Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 2 ARs 231/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2903

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[X.]/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u. a. [X.].: 51 [X.] - 4 Js 4876/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 24. Juni 2009 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2007 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]. Gründe: Das [X.] - [X.] - hat dem Angeklag-ten wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen u. a. aufge-geben, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten und eine Geldauflage in Höhe von 600 Euro in monatlichen Raten zu je 50 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Nach Erlass des Urteils ist der Angeklagte nach [X.] verzogen. 1 Weil der Angeklagte in der Folgezeit seine Geldauflage nur teilweise und seine Arbeitsauflage überhaupt nicht erfüllt hat, hat die Staatsanwaltschaft [X.] die Verhängung eines zweiwöchigen Ungehorsamsarrestes beantragt. Der Jugendrichter des [X.] hat die Sache mit der Bitte um Über-nahme an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige [X.] abgegeben. 2 Die Jugendrichterin des Amtsgerichts [X.] hat die Übernahme [X.] mit der Begründung, für die Überwachung von Auflagen sei eine Über-nahme nicht üblich, da es nicht auf die Vorsprache des Verurteilten ankomme. 3 - 3 - Eine Übernahme sei nur für eine Bewährungsüberwachung üblich und ange-messen. Der Amtsrichter - Jugendrichter - in [X.] hat die Sache deshalb ge-mäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 4 Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem Urteil des [X.]s [X.] ist die Jugendrichterin des Amtsgerichts [X.]. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht [X.] gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor. Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung von [X.] gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 JGG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben ist. Den Verurteilten darauf zu verweisen, zu einer mögli-chen Anhörung von seinem Wohnort [X.] nach [X.] zu reisen (Hin- und Rückfahrt 800 km), würde sein Recht auf mündliche Vorsprache wenn auch nicht vereiteln, so doch unzumutbar erschweren. 5 Im Übrigen wird der Verurteilte - sollte keine Erledigterklärung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 JGG erfolgen - die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach 6 - 4 - Weisung des Jugendamtes in [X.] an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen haben, was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht [X.] zweckmäßig erscheinen lässt. [X.] Cierniak

Meta

2 ARs 231/09

24.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 2 ARs 231/09 (REWIS RS 2009, 2903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2903

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