Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 2 ARs 211/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5745

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 211/15
2 AR 143/15

vom
8. September
2015
in der Strafsache
gegen

gesetzlich vertreten durch

wegen
schweren Diebstahls
Az.: 4 VRJs 26/15 [X.]
Az.: 56 Ds -
4 Js 12479/14 Amtsgericht [X.]
Lahn

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. September
2015
beschlossen:

Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] Lahn vom 25. März 2015 obliegen dem Amtsgericht -
Jugendrichter -
Diez.

Gründe:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] Lahn ist der Jugendrichter des [X.]. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfah-rens an das [X.] gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor.

Die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Jugendrichter am Aufenthaltsort des [X.] ist regelmäßig besser in der Lage, die Entwicklung und Le-bensführung des Verurteilten einzuschätzen, ihn zu leiten und erforderlich wer-dende Erziehungsmaßnahmen den wechselnden Lebensverhältnissen schnel-ler anzupassen. Der Jugendliche wird auch die zahlreichen ihm erteilten Aufla-gen an seinem jetzigen Wohnort zu erbringen haben, was eine Auswahl der dafür zuständigen Stellen und Überwachung durch das [X.] zweckmäßig erscheinen lässt.

1
2
-
3
-
Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass ein Informationsvorsprung aus der Hauptverhandlung von Bedeutung wäre.
Appl

Eschelbach Ott

Zeng Bartel
3

Meta

2 ARs 211/15

08.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 2 ARs 211/15 (REWIS RS 2015, 5745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5745

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