wer[X.]en, [X.]ie Absicht [X.]es Antragstellers, [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten rechtzeitig zu verlassen, [X.]ürfe nicht mehr geprüft wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2.2 Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 un[X.] 32 [X.] setzt [X.]ie Erteilung eines einheitlichen Visums - neben [X.]er Zustän[X.]igkeit [X.]er Auslan[X.]svertretung (Art. 18 [X.]) un[X.] [X.]er Zulässigkeit [X.]es Antrags (Art. 19 [X.]) - voraus, [X.]ass [X.]er Antragsteller [X.]ie materiellen Einreisevoraussetzungen erfüllt un[X.] kein Versagungsgrun[X.] vorliegt (Art. 21, 32 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Art. 21 Abs. 1 [X.] ist bei [X.]er Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob [X.]er Antragsteller [X.]ie Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 [X.]. a, c, [X.] un[X.] [X.] ([X.]) Nr. 562/2006 [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Rates vom 15. März 2006 über einen [X.]sko[X.]ex für [X.]as Überschreiten [X.]er Grenzen [X.]urch Personen ([X.] Nr. L 105 S. 1) - [X.] ([X.]) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. [X.]en Zweck un[X.] [X.]ie Umstän[X.]e [X.]es beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 [X.]. c [X.]) un[X.] [X.]arf keine Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung [X.]arstellen (Art. 5 Abs. 1 [X.]. e [X.]). Die Auslan[X.]svertretung hat [X.]aher bei [X.]er Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbeson[X.]ere zu beurteilen, ob beim Antragsteller [X.]as Risiko [X.]er rechtswi[X.]rigen Einwan[X.]erung besteht, ob er eine Gefahr für [X.]ie Mitglie[X.]staaten [X.]arstellt un[X.] ob er beabsichtigt, vor Ablauf [X.]er Gültigkeit [X.]es beantragten Visums [X.]as Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]). Sie hat [X.]as Visum nach [X.]en spiegelbil[X.]lichen Versagungsgrün[X.]en in Art. 32 Abs. 1 [X.] u.a. zu verweigern, wenn [X.]er Antragsteller als eine Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung eingestuft wir[X.] ([X.]. a Nr. vi) o[X.]er begrün[X.]ete Zweifel an [X.]er von ihm bekun[X.]eten Absicht bestehen, [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten vor Ablauf [X.]es beantragten Visums zu verlassen ([X.]. b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Versagungsgrün[X.]e sin[X.] bei [X.]en Klägern erfüllt. Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ([X.] ff.), an [X.]ie [X.]er Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebun[X.]en ist, bestehen konkrete Anhaltspunkte, [X.]ie gegen [X.]ie von [X.]en Klägern behauptete Rückkehrbereitschaft sprechen. Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Wür[X.]igung [X.]arauf gestützt, [X.]ie Klägerin habe im Visumverfahren zu erkennen gegeben, [X.]ass sie un[X.] ihr min[X.]erjähriger [X.] einen [X.]auerhaften Familiennachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater anstrebten. Der Familiennachzug ist [X.]en Klägern aber nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts [X.]erzeit mangels Sicherung [X.]es Lebensunterhalts un[X.] ausreichen[X.]er Deutschkenntnisse [X.]er Klägerin verwehrt. Das Berufungsgericht hat keine vergleichbar gewichtigen Bin[X.]ungen [X.]er Kläger an [X.]ie [X.] feststellen können. Denn [X.]ort lebt [X.]ie Klägerin mit ihrem [X.] bei ihren Eltern in eher schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen un[X.] ist auf [X.]eren Unterstützung angewiesen. Dem aus [X.]iesen In[X.]izien abgeleiteten Risiko einer rechtswi[X.]rigen Einwan[X.]erung in [X.]ie [X.] hat [X.]as Berufungsgericht ein hohes Gewicht beigemessen. Denn [X.]er Ehemann bzw. Vater [X.]er Kläger bezieht hier bereits Leistungen nach [X.]em [X.] un[X.] [X.]ie Kläger kämen bei einem Daueraufenthalt ebenfalls in [X.]en Genuss von Sozialleistungen. Auf [X.]ieser tatsächlichen Grun[X.]lage ist [X.]ie Annahme begrün[X.]eter Zweifel an [X.]er Rückkehrbereitschaft revisionsgerichtlich nicht zu beanstan[X.]en. Die [X.]agegen vorgebrachten Angriffe [X.]er Revision ziehen le[X.]iglich an[X.]ere Schlussfolgerungen aus [X.]en vorliegen[X.]en In[X.]izien, lassen aber nicht erkennen, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]en Maßstab [X.]er begrün[X.]eten Zweifel in Art. 32 Abs. 1 [X.]. b [X.] verkannt o[X.]er [X.]ieses Tatbestan[X.]smerkmal nicht auf ausreichen[X.]er Tatsachengrun[X.]lage bejaht hätte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aller[X.]ings hat [X.]as Berufungsgericht seine Subsumtion unter Art. 32 Abs. 1 [X.]. a Nr. vi un[X.] [X.]. b [X.] um eine Kontrolle [X.]es Ergebnisses an Art. 6 GG, Art. 8 [X.] un[X.] Art. 7 GR-[X.]harta angereichert ([X.]). Das steht nicht in Einklang mit revisiblem Recht, [X.]enn für [X.]iese Abwägung ist bei [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Erteilung eines einheitlichen Visums kein Raum. Vielmehr ist [X.]er Schutz von Ehe un[X.] Familie bei [X.]er Erteilung eines räumlich beschränkten Visums gemäß Art. 25 [X.] zu berücksichtigen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2.3 Das Berufungsgericht hat [X.]ie Erteilung von [X.] mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er [X.] nicht geprüft. Diese Verletzung revisiblen Rechts verhilft [X.]en Revisionen je[X.]och nicht zum Erfolg, [X.]enn insoweit stellt sich [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Berufungsgerichts aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Tatbestan[X.]svoraussetzungen [X.]es Art. 25 Abs. 1 [X.]. a [X.] liegen nämlich nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dieses Begehren ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, [X.]a es gegenüber [X.]em einheitlichen, für [X.]as gesamte Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus [X.]arstellt. Liegen [X.]ie Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist [X.]aher zu prüfen, ob (wenigstens) [X.]ie Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Denn Art. 32 Abs. 1 [X.] steht nach seinem Wortlaut [X.]er Erteilung eines räumlich nur für [X.]as [X.] gültigen Visums nicht entgegen (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.[X.] Rn. 27 f.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Art. 25 Abs. 1 [X.]. a Nr. i [X.] wir[X.] ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn [X.]er betreffen[X.]e Mitglie[X.]staat es aus humanitären Grün[X.]en, aus Grün[X.]en [X.]es nationalen Interesses o[X.]er aufgrun[X.] internationaler Verpflichtungen für erfor[X.]erlich hält, von [X.]em Grun[X.]satz abzuweichen, [X.]ass [X.]ie in Art. 5 Abs. 1 [X.]. a, c, [X.] un[X.] e [X.] festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie [X.]argelegt, ist nach Art. 5 Abs. 1 [X.]. e [X.] Voraussetzung für eine Einreise (u.a.), [X.]ass von [X.]em Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung ausgeht. Eine Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung im Sinne [X.]er Vorschrift liegt auch [X.]ann vor, wenn [X.]er Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er Mitglie[X.]staaten vor Ablauf [X.]er Gültigkeit [X.]es Visums wie[X.]er zu verlassen. Denn es besteht ein erhebliches Interesse [X.]er Mitglie[X.]staaten [X.]er Europäischen [X.] an [X.]er Verhin[X.]erung illegaler Einwan[X.]erungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch bei Vorliegen einer Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung verbleibt [X.]en Mitglie[X.]staaten aller[X.]ings [X.]ie Möglichkeit, ausnahmsweise aus [X.]en in Art. 25 Abs. 1 [X.]. a [X.] genannten Grün[X.]en ein auf [X.]as eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum zu erteilen. Hierbei können familiäre Bin[X.]ungen [X.]es Antragstellers an berechtigterweise im [X.] leben[X.]e Familienangehörige sowohl aus humanitären Grün[X.]en als auch aufgrun[X.] internationaler Verpflichtungen berücksichtigt wer[X.]en. Angesichts [X.]es gewichtigen öffentlichen Interesses an [X.]er Verhin[X.]erung ungesteuerter Einwan[X.]erung setzt [X.]ie Erteilung eines beschränkten Visums auf [X.]er Tatbestan[X.]sseite aber voraus, [X.]ass auch mit Blick auf [X.]en beson[X.]eren Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 [X.] un[X.] Art. 7 GR-[X.]harta [X.]ie Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz [X.]er vom Antragsteller ausgehen[X.]en Gefahr für [X.]ie öffentliche Or[X.]nung erfor[X.]erlich ist (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.[X.] Rn. 30).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er Konkretisierung [X.]es Maßstabs [X.]er Erfor[X.]erlichkeit, [X.]ie in Art. 25 Abs. 1 [X.] [X.]en Mitglie[X.]staaten zugewiesen wir[X.], ist zu berücksichtigen, [X.]ass nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esverfassungsgerichts un[X.] [X.]es [X.] we[X.]er [X.]er Schutz [X.]er Familie nach Art. 6 GG noch [X.]as Recht auf Achtung [X.]es Familienlebens nach Art. 8 [X.] einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise un[X.] Aufenthalt gewähren. Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GR-[X.]harta auch für [X.]as Recht auf Achtung [X.]es Familienlebens nach Art. 7 GR-[X.]harta. Aller[X.]ings verpflichtet [X.]ie in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentschei[X.]en[X.]e Grun[X.]satznorm, [X.]erzufolge [X.]er Staat [X.]ie Familie zu schützen un[X.] zu för[X.]ern hat, auch [X.]ie Konsulate, bei [X.]er Entschei[X.]ung über ein Besuchsvisum familiäre Bin[X.]ungen [X.]es Auslän[X.]ers an Personen, [X.]ie sich berechtigterweise im [X.] aufhalten, zu berücksichtigen un[X.] entsprechen[X.] [X.]em Gewicht [X.]ieser Bin[X.]ungen zur Geltung zu bringen; [X.]amit korrespon[X.]iert ein Anspruch [X.]es Grun[X.]rechtsträgers auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bin[X.]ungen ([X.], Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - [X.]E 76, 1 <47 ff.>). Auch Art. 8 [X.] un[X.] Art. 7 GR-[X.]harta verpflichten im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]sätzen (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.[X.] Rn. 31 m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er einzelfallbezogenen Abwägung [X.]er familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, [X.]ass sowohl auf [X.]s- als auch auf [X.] ein erhebliches öffentliches Interesse an [X.]er Unterbin[X.]ung rechtswi[X.]riger Einwan[X.]erungen besteht. Strebt ein Drittstaatsangehöriger einen Daueraufenthalt im [X.] zum Zwecke [X.]er Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen an, müssen materiell [X.]ie entsprechen[X.]en Einreisevoraussetzungen nach [X.]er Richtlinie 2003/86/[X.] ([X.]) un[X.]/o[X.]er [X.]em nationalen Recht vorliegen. Zu[X.]em be[X.]arf er für [X.]ie Einreise un[X.] [X.]en Aufenthalt eines - von [X.]en Klägern nicht beantragten - nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27 ff. [X.]). Bei begrün[X.]eten Zweifeln an [X.]er Rückkehrwilligkeit [X.]es Auslän[X.]ers kommt [X.]aher auch [X.]ie Erteilung eines Besuchsvisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht (Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.[X.] Rn. 32). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zwar fällt [X.]er erstrebte Besuchsaufenthalt im Hinblick auf [X.]ie Beziehung sowohl [X.]er Klägerin zu ihrem Ehemann als auch [X.]es [X.] zu seinem Vater in [X.]en Schutzbereich [X.]es Art. 6 GG, Art. 8 [X.] un[X.] Art. 7 GR-[X.]harta. Geht es - wie hier - auch um [X.]en persönlichen Kontakt eines Kin[X.]es zu einem Elternteil, ist zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ies - auch in Fällen, in [X.]enen [X.]em Elternteil kein Sorgerecht zusteht - Aus[X.]ruck un[X.] Folge [X.]es natürlichen Elternrechts un[X.] [X.]er [X.]amit verbun[X.]enen Elternverantwortung ist ([X.]azu ausführlich Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.[X.] Rn. 33 m.w.N.; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 GR-[X.]harta). Dennoch ist [X.]ie Ablehnung [X.]er Erteilung von [X.] im vorliegen[X.]en Fall nicht unverhältnismäßig. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts hat [X.]er Ehemann [X.]er Klägerin un[X.] Vater [X.]es [X.] [X.]ie räumliche Trennung von seiner späteren Ehefrau un[X.] seinem [X.] selbst [X.]a[X.]urch herbeigeführt, [X.]ass er im [X.] in [X.]as [X.] übergesie[X.]elt ist. Die Kläger sin[X.] zur Aufrechterhaltung [X.]er familiären Kontakte nicht zwingen[X.] auf einen Besuch [X.]es Ehemannes bzw. [X.] in Deutschlan[X.] angewiesen. Denn [X.]ieser hat [X.]ie Möglichkeit, sie in [X.]er [X.] zu besuchen un[X.] zu[X.]em [X.]en Kontakt auf an[X.]ere Weise (Briefe, Telefon un[X.] [X.]) aufrechtzuerhalten.

