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PDF anzeigen[X.] ZR 242/98vom6. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] 6. Juli 2000beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 64.848,92 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 bZPO).Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung des [X.] dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf den bis zum 30. [X.] befristeten Kontokorrentkredit gemäß der Vereinbarung der Klägerin mit- 3 -der Hauptschuldnerin vom 21./27. Oktober 1992 erstreckt (vgl. [X.], Urt. [X.] Juli 1999 - [X.], [X.], 1761, z.[X.]. in [X.]Z). Die Wertungder Revision, die Bürgschaft sichere - ohne Beschränkung auf diesen Kredit -die Forderung der Klägerin aus dem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerinbis zur Beendigung der Geschäftsverbindung, läßt außer acht, daß nach dergemäß § 4 [X.] vorrangigen [X.]. 1 der Bürgschaftserklärung,auf die deren [X.], 2 verweisen, das zu sichernde Vertragsverhältnis"[X.]" - dies ist das Aktenzeichen der genannten Kreditvereinbarung - be-trifft. Eine verbürgte Saldoforderung zum 30. Juni 1993 hat die Klägerin nichtdargelegt.Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, daß [X.] seine Bürgschaft nicht nachträglich auf den verlängerten und ausge-dehnten Kontokorrentkredit erweitert und die Klageforderung nicht anerkannthat. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch(§ 565 a ZPO).- 4 -Danach stellt sich nicht die von der Revision für grundsätzlich gehalteneFrage, ob ein Minderheitsgesellschafter und Prokurist, der eine - hier nicht vor-liegende - Globalbürgschaft übernommen hat, im Rahmen der §§ 3, 9 [X.]schutzwürdig ist.[X.] [X.] Fischer Zugehör Ganter
Meta
06.07.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. IX ZR 242/98 (REWIS RS 2000, 1716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1716
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