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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 170/11
2 AR 127/11
vom
22.
Juni 2011
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das [X.] Schulgesetz
Az.: 29a OWi 124/10 [X.]
Az.: 422 AR 2/11 Jug. [X.]
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22.
Juni 2011 gemäß §
14 StPO
beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem Beschluss des [X.] vom 21.
April 2010 ist das Amtsgericht -
Jugendrichter
-
Tiergarten.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 14. Juni 2011 aus-geführt:
"Das [X.] hat dem am 15.
September 1994 geborenen [X.] auf Antrag der Verwaltungsbehörde am 21.
April 2010 wegen des Verstoßes gegen das [X.] Schulgesetz gemäß §
98 Abs.
1 S.
1 Nr.
1 OWiG anstelle einer rechtskräftig festgestellten Geldbuße eine Arbeitsauf-lage von 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Nach Erlass des
Be-schlusses, Androhung der Verhängung eines [X.]s und einer Teilab-leistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit ist der Betroffene nach [X.] umgezogen. Mit Beschluss
vom 25.
Februar 2011 hat das Amtsgericht [X.] das Verfahren aus wichtigem Grund gemäß §
46 Abs.
1 OWiG i.V.m. §
84 Abs.
2 [X.] (...)
nach [X.] abgegeben. Das zentral zuständige [X.] ()
hat die Übernahme abgelehnt.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem Be-schluss des [X.] ist das [X.]. Die [X.] ist zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung von [X.] gemäß §
98 Abs.
2 Satz
3 OWiG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem [X.] zu geben ist. Den Betroffenen darauf zu verweisen, zu einer mögli-chen Anhörung von seinem Wohnort [X.] nach [X.] zu reisen, würde sein Recht auf mündliche Vorsprache ()
unzumutbar erschweren. Im Übrigen 1
-
3
-
wird der Jugendliche die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach Weisung des [X.] in [X.] an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen haben, was ebenfalls eine Überwachung durch das [X.] in [X.] zweckmäßig erscheinen lässt."
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
2
Meta
22.06.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 ARs 170/11 (REWIS RS 2011, 5539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5539
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