Meta

1 C 15/10

15.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2010, Az: 2 B 16.09, Urteil

Art 6 GG, § 6 AufenthG 2004, § 133 BGB, Art 8 MRK, Art 7 EUGrdRCh, Art 1 EGV 810/2009, Art 2 EGV 810/2009, Art 18 EGV 810/2009, Art 19 EGV 810/2009, Art 21 Abs 1 EGV 810/2009, Art 23 Abs 4 EGV 810/2009, Art 25 Abs 1 EGV 810/2009, Art 32 Abs 1 EGV 810/2009, Art 58 EGV 810/2009, Art 14 Abs 1 Buchst a EGV 810/2009, Art 5 Abs 1 EGV 562/2006, Art 2 Abs 2 EGBes 840/2007, Art 4 EGBes 840/2007

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 1 C 15/10 (REWIS RS 2011, 1410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1410

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 C 1/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Schengen-Visum für kurzfristigen Besuchsaufenthalt; Auslegung des Antrags; Zweifel an Rückkehrbereitschaft; Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit


1 C 37/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Beurteilungsspielraum der Auslandsvertretungen bei Visumantragsprüfung


B 6 S 17.970 (VG Bayreuth)

Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen voraussichtlichen Verstoßes gegen § 50 Abs. 3 S. 2 AufenthG


5 StR 351/11 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern im Falle eines durch arglistige Täuschung …


5 StR 351/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.