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PDF anzeigen [X.] ZR 23/07 vom 12. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 22. Oktober 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird [X.]. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss NJW 2005, 2 - 3 - 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. [X.] [X.]
[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 108/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 324 O 230/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 108/06 -
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12.11.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2007, Az. VI ZR 23/07 (REWIS RS 2007, 948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 948
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